Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2010, Az. 4 StR 262/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4321

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[X.] vom 3. August 2010 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räu-berischer Erpressung und mit Freiheitsberaubung schul-dig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und mit Freiheitsberaubung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeord-net. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der 2 - 3 - Beschlussformel ersichtlichen, geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe tateinheitlich mit dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer und mit Freiheitsberaubung einer vollendeten schweren räuberi-schen Erpressung schuldig gemacht hat. Das [X.] hat insoweit bei der rechtlichen Würdigung übersehen, dass der Angeklagte gegen den Geschädig-ten einen Zahlungsanspruch wegen der entgeltlichen sexuellen Kontakte hatte. Nach § 1 Satz 1 [X.] begründet die Vereinbarung entgeltlicher sexueller Leistungen eine rechtswirksame Forderung, wenn die sexuelle Leistung danach erbracht wird. Dem Angeklagten war zwar nach seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung bewusst, dass er wegen des von der ursprünglichen Vereinbarung abweichenden Verlaufs des sexuellen Kontakts nicht die ur-sprünglich vereinbarten 500 Euro, die er von dem Geschädigten unter Einsatz von [X.] zu erlangen suchte, verlangen konnte ([X.]). Es ist aber nicht auszuschließen, dass ihm ein Anspruch in Höhe der erlangten 35 Euro zustand. 3 2. Der Senat ändert den Schuldspruch deswegen entsprechend ab. Einer Aufhebung der für diesen Fall erkannten Einzelstrafe bedarf es nicht, da in [X.] begangenen Delikte, insbesondere des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, auszuschließen ist, dass diese bei zutreffender rechtli-cher Würdigung durch das [X.] niedriger ausgefallen wäre. 4 - 4 - 3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 5 Ernemann [X.] Roggenbuck [X.]Mutzbauer

Meta

4 StR 262/10

03.08.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2010, Az. 4 StR 262/10 (REWIS RS 2010, 4321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4321

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