Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 3 StR 448/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3165

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[X.]/01vom16. Mai 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] [X.] vom 21. März 2001, soweit es ihn [X.], im [X.] mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen schweren Ban-dendiebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in vierFällen, [X.] in dreizehn Fällen, versuchten [X.] und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamt[X.]ei-heitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sichder Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die [X.] richtet, ist es offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO. Die Gesamtstrafenbildung kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu- 3 -hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 5. Mrz 2002 aus-ge[X.]t:"Die auf die Sachrvorzunehmende Prfung der schriftlichen Urteils-grrgibt Anhaltspunkte da[X.] (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1Satz 1 [X.] 8), dass das [X.] sich zu Unrecht gehindert gese-hen hat, mit den Einzelstrafen des [X.]s Bielefeld vom [X.] eine Gesamtstrafe zu bilden, weil es gemeint hat, dem stehe eine in jeneVerurteilung einbezogene Strafe (aus dem) Urteil des Amtsgerichts [X.] 31. Oktober 1997 entgegen ([X.]). Die [X.] ([X.]. 7, 8), dass der Angeklagte am 31. Oktober 1997 vom [X.] einer am 29. August 1995 begangenen Tat zu einer [X.]eiheitsstrafe ver-urteilt worden war. Am 3. November 2000 verurteilte ihn das [X.] Bie-lefeld wegen zahlreicher Straftaten, letzte Tat begangen am 26. August 1998,unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 31. Oktober 1997 zu einerGesamt[X.]eiheitsstrafe. ...[X.] bildet die jeweils [X.]re Verurteilung eine Zsur mit [X.], dass [X.] die davor begangenen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden ist,wrend die danach begangenen Taten zu einer weiteren Gesamtstrafe zu-sammenzufassen sind. Entsprechend bildet dichste Verurteilung eine wei-tere Zsur (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] 4). ... [X.] aus den [X.] die vor dem 31. Oktober 1997 began-genen Taten verten Einzelstrafen eine erste Gesamtstrafe bilden mssenund aus den Einzelstrafen [X.] die Taten, die zwischen dem 31. Oktober 1997und dem 3. November 2000 begangen worden sind, eine zweite [X.] 4 -Dem schließt sich der Senat auf der Grundlage der bisherigen [X.] an. [X.] die neu vorzunehmende Gesamtstrafenbildung weist er jedochauf folgendes hin:[X.] entfaltet gemß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das Urteil in dem[X.]ren Verfahren, in dem die zugrunde liegenden tatschlichen [X.] letztmals geprft werden konnten; das kann auch ein Berufungsurteil sein(vgl. BGHSt 4, 366; Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7). Das [X.] Amtsgerichts [X.] vom 31. Oktober 1997 - 3 [X.] (49/96) -ist nach den Feststellungen ([X.]) erst am 25. Juni 1999 rechtskrftig ge-worden, was auf die Einlegung eines Rechtsmittels hindeutet. Der neueTatrichter wird deshalb zu prfen haben, ob in dem genannten Verfahren nachdem 31. Oktober 1997 noch ein Berufungsurteil ergangen ist, in dem zumindestr die [X.] worden ist.Der neue Tatrichter wird außerdem Gelegenheit haben, die mliche[X.] des Strafbefehls des [X.] vom27. Dezember 1999 - 5 Cs 34 Js 1681/99 (1414/99) - zu prfen, der erst am6. Mai 2000 - also nach dem Beginn der [X.], welche den Gegenstand desangefochtenen Urteils bildet - rechtskrftig geworden ist. Bei einem Strafbefehlist [X.] die [X.] zwar regelmßig der Zeitpunkt des Erlasses maßgeb-lich (BGHSt 33, 230), dies gilt jedoch nicht, wenn nach [X.] Urteil entschieden wird (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 10). [X.] knappen Ur-teilsfeststellungen lßt sich weder entnehmen, ob das [X.] -durch Urteil beendet worden ist, noch, ob bei [X.] des angefochtenen Urteildie verte Geldstrafe von 40 [X.] bereits durch Vollstreckung erle-digt war.[X.] Richter am [X.] Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

3 StR 448/01

16.05.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 3 StR 448/01 (REWIS RS 2002, 3165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3165

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