Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2002, Az. 4 StR 141/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2756

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[X.] [X.]/02vom19. Juni 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 gemäß §§ 44 Satz 1,46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach [X.] der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 29. No-vember 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Standgewährt.2. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagtezu tragen.3. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.] Urteil in den Aussprüchen über die Ge-samtstrafen und die Aufrechterhaltung der Einziehungmit den Feststellungen aufgehoben.4. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.5. Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Verstößen gegen das Be-tsmittelgesetz unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil [X.] vom 17. Januar 2000, Auflösung der dort gebildeten [X.] der [X.] zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat [X.] wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 4. April 2000 zu einer weiteren [X.] zehn Monaten verurteilt sowie gegen ihn wegen vorstzlichen Fahrens oh-ne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten vert. [X.] sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung ma-teriellen Rechts [X.] ist nach [X.] der Revisionsbegrs-frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewren, da ihn, wie seinVerteidiger glaubhaft vorgetragen hat, an der [X.] der Frist kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).2. In der Sache [X.] das Rechtsmittel des Angeklagten zur [X.] beiden [X.]. Im rigen erweist es sich als unbe-grt im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.a) Die vom [X.] gebildete (erste) Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und vier Monaten kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sichdas angefochtene Urteil nicht dazu verlt, ob - wie es § 55 Abs. 1 Satz 1 StGBvoraussetzt - zum Zeitpunkt seines Erlasses die im Urteil des Amtsgerichts- 4 -[X.] vom 17. Januar 2000 erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Mona-ten, deren zugrundeliegende Einzelstrafen das [X.] nach § 55 Abs. 1StGB einbezogen hat, noch nicht vollstreckt war (zum entsprechenden Darle-gungserfordernis vgl. [X.] Nr. 10 zu § 55 StGB; [X.]/Fischer StGB50. Aufl. § 55 Rdn. 6). Eine revisionsrechtliche Überprfung ist daher dem [X.] insoweit nicht mlich. Zwar enthalten die [X.]([X.]) den [X.], daß durch Beschluß des Amtsgerichts [X.] vom 7. Mrz 2001 im vor-liegenden Verfahren die Untersuchungshaft zur Vollstreckung dieser Ge-samtfreiheitsstrafe und der Freiheitsstrafe von ebenfalls acht Monaten aus demUrteil des Amtsgerichts [X.] vom 4. April 2000 unterbrochen worden ist.Entgegen der Auffassung des [X.] rechtfertigt dies aber- insbesondere im Hinblick auf die Regelung in § 454 b Abs. 2 StPO - nichtschon den sicheren Schluß, daß damit die Gesamtstrafe aus dem Urteil desAmtsgerichts [X.] zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] 29. November 2001 bereits vollstig vollstreckt und damit nicht mehreinbeziehungsfig war.b) Auch die (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten kann nichtbestehen bleiben.War die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom17. Januar 2000 zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung noch nichterledigt, stte auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.]vom 4. April 2000 (Tatzeit: Januar 1999) in die erste Gesamtstrafe einbezogenwerden mssen, mit der Folge, daß die zweite Gesamtstrafe fehlerhaft wreund statt ihrer infolge der Zsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts [X.]vom 17. Januar 2000 (vgl. hierzu [X.]/[X.] 55 Rdn. 9) aus den- [X.] die Taten vom 8. Mrz 2000 (Diebstahl, Tat 8 des Urteils) undvom 20. Juli 2000 (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Tat 9 des Urteils) eine Ge-samtstraftte gebildet werden mssen.Aber auch unter der Voraussetzung, [X.] die Gesamtstrafe aus dem Ur-teil des Amtsgerichts [X.] vom 17. Januar 2000 zum Zeitpunkt des [X.] bereits vollstig verût war, erweist sich die Gesamtstrafenbil-dung als rechtsfehlerhaft. In diesem Fall tte, da eine durch Vollstreckung derverten Strafe erledigte Vorverurteilung keine Zsurwirkung mehr zu [X.] vermag (vgl. BGHSt 32, 190, 193; [X.]/[X.] 55 Rdn. 13)aus den Einzelstrafen fr die Taten 1 bis 7 des Urteils ([X.]: Ende 1997bis Juli 1998) und aus der Einzelstrafe fr die Tat 8 des Urteils (Tatzeit: 8. [X.]) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.]vom 4. April 2000 eine Gesamtstrafe gebildet werden mssen. Die [X.] die Tat 9 des Urteils (Tatzeit: 20. Juli 2000) [X.] - wie [X.] - als solche bestehen [X.] 6 -Der Senat kann nicht [X.], [X.] der Angeklagte durch die feh-lerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Sache bedarf daher insoweitder erneuten Verhandlung und Entscheidung.[X.] Maatz Kuckein [X.]

Meta

4 StR 141/02

19.06.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2002, Az. 4 StR 141/02 (REWIS RS 2002, 2756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2756

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