Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. III ZR 384/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1510

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom25. September 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO §§ 141, 448Zur Erforderlichkeit, eine [X.] im Rahmen der [X.]weisaufnahme über [X.] wegen anzuhören oder zu vernehmen.[X.], [X.]schluß vom 25. September 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Trier- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2003 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die [X.]schwerde der [X.]klagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts[X.] vom 7. November 2002 - 6 U 1998/99 - wird [X.].Die [X.]klagten tragen die Kosten des [X.]schwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 74.137,32 Gründe:Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssa-che grundsätzliche [X.]deutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oderdie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Se-nats (§ 543 Abs 2 Satz 1 ZPO).1.Das [X.]rufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.] Grundlage der erstinstanzlichen [X.]weisaufnahme für erwiesen [X.]-daß spätestens bei der [X.]sichtigung des Grundstücks am 24. September 1998ein Maklervertrag zwischen den [X.]en zustande gekommen ist. Es hat [X.] auf die Aussage des [X.]gestützt, der dies vor dem [X.] bestätigt hat. Hiergegen erhebt die [X.]schwerde die Verfahrensrüge, dieVorinstanzen hätten dem Antrag der [X.]klagten, gegenbeweislich den [X.] zu 2 als [X.] zu vernehmen, hilfsweise anzuhören, stattgeben müssen.Indem sie dies unterlassen hätten, hätten sie gegen das [X.] [X.]klagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die [X.]-schwerde bezieht sich insoweit auf die neuere Rechtsprechung zur Waffen-gleichheit bei [X.], die im Anschluß an die [X.] NJW 1995, 1413, ergangen ist, insbesondere [X.] NJW 2001,2531; [X.], Urteile vom 16. Juli 1998 ([X.] = NJW 1999, 363) und [X.] Oktober 1997 ([X.] = NJW 1998, 307). Damit kann sie jedoch kei-nen Erfolg haben.2.Allerdings mag zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, daß derentscheidende Teil jener [X.]sprechung, die Provisionsforderung und -zusage,unter vier Augen, nämlich zwischen dem [X.]klagten zu 2 und dem [X.], stattgefunden hat. Insoweit konnte es sich also in der Tat um die Kon-stellation gehandelt haben, daß der Verhandlungsführer der Klägerin uneinge-schränkt als Zeuge zur Verfügung stand, während die [X.]klagten lediglich aufden [X.]klagten zu 2 verweisen konnten. Dies stellt in einem späteren Gerichts-verfahren eine [X.]nachteiligung dar, die im Rahmen der Ermessensentschei-dung nach § 448 ZPO berücksichtigt werden kann. Dabei kann offenbleiben,ob es geboten ist, in einem solchen Fall einer Anregung zur [X.]vernehmungnachzukommen. Denn dem Grundsatz der Waffengleichheit kann auch [X.] genügt werden, daß die durch ihre prozessuale Stellung bei der [X.] 4 -rung des [X.] benachteiligte [X.] nach § 141 ZPO persön-lich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen [X.]erklä-rung den Vorzug vor den [X.]kundungen eines Zeugen zu geben ([X.], [X.] 16. Juli 1998 aaO). Damit hat der [X.] die Anforderungenan die Zulässigkeit der [X.]vernehmung abgesenkt, ohne auf die Notwendig-keit der Anfangswahrscheinlichkeit (des "[X.]") ausdrücklich zuverzichten, und hat den Anwendungsbereich und [X.]weiswert einer [X.]anhö-rung erweitert ([X.] aaO S. 2532 m.w.N.). Dies nützt den [X.]klagten im vor-liegenden Fall indessen nichts. Denn das [X.]rufungsgericht hat in rechtsfehler-freier tatrichterlicher Würdigung auch die Reaktion der [X.]klagten auf die bei-den Schreiben der Klägerin vom 5. und 14. Oktober 1998, nämlich daß sie derdarin erhobenen Provisionsforderung mit keinem Worte widersprochen hatten,als Indiz für die Richtigkeit der Angaben des [X.]gewertet. Daß [X.] der Klägerin in Höhe von 5 v.H. von vornherein "im [X.]", wird auch durch den in der ersten Instanz weiter vernommenen [X.]. bestätigt, der keineswegs einseitig dem Lager der Klägerin, sonderneher demjenigen der [X.]klagten zuzuordnen ist. Zwar hat [X.]. seineAussage durch eine privatschriftliche Erklärung zur Vorlage beim [X.]rufungsge-richt abzuschwächen versucht, das betrifft aber nicht diesen zentralen Punkt.3.Liegen aber sonstige [X.]weismittel und Indizien vor, die die der [X.] günstige Zeugenaussage objektiv stützen, so entfällt die [X.] formellen Vernehmung oder auch nur einer zu protokollierenden Anhö-rung der benachteiligten [X.]. Um so mehr gilt dies, als keinerlei Anhalts-punkte dafür ersichtlich sind, daß etwa der [X.]klagte zu 2 gehindert gewesenwäre, in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 29. Oktober1999, bei der er persönlich anwesend war, seine Sicht der Dinge zu [X.] 5 -Dasselbe gilt für die mündliche [X.]rufungsverhandlung vom 17. Oktober 2002,wo zwar sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, er aber gleich-wohl Gelegenheit gehabt hätte, diejenigen Erklärungen abzugeben, die ausseiner Sicht zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich waren.4.Richtig ist, daß das [X.]rufungsgericht sich mit den Anträgen auf [X.]-vernehmung oder -anhörung in den Urteilsgründen nicht näher auseinanderge-setzt hat, soweit sie das Zustandekommen des [X.] betreffen.Gleichwohl ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, [X.] aus welchen Gründen das [X.]rufungsgericht die Aussage des [X.] für glaubhaft gehalten hat und damit inzidenter, wieso es auf eine förmli-che Vernehmung oder Anhörung des [X.]klagten zu 2 glaubte verzichten zukönnen.Rinne[X.][X.]GalkeDörr

Meta

III ZR 384/02

25.09.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. III ZR 384/02 (REWIS RS 2003, 1510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1510

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 325/11 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 325/11 (Bundesgerichtshof)

Berufungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zurückverweisung; Einzelrichterentscheidung in Arzthaftungssachen


IX ZR 152/00 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 218/01 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 256/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.