Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. II ZR 256/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2998

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR
256/09

vom

27.
September 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
September 2011 durch [X.] [X.], [X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart und die Richter
Dr.
Drescher
und
Born
einstimmig beschlossen:
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gemäß §
552a ZPO durch Beschluss [X.].
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.722.146,06

festgesetzt (davon für die Feststellungsanträge 1.238.054,49

Gründe:
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO).
1.
Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor.
a)
Grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedürfnis nach einer Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts besteht nicht mehr, weil die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob [X.] der [X.]en Haftung des Gesellschafters für [X.] der [X.] oder die jeweilige, durch Zahlungen der Gesellschaft oder die Anrechnung von Erträgen aus einer Zwangsverwaltung
des Gesellschaftsvermögens verminderte Restforderung ist, 1
2
3
-
3
-

nicht mehr klärungsbedürftig ist. Der [X.] hat nach Erlass des Berufungsur-teils mit Urteilen vom 8.
Februar 2011 (II
ZR
243/09, ZIP
2011, 914 Rn.
17
ff. und II
ZR
263/09, ZIP
2011, 914 Rn.
17
ff.)
sowie mit Urteil vom 19.
Juli 2011 (II
ZR
300/08, ZIP
2011, 1657 Rn.
45) entschieden, dass Zahlungen und sons-tige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die [X.]en Haftungsbeträge der Gesellschafter nicht kraft Gesetzes, sondern nur dann verringern, wenn dies mit dem Gesellschaftsgläubiger vereinbart wurde. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Inhalt der die [X.] begründenden Ver-einbarung.
b)
Auch sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich, weil das [X.] die Frage, ob sich die [X.]e Haftung der Gesellschafter auf den Nominalbetrag des Darlehens
oder die durch Leistungen oder Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen verminderte Restschuld bezieht, in Einklang mit der genannten neueren Rechtsprechung des
[X.]s entschieden hat.
2.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a)
Hinsichtlich der [X.] und des auf Feststellung gerichteten Begehrens, dass die Beklagte vor Inanspruchnahme der Gesellschafter
zuerst das Grundstück verwerten müsse, ist die Revision unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf das Begehren zugelassen, es solle festgestellt werden, dass der Kläger nur in Höhe der aus
den Darlehensverträgen mit der [X.] hafte. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimm-ten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über 4
5
6
-
4
-

einen selbständigen Teil des [X.] erheblich sein kann ([X.], [X.] vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR
63/08, ZIP
2010, 879 Rn.
4). Dies ist hier der Fall. Die Frage des Umfangs der [X.]en Haftung ist nur für die Ent-scheidung über das Feststellungsbegehren, dass der Kläger nur [X.] auf die jeweils bestehende Restschuld hafte, von Bedeutung, nicht aber für die sonstigen Anträge. Der Feststellungsantrag, dass der Kläger für die [X.] aus den genannten [X.] nicht persönlich hafte, [X.] -
ebenso wie der [X.], mit dem der Kläger als Schadensersatz Zahlung der Einlage und der geleisteten Nachschüsse, Zug um Zug gegen Übertragung des [X.], verlangt
-
nur die Frage, ob der Kläger überhaupt haftet, nicht jedoch die Frage, von welcher Bezugsgröße die [X.]e Haftung zu berechnen ist. Ebenso wenig ist für das Feststellungsbegehren, dass die Beklagte zuerst das Grundstück verwerten
müsse, die Frage der Be-rechnung der [X.]en Haftung von Bedeutung.
Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Ihrer Zu-lässigkeit steht entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass die Entscheidung über diesen Antrag einem Teilurteil nicht zugänglich wäre, weil eine Haftung des [X.] sowohl aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz als auch wegen der nur [X.]en Haftung des [X.] aus-scheiden könnte. Abgesehen davon, dass nichts dafür vorgetragen und auch
nicht ersichtlich ist, dass bei einem dem Feststellungsantrag entsprechenden Verständnis der [X.]en Haftung die Haftung des [X.] für die [X.] gänzlich entfallen könnte, ist nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteil vom 19.
Februar 2009 -
I
ZR
195/06, [X.]Z
180, 77 Rn.
17 -
UHU; Beschluss vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR
63/08, ZIP
2010, 879 Rn.
3; Beschluss vom 31.
Mai 2010 -
II
ZR
105/09, ZIP
2010, 1898 Rn.
4) die Teilurteilsfähigkeit nicht Voraussetzung einer beschränkten [X.]
-
5
-

sung; vielmehr ist ausreichend, dass der Kläger selbst seinen Antrag entspre-chend beschränken könnte. So verhält es sich hier. Denn der Kläger könnte die Abweisung seiner auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteten Scha-densersatzansprüche und der Feststellungsanträge, dass er für die [X.] der Gesellschaft nicht hafte und die Beklagte zuerst das Grundstück verwerten müsse, hinnehmen und mit der Revision nur die Abwei-sung seines [X.], dass sich sein Haftungsanteil aus der je-weiligen Restschuld berechne, angreifen.
b)
Soweit die
Revision zugelassen worden ist, hat sie keinen Erfolg.
aa)
Der (negative) Feststellungsantrag ist nicht unzulässig geworden, weil nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht über die -
vor dem Landgericht
Berlin unter anderem gegen den Kläger erhobene
-
Leistungsklage auf Zahlung des seiner Beteiligung an der [X.] mündlich verhandelt worden ist. Zwar entfällt das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage, wenn eine positive Leistungsklage erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Dies steht aber einer Sachentscheidung des [X.]s hier jedenfalls [X.] nicht entgegen, weil das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Das Feststellungsinteresse gemäß §
256 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung ([X.], Urteil vom 24.
Februar 1954 -
II
ZR
3/53, [X.]Z
12, 308, 316; Urteil vom 14.
März 1978 -
VI
ZR
68/76, NJW
1978, 2031, 2032; [X.], [X.]E 104, 324 = NJW
2003, 1755, 1756;
Zöller/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
256 Rn.
7;
Musielak/Foerste, ZPO, 8.
Aufl., §
256 Rn.
7).
8
9
-
6
-

bb)
Das Berufungsgericht hat in Einklang mit
der Rechtsprechung des [X.]s zutreffend angenommen, dass sich der -
seiner Beteiligung am Gesell-schaftsvermögen entsprechende
-
Haftungsanteil des [X.] auf den [X.] und nicht auf den jeweiligen [X.] bezieht und die jeweilige Restsumme nur die
Obergrenze seiner Haftung darstellt (Urteile vom 8.
Februar 2011 -
II
ZR
243/09, ZIP
2011, 914 Rn.
17
ff. und -
II
ZR
263/09, ZIP
2011, 909
Rn.
26
ff.; Urteil vom 19.
Juli 2011 -
II
ZR
300/08, ZIP
2011, 1657 Rn.
45). Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft den Inhalt des Prospekts nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Zwar können die Gesellschafter, die -
wie hier der Kläger
-
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge noch nicht Gesellschafter waren, der finanzierenden Bank aus Gründen des Vertrauensschutzes ausnahmsweise auch eine im Ge-sellschaftsvertrag oder Fondsprospekt vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Bank mindestens erkennbar war ([X.], Urteil vom 21.
Januar 2002 -
II
ZR
2/00, [X.]Z
150, 1, 5; Urteil vom 17.
Juli 2011 -
II
ZR
300/08, ZIP
2011, 1657 Rn.
39, 56). Wie der [X.] bereits ent-schieden hat (Urteil vom 8.
Februar 2011 -
II
ZR
263/09, ZIP
2011, 909 Rn.
43
f.), kann aber der von der Revision herangezogenen Formulierung im der Gesellschaf

haftet zunächst das Grundstück -
wie auch für öffentliche Lasten
-
insgesamt. Darüber hinaus haften die [X.] nur [X.] entsprechend ihrer Beteiligung.

10
-
7
-

nicht entnommen werden, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen und die aus seiner Verwertung erzielten Erlöse die Haftung des einzelnen [X.] gegenüber dem Gläubiger von vornherein reduzieren sollten.

[X.]

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] am 17.
November 2011 erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.08.2004 -
5 [X.]/03 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.09.2009 -
13 [X.] -

Meta

II ZR 256/09

27.09.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. II ZR 256/09 (REWIS RS 2011, 2998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2998

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13 U 168/04

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