Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4656

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
UND TEIL-VERSÄUMNISURTEIL

II [X.]/08
Verkündet am:

19.
Juli 2011

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.]G[X.] § 705; HG[X.] §§ 110, 128, 129, 130
a)
Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, das darauf beschränkt ist, die [X.] durch einen Treuhänder halten zu lassen, steht der Außenhaftung des e

128 HG[X.] nicht entgegen, wenn die Auslegung des [X.] und des Treuhandvertrags ergibt, dass nicht

u-Rechts geworden ist.
b)
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Haftung der Gesell-schafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts, die vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beigetreten sind, für die vor ihrem [X.]eitritt zur [X.] begründeten Darlehensver-bindlichkeiten der [X.] analog §§
128, 130 HG[X.] nicht entgegen, wenn sie auch bei
nur geringer Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass für die Objektfi-nanzierung Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach dem [X.]svertrag haften sollten.
c)
Zahlt der [X.]er einer Publikumspersonengesellschaft gemäß §
128 HG[X.]
auf eine durch die [X.] besicherte [X.], hat er jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheiten keinen gesetzlichen Anspruch auf anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgegen-halten kann.
[X.], Urteil und [X.] vom 19. Juli 2011 -
II [X.]/08 -
KG [X.]erlin

LG [X.]erlin

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31.
Mai 2011 durch [X.]
[X.] und den Rich-ter Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart sowie [X.]
Drescher und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]eklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen und der [X.]en der Kläger das Urteil des 4.
Zivilsenats des Kammergerichts vom 11.
November 2008 insoweit aufgehoben, als die Widerklagen abgewiesen wurden, und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die [X.]erufungen der Kläger zu 1, 2, 3, 4a/4b, 5, 10, 14, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 29, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58 und 61 gegen das Urteil der 37.
Zivilkammer des [X.] vom 7.
Dezember 2006 werden zurückgewiesen, hinsicht-lich der Kläger zu 40, 41, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 54, 55 und 56 mit der Maßgabe, dass die Urteilsbeträge nebst Zinsen jeweils abzüglich am 18.
September 2007 geleisteter 3.861,95

Der Kläger zu 42 ist nach Rücknahme seiner [X.]eru-fung seines Rechtsmittels verlustig.

-
3
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen:
die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 0,01
%,
die Kläger zu 3, 4a und 4b als Gesamtschuldner zu 9,84
%,
der Kläger zu 5 zu 2,39
%,
der Kläger zu 14 zu 1,40
%,
der Kläger zu 17 zu 1,41
%,
die Kläger zu 19 und 20 als Gesamtschuldner zu 1,21
%,
die Klägerin zu 22 zu 4,80
%,
der Kläger zu 23 zu 19,83
%,
der Kläger zu 24 zu 1,18
%,
der Kläger zu 29 zu 0,57
%,
der Kläger zu 38 zu 0,02
%,
die Kläger zu 40 und 41 als Gesamtschuldner zu 26,61
%,
der Kläger zu 43 zu 0,53
%,
der Kläger zu 44 zu 3,33
%,
der Kläger zu 45 zu 2,31
%,
der Kläger zu 49 zu 1,74
%,
die Klägerin zu 50 zu 2,05
%,
die Kläger zu 52 und 53 als Gesamtschuldner zu 0,61
%,
der Kläger zu 54 zu 3,93
%,
der Kläger zu 55 zu 7,43
%,
-
4
-
der Kläger zu 56 zu 0,63
%,
der Kläger zu 57 zu 3,51
%,
die Klägerin zu 58
zu 3,51
%,
und der Kläger zu 61 zu 1,15
%.

Hinsichtlich der Kosten der ersten und zweiten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Von Rechts wegen

-
5
-

Tatbestand:
Die Kläger sind [X.]er der F.

Straße

Grund-stücksgesellschaft b.R. (im Folgenden: GbR), die 1991 von P.

K.

und
W.

S.

gegründet wurde. Zweck der [X.] ist die Errichtung, Modernisierung und [X.]ewirtschaftung von Gebäuden auf dem Grundstück F.

Straße

in [X.].

.
Zur Finanzierung des Objekts schlossen die Gründungsgesellschafter 1991 und 1992 im Namen der GbR mit der Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten (im Folgenden: [X.]eklagte) vier Darlehensverträge über jeweils mehrere Millionen [X.] und bestellten ihr eine Grundschuld in Höhe von 23.125.000
[X.] an dem [X.].
Die Kläger traten der GbR in den Jahren 1992 und 1993 auf der [X.] eines Prospekts bei. Teilweise wählten sie die im [X.]svertrag an-gebotene Möglichkeit, ihre Mitgliedschaftsrechte im Grundbuch durch einen schlossen mit der T.

GmbH [X.] auf der Grundlage der im [X.] abgedruckten [X.], in de-nen die Treuhänderin von dem jeweiligen [X.] beauftragt wurde, dessen Mitgliedschaftsrechte im Grundbuch für ihn zu halten.
§ 2 der [X.] lautet:
Das Treuhandverhältnis beschränkt sich auf das Halten der gesellschafts-der [X.]eteiligung nach dem [X.]svertrag verbundenen Rechte und Pflichten, wie z.[X.]. die Rechte an der [X.]eteiligung am Ergebnis der Gesell-schaft, Stimm-
und sonstige Mitwirkungsrechte und Ähnliches verbleiben

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4
-
6
-
In § 3 der [X.] ist bestimmt:
Der [X.] wird anteilig gemäß seiner [X.]eteiligung am Vermögen der [X.], die eingegangen werden im Rahmen des [X.]szwecks, direkt und persönlich -
jedoch nur [X.] entsprechend seiner [X.]eteiligung am Gesell-schaftsvermögen
-
verpflichtet.
Alle geworbenen [X.]er verpflichteten sich in ihren [X.]eitrittserklä-rungen, der von der [X.], der I.

GmbH (im Folgenden: Geschäftsbe-sorgerin), umfassende notariell beglaubigte Vollmachten zu erteilen.
Zur Haftung der [X.]er heißt es im [X.] auf S. 16:
Die [X.]er haften gegenüber Gläubigern der [X.] mit dem [X.]svermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermö-gen haften sie nur [X.] entsprechend ihrer kapitalmäßigen [X.]eteiligung an der [X.]. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück -
wie auch für öffentliche Lasten
-

In der Praxis bereitet die [X.] bürgerlichen Rechts mit unbe-schränkter Anteilshaftung kein Problem; namentlich die [X.]anken akzeptie-ren die Anteilshaftung. Den Darlehensverträgen ist regelmäßig eine Quo-telung der anteiligen [X.] der [X.]er beige-fügt.

§ 8 des [X.]svertrags lautet:
1.
Die [X.]er haften gegenüber Gläubigern der [X.] mit dem [X.]svermögen als Gesamtschuldner.
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7
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2.
Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie den Gläubigern der Gesell-schaft nur [X.] entsprechend ihrer kapitalmäßigen [X.]eteiligung an der [X.], in der Höhe jedoch unbegrenzt.
§ 4 Nr. 6 Abs. 2 des [X.]svertrags regelt:
Alle [X.]er, auch [X.], üben ihre Gesellschaf-terrechte selbst und im eigenen Namen aus. Für die Verbindlichkeiten der [X.] haften sie Gläubigern der [X.]er gegenüber im Rah-men der [X.]estimmungen des § 8 dieses Vertrages; insbesondere haben sie auch anteilig persönliche Schuldverpflichtungen zu übernehmen und [X.] persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben.
Am 20.
Juni 1996 erklärte die Geschäftsbesorgerin im Namen der [X.] Anleger in notarieller Urkunde die Übernahme der persönlichen Haf-tung für den Grundschuldbetrag in Höhe von 23.125.000
[X.] zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen, jedoch nur für die aus den Anlagen zur notariellen Ur-kunde ersichtlichen Teilbeträge und mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin [X.] sein sollte, die [X.]er aus der persönlichen Haftung und vor der Vollstreckung in das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig erklärte die Geschäftsbesorgerin für die [X.]er, sich wegen dieser Verbindlich-keit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwer-fen.
Am 7. Mai/2. Juli 1996 vereinbarte die Geschäftsbesorgerin, die wiede-rum für die [X.]er auftrat,
in Ergänzung der von den Gründungsgesell-schaftern geschlossenen Darlehensverträge, dass das jeweilige Darlehensver-hältnis zwischen der [X.]eklagten und der GbR, bestehend aus den in der Anlage aufgeführten [X.]ern, fortgesetzt wird und die beigetretenen Gesell-auf die in der beigefügten Aufstellung aufgeführten [X.]eträge nebst Zinsen und Nebenleistungen haften.
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8
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Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.
September 2005 (4a [X.]), das gegen die GbR ergangen ist, hat das [X.] [X.]erlin festgestellt, dass der [X.]eklagten dieses Rechtsstreits aus den vier Darlehensverträgen [X.] zustehen. Die Widerklage der GbR, die Zwangsvollstreckung gegen die [X.] aus der Grundschuld, die die [X.] und dama-ligen Eigentümer des späteren [X.]s der [X.]eklagten 1991 bestellt hatten, für unzulässig zu erklären, hat es abgewiesen.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 kündigte die [X.]eklagte die vier Darlehen fristlos wegen Zahlungsverzugs. Die Restdarlehensforderung belief sich auf 12.264.676,62

erlöste die [X.]eklagte insgesamt 290.000

Die Kläger haben zunächst Klage vor dem [X.]. Sie
haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 20. Juni 1996 für unzulässig zu erklären, und die [X.]eklagte auf [X.] ihrer [X.]eteiligungen in Anspruch genommen. Das [X.] hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 26.
Oktober 2007 die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt ([X.], juris). Die auf [X.] der [X.]eteiligungen gerichteten Klagen hat es abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit an das [X.] [X.]erlin verwiesen. Die [X.]eklagte be-gehrt widerklagend in diesem Rechtsstreit von den widerbeklagten Klägern an-teilige Rückzahlung des im Zeitpunkt der Kündigung gegebenen Darlehenssal-dos, hilfsweise vermindert um die aus der Zwangsverwaltung der [X.] erlangten [X.]eträge.
Das [X.] hat die Klagen abgewiesen und den Widerklagen statt-gegeben.
Die Kläger zu 1-5, 10, 14, 17, 19-26, 29, 34-38, 40-45, 48-58 und 61 ha-ben [X.]erufung eingelegt, der Kläger zu 42 hat diese später zurückgenommen. 12
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Die [X.]eklagte hat gegen [X.] der Kläger zu 40, 41, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 54, 55 und 56 in Höhe von jeweils 3.861,95

i-ligen Widerklageforderung aufgerechnet und den Rechtsstreit in dieser Höhe einseitig für erledigt erklärt.
Das [X.]erufungsgericht
hat die Abweisung der Klagen bestätigt und die Entscheidung über die Widerklagen insoweit abgeändert, als es die aus der Zwangsverwaltung erzielten Erlöse anteilig auf die Haftungsbeträge der Kläger zuzüglich Zinsen angerechnet hat. Die vom [X.]erufungsgericht -
beschränkt auf die Widerklagen zugunsten der [X.]eklagten
-
zugelassene Revision der [X.]eklag-ten richtet sich gegen die Teilabweisung der Widerklagen bezüglich der Kläger zu 1, 2, 3, 4a/4b, 5, 10, 14, 17, 19-24, 29, 34, 35, 38, 40, 41, 43, 44, 45, 48-58 und 61. Die Kläger zu 3, 4a/4b, 5, 14, 17, 19, 20, 22, 23, 24, 29, 40, 41, 43, 44, 45, 49, 50, 52-58 und 61 wenden sich mit ihren [X.]en und die Kläger zu 3, 4a/4b, 14, 17, 22, 23, 29, 40, 41, 49, 50, 54-58 mit ihren vom er-kennenden Senat -
beschränkt auf die Widerklagen -
zugelassenen Revisionen gegen die Abweisung der Klagen und die Entscheidung über die Widerklagen, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe:
Über die Revision der [X.]eklagten ist hinsichtlich der Kläger zu 10, 21, 34, 35, 38, 48 und 51, die trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten waren, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht ([X.], Urteil vom
4.
April 1962 -
V
ZR
110/60, [X.]Z
37, 79, 81).
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10
-
Die Revision der [X.]eklagten hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des [X.]erufungsurteils und weitgehenden Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils (§
563 Abs.
3 ZPO). Die [X.]en und die Revisionen der Kläger sind hingegen zurückzuweisen.
I.
Das [X.]erufungsgericht (KG, [X.] 2009, 299) hat ausgeführt:
Die auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteten Klagen seien unbegründet. Eine Schadensersatzverpflichtung der [X.]eklagten aus [X.] bei Vertragsschluss scheide aus. Die Kläger hätten als [X.]er mit der [X.]eklagten keinen Vertrag geschlossen und seien auch nicht an Vertrags-verhandlungen beteiligt gewesen. Ebenso wenig komme ein Anspruch aus Prospekthaftung im engeren
Sinne in [X.]etracht, da die [X.]eklagte im Prospekt nicht erwähnt werde. Ein Ersatzanspruch der Kläger lasse sich auch nicht aus der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herleiten, weil die einzelnen [X.]er nach der Wertung des
§
334 [X.]G[X.] grundsätz-lich nicht mehr Rechte geltend machen könnten als die nicht [X.] Fondsgesellschaft als Vertragsgläubigerin. Soweit die Kläger die [X.] durch die [X.]eklagte gegenüber den Gründungs-gesellschaftern über das Finanzierungsgeschäft rügten, hätten die Kläger schon nicht schlüssig dargetan, dass die [X.]eklagte bei Vertragsschluss gegenüber den [X.] über einen aufklärungspflichtigen konkreten Wissens-vorsprung verfügt hätte. Es seien gerade die Gründungsgesellschafter [X.], die das ganze Modell erdacht und umgesetzt hätten, und nicht die [X.]eklag-te.
Die Widerklagen seien nur in Höhe der [X.] begründet. Zwar haf-teten die Kläger als [X.]er für die noch offenen Verbindlichkeiten aus den der GbR gewährten Darlehen gemäß
§§
128, 130 HG[X.] analog. Sie könn-ten sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, da sie bei ihrem [X.]eitritt 19
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-
11
-
zur [X.] mit dem [X.]estehen der zur [X.] notwendigen [X.] hätten rechnen müssen. Soweit die Kläger die [X.] gewählt hätten, stehe auch dies der unmittelbaren Außenhaftung nicht ent-f-terstellung unberührt lasse. Die [X.]eklagte müsse sich jedoch die aus der Zwangsverwaltung des [X.]s erzielten Einnahmen auf die [X.]e Haftung der Kläger anrechnen lassen, da die Kläger immer nur [X.] in Höhe der jeweils valutierenden Schuld hafteten.

II.
Die [X.]en der Kläger bleiben hinsichtlich der Klagen ohne Erfolg.
1.
Die [X.]en sind auch hinsichtlich der Klagen zulässig. Die auf die Widerklagen beschränkte Revisionszulassung des [X.]erufungsge-richts steht der Zulässigkeit der [X.]en bezogen auf die Klagen nicht entgegen, da sie einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem Streit-gegenstand der Revision in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftli-chen Zusammenhang steht (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2007 -
I
ZR
74/05, [X.]Z
174, 244 Rn.
38
ff.). Hätten die auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen gerichteten Klagen Erfolg, hafteten die Kläger der [X.]eklag-ten nicht als [X.]er für die von der GbR aufgenommenen Darlehen.
2.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückabwicklung ihrer jeweiligen Fondsbeteiligung gegen die [X.]eklagte zu.
a)
Die [X.]eklagte haftet den Klägern nicht wegen einer Aufklärungspflicht-verletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Schadensersatz. Aus den zwischen der GbR und der [X.]eklagten geschlossenen Darlehensverträgen, die der [X.] dienten, folgen keine Aufklärungspflichten gegenüber 23
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-
12
-
den Klägern. Nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2003 -
XI
ZR
421/02, ZIP
2004, 303, 304; Urteil vom 29.
September 2009 -
XI
ZR
179/07, ZIP
2009, 2237 Rn.
18) kommt eine Haf-tung der kreditgewährenden [X.]ank gegenüber den im Zeitpunkt des Abschlus-ses der Darlehensverträge bereits beigetretenen ebenso wie gegenüber später beigetretenen [X.]ern mangels [X.]estehens eines vorvertraglichen Ver-trauensverhältnisses grundsätzlich nicht in [X.]etracht. Hiervon Abweichendes gilt entgegen der Auffassung der [X.]en auch nicht im Hinblick auf die von Anfang an geplante Haftungsübernahme der später beigetretenden Ge-se-
und Schutzpflichten beim Abschluss der Darlehensverträge nicht herleiten.
b)
Ebenso hat das [X.]erufungsgericht mit Recht einen Schadensersatzan-spruch wegen Verletzung einer Hinweispflicht nach den allgemeinen Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint. Abgesehen davon, dass ein zwischen [X.] und [X.]ank geschlossener Darlehensvertrag in aller Regel keine Schutzwirkung zu Gunsten der [X.]er begründet, steht einem solchen Anspruch jedenfalls entgegen, dass nach der Wertung des § 334 [X.]G[X.] die [X.]er keine weitergehenden Rechte haben können als die regelmäßig nicht aufklärungsbedürftige [X.] als Vertragspartner der kreditgebenden [X.]ank (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR
465/07, ZIP
2010, 1590 Rn.
19, m.w.N.; s. auch [X.], Urteil vom 10.
November 1994 -
III
ZR
50/94, [X.]Z
127, 378, 385 f.). Für eine abweichende [X.]eurteilung be-steht hier kein Anlass.
c)
Ob die [X.]eklagte im Zusammenhang mit den erst im Jahre 1996 [X.] Ergänzungen der Darlehensverträge und [X.] verletzt hat, kann dahinstehen. Eine solche Pflichtverletzung kann auf Rückabwicklung ihrer [X.]eteiligungen an der GbR ge-27
28
-
13
-
richtete Schadensersatzansprüche der Kläger von vornherein nicht begründen, da sie -
wie das [X.]erufungsgericht zu Recht angenommen hat
-
für den bereits Jahre zuvor erklärten [X.]eitritt zur [X.] nicht kausal sein kann.
III.
Das [X.]erufungsurteil hält den -
gegen die Teilabweisung der Widerkla-gen gerichteten
-
Angriffen der Revision der [X.]eklagten nicht stand. [X.] bleiben die Revisionen und [X.]en der Kläger auch insoweit erfolglos, als den Widerklagen stattgegeben worden ist.
Die Kläger schulden der [X.]eklagten anteilige Rückzahlung der Darle-hensbeträge in der mit den Hauptanträgen der jeweiligen Widerklage geltend gemachten Höhe (§
128 HG[X.] analog i.V.m. §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.]G[X.] nF). Die Darlehensverträge sind wirksam (1.). Die Kläger haften persönlich für die [X.] der GbR entsprechend ihrer [X.]eteiligung (2.). Ihre quo-tale Haftung bemisst sich nach den ursprünglichen Darlehensbeträgen zuzüg-lich Zinsen und Kosten ohne [X.]erücksichtigung der Verwertungserlöse (3.).
1.
Mit Einwendungen aus dem Recht der GbR gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge sind die Kläger gemäß §
129 HG[X.] analog infolge des rechtskräftigen Urteils des [X.] vom 12.
September 2005 (4a
O
612/05), mit dem im Verhältnis zur GbR festgestellt worden ist, dass die Darlehensverträge wirksam sind und der [X.]eklagten Rückzahlungsansprüche zustehen, ausgeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2006 -
II
ZR
40/05, ZIP
2006, 994 Rn.
10).
Den Klägern stehen auch keine persönlichen Einwendungen gegen das [X.]estehen der [X.] zu, da sie -
wie erörtert
-
ge-gen die [X.]eklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung ihrer jeweiligen Fonds-beteiligung haben.
29
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31
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-
14
-
2.
Die Kläger haften für die Darlehensbeträge [X.] entsprechend ihrer [X.]eteiligung an der GbR.
a)
Für die Verbindlichkeiten einer [X.]G[X.]-[X.] haften neben dem [X.]svermögen die [X.]er analog §
128 HG[X.] grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts in der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29.
Januar 2001 -
II
ZR
331/00, [X.]Z
146, 341) hat sich an der Haftung der [X.]er für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten im Ergebnis nichts geändert; sie wurde lediglich auf eine andere dogmatische Grundlage gestellt. Während nach der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre die Haftung der Gesell-schafter mit ihrem Privatvermögen dadurch begründet wurde, dass der namens der [X.] handelnde Geschäftsführer regelmäßig zugleich die Gesell-schaft und die [X.]er verpflichtete, sein Vertreterhandeln somit auch den [X.]ern zugerechnet wurde, wird sie nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts in Anlehnung an die [X.] als akzessorische Haftung der [X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] aus §
128 HG[X.] hergeleitet (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 1999 -
II
ZR
371/98, [X.]Z
142, 315;
Urteil vom 29.
Januar 2001 -
II
ZR
331/00, [X.]Z
146, 341; Urteil vom
21.
Januar 2002 -
II
ZR
2/00, [X.]Z
150, 1; Urteil vom 24.
Februar 2003 -
II
ZR
385/99, [X.]Z
154, 88; Urteil vom 7.
April 2003 -
II
ZR
56/02, [X.]Z
154, 370; Urteil vom 8.
Februar 2011 -
II
ZR
263/09, ZIP
2011, 909 Rn.
23; Urteil vom 8.
Februar 2011 -
II
ZR
243/09, ZIP
2011, 914 Rn.
14).
b)
Dass einzelne Kläger nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts steht ihrer Haftung nicht entgegen.
33
34
35
-
15
-
Zwar setzt eine unmittelbare Außenhaftung der Kläger analog §§
128, 130 HG[X.] voraus, dass sie selbst [X.]er geworden sind; derjenige, der bloß als Treugeber beteiligt ist und dessen [X.]santeil von einem Treu-händer gehalten wird, haftet für [X.]en nicht analog §§
128, 130 HG[X.] persönlich (vgl. [X.], Urteil vom 11.
November 2008 -
XI
ZR
468/07, [X.]Z 178, 271 Rn.
21; Urteil vom 12.
Februar 2009 -
III
ZR
90/08, [X.]
2009, 380 Rn.
35; Urteil vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR
465/07, ZIP
2010, 1590 Rn.
25; Urteil vom 22.
März 2011 -
II
ZR
271/08, ZIP
2011, 906 Rn.
10).
So liegt der Fall hier aber nicht. Eine Auslegung des [X.]sver-trags ebenso wie der in die [X.] übernommenen Treuhandbedin-l-schafter der GbR geworden sind. Der [X.]svertrag (§
4 Nr.
3 Satz
1) [X.] beteiligen; dementsprechend sind sämtliche Kläger der GbR als unmittelbare [X.]er beigetreten. Die mögliche Treuhandvarian-te ist darauf beschränkt, die gesellschaftsrechtlichen Rechte gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder halten zu lassen (§
4 Nr.
3 Satz
2). Die Rechtsstellung als unmittelbarer [X.]er wird hierdurch nicht berührt. Nach §
4 Nr.
6 Abs.
2 des [X.]svertrages üben alle [X.]er, auch die sogenannten [X.], ihre [X.]errechte im eigenen
Namen aus; dem entspricht §
2 der [X.], der be-stimmt, dass alle mit der [X.]eteiligung verbundenen Rechte und Pflichten, wie die Rechte an der [X.]eteiligung am Ergebnis der [X.], Stimm-
und sonstige

4 Nr.
6 Abs.
2, §

den Gläubigern der [X.] mit ihrem sonstigen Vermögen der Höhe nach unbegrenzt, wenn auch nur [X.] entsprechend ihrer kapitalmäßigen [X.]eteili-gung an der [X.]. In Übereinstimmung hiermit wird nach §
3 der Treu-36
37
-
16
-

[X.], die im Rahmen des [X.]szwecks eingegangen werden, direkt und persönlich, jedoch nur [X.] entsprechend seiner [X.]eteiligung am Vermögen der [X.] verpflichtet. Die Vereinbarung einer so ausgestalte--vor Anerkennung der Grundbuchfähig-keit der [X.] bürgerlichen Rechts (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4.
Dezember 2008 -
V
Z[X.]
74/08, [X.]Z
179, 102) den Verkehr mit dem Grund-buchamt bei einem Wechsel im [X.]erbestand vereinfachen sollte (so auch hier gemäß
§
1 Abs.
2 der [X.]),
ist einem umfassen-den Treuhandverhältnis,
bei dem der Treugeber nicht [X.]er wird, son-dern ein anderer [X.]er für ihn den [X.]santeil hält und nur die-ser nach außen in Erscheinung tritt, nicht vergleichbar.
Ob ein Treuhandverhältnis in der hier gewählten Form wirksam ist, was die Kläger in Zweifel ziehen, kann offen bleiben. Denn die Unwirksamkeit hätte lediglich die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge (§
899a [X.]G[X.], Art.
229 §
21 EG[X.]G[X.]), änderte aber nichts daran, dass nach dem für die [X.]erstel-lung allein maßgeblichen [X.]svertrag alle Kläger, auch die sogenann-ten [X.], [X.]er der GbR geworden sind und dem-entsprechend für die Verbindlichkeiten der [X.] analog §§
128, 130 HG[X.] haften (vgl. schon [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2005 -
XI
ZR
402/03, ZIP
2006, 121 Rn.

e-sellschafter der GbR sind, entspricht zudem dem eigenen Verständnis derjeni-gen Kläger, die sich dafür entschieden haben, ihre Rechte im Grundbuch von rundbuch-verweist zu Recht darauf, dass sämtliche Kläger im Rahmen ihrer Klageanträge die Abtretung ihrer [X.]santeile und nicht nur die Übertragung der Rechte aus dem Treuhandverhältnis angeboten haben.
38
-
17
-
c)
Die Kläger, die noch unter der Geltung der Doppelverpflichtungstheo-rie der Fondsgesellschaft beigetreten sind, haften mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der [X.] beschränkt auf den ihrer [X.]eteiligung am [X.]svermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten. Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ist diese Haftungsbeschränkung -
über die Kenntnis des [X.]svertrags und der Gesamtkonzeption
-
mit der [X.]eklagten vereinbart worden. Unabhängig davon können sich Gesellschaf-ter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der [X.] bürgerli-chen Rechts, die -
wie die Kläger
-
der [X.] zu einer Zeit beigetreten sind, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der Gesell-schafter rechtsgeschäftlich vereinbart werden musste, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der [X.] bürgerlichen Rechts ([X.], Urteil vom 27.
September 1999 -
II
ZR
371/98, [X.]Z
142, 315; Urteil vom 29.
Januar 2001 -
II
ZR
331/00, [X.]Z
146, 341) aus Gründen des Vertrauensschutzes für die davor geschlossenen Verträge weiterhin auf eine im [X.]svertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der Vorausset-zung berufen, dass die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner [X.] erkennbar war (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Januar 2002 -
II
ZR
2/00, [X.]Z
150, 1, 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Prospekt und Gesell-schaftsvertrag weisen deutlich auf die nur [X.]e Haftung der künftig [X.] [X.]er hin. Dass die Kläger nur [X.] entsprechend ihrer [X.]eteili-gung an der [X.], wird von der [X.]eklagten nicht in Abrede gestellt.
d)
Eine Haftung der Kläger für die [X.] der GbR ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verbindlichkeiten schon bei ihrem [X.]eitritt zur GbR bestanden haben.
Nach der Aufgabe der Theorie der Doppel-verpflichtung in der neueren Rechtsprechung des [X.]
haben die [X.]er eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform ei-ner [X.] bürgerlichen Rechts analog §§
128, 130 HG[X.] grundsätzlich 39
40
-
18
-
auch für die vor ihrem [X.]eitritt begründeten Verbindlichkeiten der [X.] persönlich einzustehen ([X.], Urteil vom 7.
April 2003 -
II
ZR
56/02, [X.]Z
154, 370, 373
ff.; Urteil vom 18.
Juli 2006 -
XI
ZR
143/05, ZIP
2006, 1622 Rn.
34
ff.; Urteil vom 17.
Oktober 2006 -
XI
ZR
185/05, ZIP
2007, 169 Rn.
18
ff.). Dies gilt auch für [X.]er, die noch vor der Veröffentlichung des Urteils des er-kennenden Senats vom 7.
April 2003 (II
ZR
56/02, [X.]Z
154, 370)
einer sol-chen [X.] beigetreten sind, weil die mit diesem Urteil vorgenommene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur Wirkung für die Zu-kunft, sondern auch für früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechts-beziehungen entfaltet ([X.], Urteil vom 29.
Februar 1996 -
IX
ZR
153/95, [X.]Z
132, 119, 129
f.). Diese sogenannte unechte Rückwirkung der höchst-richterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. [X.]VerfGE
74, 129, 155; [X.], Urteil vom 29.
Februar 1996 -
IX
ZR
153/95, [X.]Z
132, 119, 129); Gerichte sind nicht an eine feststehende Rechtspre-chung gebunden, die sich im Lichte besserer Erkenntnis als nicht mehr zutref-fend erweist ([X.]VerfGE 59, 128, 165). Allerdings gebieten das [X.] und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem ein-zelnen Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Inte-ressen des auf die Fortgeltung der
bisherigen Rechtslage [X.] gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist ([X.]VerfGE
59, 128, 165; [X.], Urteil vom 29.
Februar 1996 -
IX
ZR
153/95, [X.]Z
132, 119, 130
f.; Urteil vom 12.
Dezember 2005 -
II
ZR
283/03, ZIP
2006, 82 Rn.
16).
Nach den hier gegebenen Umständen des Falles können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie vor der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7.
April 2003 (II
ZR
56/02, [X.]Z
154, 370, 373
ff.)
und in [X.] der 1991 und 1992 geschlossenen Darlehensverträge in die Gesell-schaft eingetreten sind. Die Kläger hätten bei auch nur geringer [X.]
-
19
-
keit erkennen können, dass für die [X.] erhebliche Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach den [X.]estimmungen des Ge-sellschaftsvertrags haften sollten. [X.]ei einem Immobilienfonds werden typi-scherweise Fremdmittel aufgenommen.
So war es auch hier. Aus dem Prospekt ergab sich, dass erhebliche Kredite benötigt wurden. Im Investitions-
und Fi-nanzierungsplan auf der Seite 11 des Prospekts und erneut auf Seite 4 der [X.] zum Prospekt wird ausdrücklich das benötigte Fremdkapital in [X.] von 23.125.000
[X.] aufgeführt. Zudem wird auf Seite 10 des Prospekts auf die für die fondsfinanzierende [X.]ank bereits eingetragene Grundschuld in Höhe von 23.125.000
[X.] hingewiesen. Ein Anleger, der in eine Publikumsgesell-schaft eintritt, muss auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Rege-lungen oder Prospektangaben damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Objekts benötigten Kredite bereits ganz oder teilweise aufgenommen worden sind ([X.], Urteil vom 17.
Oktober 2006 -
XI
ZR
185/05, ZIP
2007, 169 Rn.
19).
Zwar enthalten weder der [X.]svertrag noch der Prospekt einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich die dort vorgesehene [X.]e Haftung auch auf solche [X.]sverbindlichkeiten bezieht, die schon vor dem [X.]ei-tritt der [X.]er entstanden sind. Andererseits lässt sich ihnen auch nicht entnehmen, dass die [X.]er den Gläubigern ausschließlich für die nach ihrem [X.]eitritt eingegangenen Verbindlichkeiten haften sollten. §
8 Nr.
2 des [X.] regelt, dass die [X.]er mit ihrem sonstigen Vermö-ihrer kapitalmäßigen [X.]eteiligung, in der Höhe aber unbegrenzt haften, ohne dass zwischen Verbindlichkeiten, die beim [X.]eitritt zur GbR schon bestanden haben, und solchen, die erst nach diesem Zeitpunkt begründet worden sind, unterschieden wird. Dementsprechend
haben alle [X.]er nach den Vorgaben des [X.]svertrags der von der GbR beauftragten Geschäfts-besorgerin unter anderem Vollmacht erteilt, für die schon bestehenden Kredite 42
-
20
-
anteilig persönliche Haftungserklärungen abzugeben; ob die von dieser
namens der Kläger erklärten persönlichen Haftungsübernahmen wirksam sind, ist für die hier zu beurteilende Frage, ob ein überwiegendes schützenswertes Interesse der Kläger anzuerkennen ist, entsprechend der früheren Rechtslage für die

130 HG[X.] haften zu müssen, nicht von [X.]edeutung. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu [X.], dass die Kläger mit ihren [X.]eteiligungen wirtschaftlich an den der Gesell-schaft gewährten Krediten unabhängig davon teilhaben, ob die Fremdmittel vor oder nach ihrem [X.]eitritt aufgenommen wurden. Die schon vor ihrem [X.]eitritt zur [X.] aufgenommenen Fremdmittel kommen der [X.] und mithin den Klägern als [X.]ern gleichermaßen zugute, wie wenn sie erst nach ihrem [X.]eitritt aufgenommen worden wären.
e)
Ebenso ohne Erfolg macht die [X.] geltend, die Haftung der Kläger aus §§
128, 130 HG[X.] analog sei in den Darlehensverträgen a[X.]e-dungen worden. Das [X.]erufungsgericht hat eine derartige Vereinbarung in tat-richterlicher Auslegung der Darlehensverträge unter [X.]erücksichtigung der Re-gelungen des [X.]svertrags mit revisionsrechtlich nicht zu [X.] Erwägungen verneint. Es liegt auch keine Unklarheit in den [X.] gemäß
§
5 AG[X.]G[X.] aF (§
305
c Abs.
2 [X.]G[X.]) vor. Aufgrund der Prospektdarstellung konnte bei den Anlegern kein Zweifel darüber bestehen, dass sie im Umfang ihrer [X.]eteiligung auch persönlich für die Darle-hen haften sollten. Die persönliche Haftung war zudem erforderlich, um die im Prospekt dargestellten Steuervorteile zu erhalten.
3.
Entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Auffassung des [X.]erufungs-gerichts verringern die aus der Zwangsverwaltung des Grundstücks erzielten Erlöse die persönliche Haftung der Kläger nicht. Ihre [X.]e Haftung als Ge-sellschafter bemisst sich nicht nach der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme 43
44
-
21
-
noch offenen Restdarlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des aus-gereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Die nach der Verwertung des [X.]svermögens verbleibende Darlehensrestschuld bildet lediglich die Obergrenze ihrer Haftung.
a)
Wie der Senat nach Erlass des [X.]erufungsurteils entschieden hat ([X.], Urteil vom 8.
Februar 2011 -
II
ZR
263/09, ZIP
2011, 909 Rn.
26
ff.;
Urteil vom 8.
Februar 2011 -
II
ZR
243/09, ZIP
2011, 914 Rn.
17
ff.), sind [X.] und sonstige Erlöse aus dem [X.]svermögen nicht kraft Geset-zes auf die Haftungsanteile anzurechnen. Aus der rechtlichen Einordnung der [X.]erhaftung als akzessorische Haftung der [X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] ([X.], Urteil vom 29.
Januar 2001 -
II
ZR
331/00, [X.]Z
146, 341, 358) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Grundsatz der Akzessorietät von [X.] und [X.]erhaf-tung besagt lediglich, dass der [X.]estand der [X.] die Obergren-ze für die jeweilige persönliche Haftung der [X.]er bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem [X.]svermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der [X.], sondern den [X.] jedes einzelnen [X.]ers verringern, beurteilt sich aus-schließlich nach dem Inhalt der die [X.] begründenden Verein-barung.
b)
Den zwischen der GbR und der [X.]eklagten geschlossenen Vereinba-rungen lässt sich indes entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts eine solche [X.]eschränkung der Haftung dahingehend, dass Leistungen aus dem Ge-sellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den Haftungsbetrag des [X.] haftenden [X.]ers unmittelbar verringern, nicht entnehmen. Soweit das [X.]erufungsgericht in diesem Zusammenhang auch den [X.] heranzieht, kann der Senat die Auslegung selbständig 45
46
-
22
-
vornehmen, da der [X.]svertrag einer Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (st.Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 19.
März 2007 -
II
ZR
73/06, [X.], 812 Rn.
18; Urteil vom 11.
Januar 2011 -
II
ZR
187/09, [X.], 322 Rn.
12 m.w.N.; Urteil vom 1.
März 2011 -
II
ZR
16/10, ZIP
2011, 957 Rn.
8). Gleiches gilt für den [X.], da dieser über den [X.]ezirk des [X.]erufungs-gerichts hinaus verwendet wurde und daher ein [X.]edürfnis nach einer einheitli-chen Auslegung besteht ([X.], Urteil vom 22.
März 2007 -
III
ZR
218/06, ZIP
2007, 871 Rn.
6). Hingegen
ist die Auslegung des Darlehensvertrags als Individualvereinbarung zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisions-rechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer [X.] gelassen hat (st.Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 8.
November 2004 -
II
ZR
300/02, ZIP
2005,
82,
83; Urteil vom 7.
März 2005 -
II
ZR
194/03, ZIP
2005,
1068,
1069; Urteil vom 16.
März 2009 -
II
ZR
68/08, ZIP
2009, 880 Rn.
12; [X.]eschluss vom 14.
Juni 2010 -
II
ZR
135/09, [X.], 1442 Rn.
7). Solche Rechtsfehler sind hier aber gege-ben. Die Auslegung des [X.]erufungsgerichts findet im Wortlaut der [X.] keine hinreichende Stütze und verstößt gegen den Grundsatz der beider-seitigen [X.]en Auslegung.
[X.])
Zwar haften die Kläger nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung r-leiten, dass mit der Übernahme dieser [X.]eschränkung in den mit einem Kredit-geber der [X.] geschlossenen Darlehensvertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll ([X.], Urteil vom 8.
Februar 2011 -
II
ZR
263/09, ZIP
2011, 909 Rn.
32; Urteil vom 8.
Februar 2011 -
II
ZR
243/09, ZIP
2011, 914 Rn.
25). Ist vereinbart, dass die Gesell-schafter für das von der [X.] aufgenommene Darlehen nur [X.] haf-ten, bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer 47
-
23
-
[X.]eteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festgelegt, von welchem [X.]etrag sich ihre Quote berechnet. [X.]egnügt sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz (§
128 HG[X.] analog) eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der [X.]er mit einer teilschuldnerischen Haftung bezogen auf den [X.], rechtfertigt dies nicht ohne weiteres den Schluss, dass die in [X.] beschränkte Haftung der [X.]er mit jeder Verringerung des Darlehenssaldos, hier durch den Erlös aus der Zwangsverwaltung des Grund-stücks, geringer werden und der Kreditgeber damit über die ausdrücklich ver-einbarte ([X.]e) Haftungsbeschränkung hinaus weitergehend das Risiko der Insolvenz der [X.]er tragen soll.
Für einen Willen der vertragsschließenden Parteien, dass jede Verringe-rung des Darlehenssaldos unmittelbar auch die [X.]en [X.] der [X.]er vermindern soll, ergeben sich hier aus den darlehensvertragli-chen Regelungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. In der für jeden der vier Darlehensverträge gleichlautenden Ergänzung des Darlehensvertrages heißt es:
Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner, aber jeweils be-schränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten [X.] nebst Zinsen und Nebenleistung. Ihre Verpflichtung zur Abgabe ei-nes persönlichen Schuldversprechens und zur Unterwerfung unter die [X.] Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen [deswegen] be-schränkt sich jeweils auf diesen [X.]etrag nebst Zinsen und Nebenleistung, soweit es nicht ausdrücklich anders genannt ist.
Selbst wenn die Ergänzungen zu den Darlehensverträgen -
wie das [X.]e-rufungsgericht meint
-
unwirksam sein sollten, belegen sie doch, dass es keinen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien gab, eine variable Haftung der [X.]er zu vereinbaren. Insbesondere ergibt sich aus den Ergänzungen, dass im Jahr 1996 die für jeden [X.]er ausgewiesenen Haftungsbeträ-48
49
-
24
-
ge vom Nominalbetrag der Darlehenssumme zuzüglich Zinsen und Kosten [X.] wurden und die bis dahin geleisteten Zahlungen der [X.] geblieben sind.
Im Darlehensvertrag vom 18.
Dezember 1991 über 2,9
Mio.
[X.] heißt es unter 10. Zahlungsmodalitäten:

Die [X.]ank ist berechtigt, Zahlun-gen nach ihrem billigen Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu ver-rechnen. [X.]estehen mehrere Schuldverhältnisse, kann sie bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen [X.] zu verrechnen sind.
In den drei späteren Darlehensverträgen heißt es jeweils gleichlautend:
15.2.2
Die [X.]ank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem [X.]estand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstre-ckung in das [X.]eleihungsobjekt geltend machen.
23. Zahlungsmodalitäten
23.1

Die [X.]ank ist berechtigt, Zahlungen nach ihrem billigen Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen. [X.]estehen mehrere Schuldverhältnisse, kann sie bestim-men, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistun-gen Zahlungen zu verrechnen sind.

Aus diesen Formulierungen lässt sich nichts dafür herleiten, dass [X.] aus dem [X.]svermögen anteilig die Haftung der [X.]er mindern sollen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung in Nr.
23.1, mit der sich die [X.]ank die beliebige Verrechnung der Zahlungen vorbehält, ge-mäß
§
9 AG[X.]G aF (§
307 Abs.
1 [X.]G[X.]) unwirksam ist, weil sie, wenn es sich 50
51
52
-
25
-
um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 1999 -
XI
ZR
155/98, ZIP
1999, 744, 745; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 70.
Aufl., §
366 Rn.
8). Jedenfalls schließt sie einen übereinstimmenden Willen der vertrags-schließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem [X.]svermögen die Haftung der [X.]er ohne weiteres verringern sollten. Denn nach der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende [X.]ank entscheiden [X.], worauf Zahlungen angerechnet werden. Hinzu kommt, dass die [X.]eklagte nach den drei späteren Darlehensverträgen (Nr.
15.2.2) nicht zu einer vorrangi-gen Verwertung des [X.]s verpflichtet, sondern ihr die Wahlfreiheit eingeräumt war, die [X.]er persönlich vor der Verwertung des Grund-stücks in Anspruch zu nehmen. Dem steht die Regelung in Nr.
15.4.2 der [X.] nicht [X.]ank nur auf die persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschulden, r-sönliche Forderung meint hier aber die Darlehensforderung gegen die Gesell-schaft, nicht die [X.]erhaftung.
Dieses Auslegungsergebnis ist [X.]. Die persönliche ge-samtschuldnerische Haftung der [X.]er entspricht dem Wesen der [X.] und ihren Haftungsverhältnissen, weil die [X.] kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes [X.] ([X.], Urteil vom 7.
April 2003 -
II
ZR
56/02, [X.]Z
154, 370, 373). [X.]e-gnügt sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der [X.]er mit deren teil-schuldnerischen Haftung entsprechend ihrer [X.]eteiligung am [X.]sver-mögen, sollen jedoch darüber hinaus Zahlungen und Erlöse aus dem Gesell-schaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehensbetrag berechneten [X.]
-
26
-
tungsbeträge der [X.]er vermindern, bedarf dies, nimmt man §
128 HG[X.] in den [X.]lick, einer -
hier nicht gegebenen
-
eindeutigen Vereinbarung.
Dadurch, dass Zahlungen und Erlöse aus dem [X.]svermögen auf die Haftungsbeträge der [X.]er nicht angerechnet werden, entsteht nicht die Gefahr, dass die [X.]er für eine Verbindlichkeit haften, obwohl die [X.] erloschen ist. Vielmehr scheidet eine doppelte [X.]efriedi-gung der Gläubigerin wegen der Akzessorietät der [X.]erhaftung von vornherein aus. [X.] die [X.]eklagte Zahlung in Höhe der noch offenen Darle-hensschuld und erlischt diese, schulden auch die [X.]er nichts mehr (§
129 HG[X.]).
[X.])
Eine abweichende [X.]eurteilung der [X.]en Haftung der Kläger ergibt sich weder aus dem [X.] noch aus dem [X.]svertrag.
Zwar richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den Darlehensverträ-gen, ob und in welchem Umfang die Haftung der Kläger als [X.]er ge-genüber der gesetzlichen Haftung nach §
128 HG[X.] beschränkt wurde. Wie oben (III.2.c) ausgeführt, können aber die Kläger, die zum Zeitpunkt des [X.] der Darlehensverträge noch nicht [X.]er waren, der [X.]eklag-ten jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes eine im [X.]sver-trag vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die [X.]eklagte mindestens erkennbar war (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Januar 2002 -
II
ZR
2/00, [X.]Z
150, 1, 5). Gleiches gilt für den [X.].
Jedoch kann weder dem Prospekt noch dem [X.]svertrag ent-nommen werden, dass die Erlöse aus der -
nach Abschluss der [X.]erufungs-instanz abgeschlossenen
-
Verwertung der Fondsimmobilie die jeweiligen Haf-tungsanteile der [X.]er verringern sollten. Ob die Kläger nach dem [X.] davon ausgehen konnten, dass vorrangig das Grundstück ver-54
55
56
57
-
27
-
wertet würde, kann dahinstehen. Selbst wenn die [X.]eklagte vor [X.] der [X.]er zur vorrangigen Verwertung des [X.]s [X.] gewesen wäre, besagte dies nicht, dass der jeweilige Haftungsbetrag der einzelnen [X.]er nicht nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag, sondern nach der -
um die (freiwilligen) Leistungen aus dem [X.]sver-mögen und um den Verwertungserlös aus dem [X.]
-
verringerten, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld zu [X.] wäre.
4.
Den Klägern steht kein Zurückbehaltungsrecht des Inhalts zu, dass sie nur Zug um Zug gegen anteilige Abtretung der Grundschuld zur Zahlung ihrer Haftungsbeträge verpflichtet sind.
Ein [X.]er, der gemäß §
128 HG[X.] auf eine anderweitig -
bei Im-mobilienfonds typischerweise durch eine Grundschuld
-
gesicherte Gesell-schaftsschuld zahlt, hat jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheiten keinen Zug-um-Zug zu erfüllenden Anspruch auf anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgegenhalten kann. Wie das [X.]erufungsge-richt zutreffend ausführt, ergibt sich ein solcher Anspruch der Kläger weder aus den Darlehensverträgen mit der GbR noch aus §
426 Abs.
2, §§
412, 401 [X.]G[X.], da [X.] und [X.]er im Verhältnis zueinander nicht gesamt-schuldnerisch haften. Auch für eine entsprechende Anwendung dieser Vor-schrift besteht kein rechtfertigender Anlass. Für den Rückgriff des zahlenden [X.]ers auf die [X.] gelten gesellschaftsrechtliche Grundsätze; maßgeblich ist hierfür §
110 HG[X.], der lediglich einen Erstattungsanspruch [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Mai 1963 -
II
ZR
124/61, [X.]Z
39, 319, 323).

Ebenso scheidet eine analoge Anwendung von §
774 Abs.
1 Satz
1 [X.]G[X.] aus ([X.] in [X.]/[X.]oujong/[X.]/Strohn, HG[X.], 2.
Aufl., §
128 Rn.
30;
58
59
60
-
28
-
v. [X.]/[X.] in [X.]/v. Westphalen, HG[X.], 3. Aufl., §
128 Rn.
10;
Wertenbruch in [X.], Handbuch der Personengesellschaften, §
20 Rn.
403 (Stand: April 2010); [X.] in [X.]aumbach/[X.], HG[X.], 34.
Aufl., §
128 Rn.
25; Knerr in jurisPK-[X.]G[X.], 5.
Aufl., §
412 Rn.
16; a.A. K.
Schmidt,
[X.]srecht, 4. Aufl., §
49 V
1, S.
1436; MünchKommHG[X.]/K.
Schmidt, 2.
Aufl., §
128 Rn.
31; [X.] in Großkomm. HG[X.], 5. Aufl., §
128 Rn.
43
f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], HG[X.], 6.
Aufl., §
128 Rn.
8; [X.]/[X.] in [X.] Handbuch des [X.]srechts, [X.]d.
1, 3.
Aufl., §
69 Rn.
6). Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält ([X.], Urteil vom 12.
Januar 2010 -
XI
ZR
37/09, ZIP
2010, 319 Rn.
32 mwN). Daran fehlt es hier. Wie das [X.]erufungsgericht zutreffend annimmt, hat der Gesetzgeber den Erstat-tungsanspruch des [X.]ers, der noch in der [X.] verbleibt, ab-schließend in §
110 HG[X.] geregelt (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Mai 1963 -
II
ZR
124/61, [X.]Z
39, 319, 324
f.).
Ein darüber hinausgehender Forde-rungsübergang ist nicht vorgesehen.
5.
Die Kläger zu 40 und 41 haften als Gesamtschuldner. Die Auslegung des [X.]erufungsgerichts, dass die in der [X.]eitrittserklärung der Kläger zu 40 und 41 vorgesehene Aufteilung des Anteils lediglich das Innenverhältnis betrifft, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der betroffenen Kläger zeigt nicht auf, dass die tatrichterliche Auslegung gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt oder wesentlichen Prozessstoff außer [X.] lässt. [X.]eteiligen sich mehrere Personen gemeinsam an einer Anlagegesell-schaft, liegt eine Aufteilung in [X.]ruchteile fern, da andernfalls getrennte Anteile hätten gezeichnet werden können. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob eine [X.]ruchteilsgemeinschaft überhaupt Mitglied einer [X.] bürgerlichen Rechts sein kann (ablehnend z.[X.]. MünchKomm[X.]G[X.]/[X.], 5. Aufl., §
705 61
-
29
-
Rn.
83; Soergel/Hadding, [X.]G[X.], 12.
Aufl., §
705 Rn.
26; Erman/[X.], [X.]G[X.], 12. Aufl., §
705 Rn.
22).
IV.
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO).
Gegen die Höhe der von der [X.]eklagten zuletzt berechneten [X.] und die Anteile der Kläger am [X.]svermögen wenden sich die [X.]en und Revisionen der Kläger nicht.
Soweit die [X.]eklagte bezüglich der Kläger zu 40, 41, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 54, 55 und 56 gegen eine Kostenerstattungsforderung in Höhe von jeweils 3.861,95

liegende Antrag auf Feststellung der Erledigung zulässig und begründet. [X.] der Annahme der Revisionen und [X.]en der Kläger hat die [X.]eklagte die Teilerledigung nicht nur hilfsweise, sondern unbedingt erklärt. Das [X.]erufungsgericht hat die Teilerledigungserklärung sowohl bei den Haupt-

ohnehin
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63
64
-
30
-

anders als die [X.]en meinen
-
nicht um echte [X.], sondern um eine stets zulässige [X.]eschränkung der Klageanträge der Höhe nach handelt.

[X.]

Strohn

Reichart

Drescher

[X.]

Vorinstanzen:
LG [X.]erlin, Entscheidung vom 07.12.2006 -
37 [X.]/06 -

KG [X.]erlin, Entscheidung vom 11.11.2008 -
4 U 12/07 -

Meta

II ZR 300/08

19.07.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08 (REWIS RS 2011, 4656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4656

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