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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:220218BIXZR170.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 170/17
vom
22. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
[X.] Prof. Dr. Kayser, die [X.]in [X.], den [X.]
Prof.
Dr. Pape, die
[X.]in [X.] und den [X.] Meyberg
am 22. Februar 2018
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die
Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Juni 2017 gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfestgesetzt.
Gründe:
I.
Die in A.
ansässige Klägerin
belieferte im Juni und [X.] die S.
GmbH mit Sitz in D.
(fortan "Schuldnerin") mit Waren auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Nr.
11 Abs.
1 folgende Klausel
enthielten:
"Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffent-lich-rechtliches Sondervermögen ist, der Verwaltungssitz des [X.]
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mens. Dieses ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen".
Der [X.] ist Verwalter in dem über das Vermögen der Schuldnerin am 1. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Mit ihrer vor dem [X.] erhobenen Stufenklage macht die Klägerin wegen noch nicht be-zahlter
Lieferungen Auskunfts-
und Zahlungsansprüche aus [X.], Ersatzaus-
und -absonderungsrechten geltend. Der [X.] rügt die örtliche Zuständigkeit und meint, er sei an die von den Vertragsparteien ge-troffene Gerichtsstandsvereinbarung nicht gebunden. Das [X.] hat sei-ne örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil das [X.] zutreffend seine Unzuständigkeit angenommen habe. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-ren weiter.
II.
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Jedoch liegt weder ein Grund für die Zulassung der Revision vor (§
552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch
hat die Revision Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision [X.] hat, ist für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen oder verneint hat, der Nachprü-2
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fung durch das Revisionsgericht jedenfalls dann entzogen, wenn das [X.] -
wie hier -
die [X.] genauso beurteilt wie das erst-instanzliche Gericht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2007 -
II ZR 133/06, NJW-RR 2007, 1437 Rn. 2 mwN).
Entgegen der Revision ist § 545 Abs. 2 ZPO im Streitfall nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil sich die Vorinstanzen allein mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit befasst und diese verneint ha-ben. Der Gesetzgeber wollte zur Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermeiden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (Begründung zum Regierungs-entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S.
106 und -
für den gleich lautenden § 576 Abs. 2 ZPO -
S.
118). Die Regelung des § 545 Abs.
2 ZPO schließt deshalb
die Prüfung der Zuständigkeit des [X.] durch das Revisionsgericht schlechthin aus ([X.], Beschluss vom 26. Juni 2003 -
III ZR 91/03, [X.], 2251; vom 7.
März 2006 -
VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930 Rn.
11; vom 16.
März 2010
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VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72
Rn.
1; vom 19.
Oktober 2016 -
I [X.], nv Rn.
15; jeweils
mwN). Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht die [X.] zur Klärung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zugelassen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
März 2010, aaO Rn.
2; Urteil vom 23.
November 2016 -
IV ZR 50/16, [X.], 118 Rn.
9)
oder sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des §
38 ZPO ergeben soll (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Mai 2000
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III [X.], [X.], 2822, 2823
unter 2.).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ist, der [X.] sei als Insolvenzverwalter an die gemäß Nr. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläge-rin vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung nicht gebunden, kann vom Senat 5
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gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht nachgeprüft werden. Dieser hat vielmehr die vom Berufungsgericht angenommene Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu legen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Oktober 2016, aaO Rn.
17 mwN).
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei
Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Meyberg
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.].
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2016 -
5 [X.] 720/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 14.06.2017 -
12 U 2116/16 -
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Meta
22.02.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. IX ZR 170/17 (REWIS RS 2018, 13463)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13463
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