Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. VIII ZR 256/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3354

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 1. Juni 2005 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] Art. 24

a) In der Rüge der örtli[X.]hen Unzuständigkeit ist im Zweifel au[X.]h die Rüge der in-ternationalen Unzuständigkeit enthalten. Ob dies anzunehmen ist, ist dur[X.]h Auslegung der Rüge zu ermitteln.
b) Hat die beklagte [X.] die internationale Unzuständigkeit wirksam gerügt, so wirkt eine nur hilfsweise vorgebra[X.]hte Einlassung zur Sa[X.]he ni[X.]ht zuständig-keitsbegründend [X.]. Art. 24 Satz 1 [X.].
[X.] Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. a) Im Verfahren vor einem [X.] Geri[X.]ht bestimmt si[X.]h der Erfüllungsort [X.]. Art. 5 Nr. 1 a [X.] na[X.]h [X.] Kollisionsre[X.]ht. Gemäß Art. 28 Abs. 2 [X.]BGB ist daher bei einem Streit über die Verpfli[X.]htungen aus einem Kaufvertrag [X.] materielles Re[X.]ht anzuwenden, wenn der Verkäufer seinen Sitz in [X.] hat.
- 2 - BGB §§ 133 A, 157 Gb Zur stills[X.]hweigenden Einbeziehung von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen bei Vertragsabs[X.]hlüssen im Rahmen laufender Ges[X.]häftsbeziehungen von [X.].

[X.], Urteil vom 1. Juni 2005 - [X.] - OLG Nürnberg

LG [X.]
- 3 -
Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 13. April 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Ri[X.]hterin [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2004 in der [X.] des [X.] vom 28. September 2004 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, ein [X.] Unternehmen mit Sitz in [X.] bei [X.], stellt Sportartikel her. Sie stand seit längerer [X.] mit der [X.]n, die ihren Sitz in [X.]/[X.] hat, in laufenden Ges[X.]häftsbeziehungen. Auf der Grundlage eines mündli[X.]h ges[X.]hlossenen Rahmenvertrages vertrieb die [X.] die Erzeugnisse der Klägerin in [X.] und in den [X.]. Die Bestellungen wurden in der Regel telefonis[X.]h erteilt. Über die Lieferungen er-teilte die Klägerin der [X.]n jeweils Re[X.]hnungen, die auf der Vorderseite am unteren Rand folgenden Vermerk enthielten: "Wir liefern ausdrü[X.]kli[X.]h ge-- 4 - mäß unserer umseitig abgedru[X.]kten Ges[X.]häftsbedingungen, von denen der Besteller Kenntnis genommen hat. Geri[X.]htsstand und Erfüllungsort ist [X.]." Auf der Rü[X.]kseite der Re[X.]hnungen waren die [X.] der Klägerin abgedru[X.]kt; sie enthalten in den Ziffern XI 1 und 2 Klauseln über den Geri[X.]htsstand ([X.]) und den Hauptsitz der Klägerin als Erfüllungsort. Außerdem ist bestimmt, daß auss[X.]hließli[X.]h [X.] Re[X.]ht un-ter Auss[X.]hluß des UN-Kaufre[X.]hts ([X.]) gilt. In der [X.] von März bis September 2001 lieferte die Klägerin an die [X.] Waren im Wert von 102.705,56 DM, über die sie der [X.]n [X.] vom 22. März bis zum 13. September 2001 erteilte. Na[X.]h Abzug ver-s[X.]hiedener Guts[X.]hriften und Provisionen verblieb ein Saldo von 97.004,53 DM (= 49.597,63 •). Hiervon ma[X.]ht die Klägerin einen Betrag von 49.596,36 • mit ihrer Klage geltend. Das [X.] hat der Klage zunä[X.]hst dur[X.]h Versäumnisurteil stattge-geben; auf den Einspru[X.]h der [X.]n hat es die Klage wegen fehlender in-ternationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen geri[X.]htete Berufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-gehren weiter. - 5 - Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung ausgeführt: Das angerufene [X.] [X.] sei international ni[X.]ht zuständig. Die internationale Zuständigkeit beurteile si[X.]h na[X.]h der hier anwendbaren [X.]. Eine wirksame Geri[X.]htsstandsvereinbarung sei ni[X.]ht zustande [X.], weil die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht erfüllt seien. Eine ausdrü[X.]kli[X.]he Vereinbarung sei unstreitig ni[X.]ht ges[X.]hlossen [X.]; au[X.]h in einer Form, die den Gepflogenheiten der [X.]en entspro[X.]hen habe, sei eine Geri[X.]htsstandsvereinbarung ni[X.]ht zustande gekommen. [X.] habe die Übersendung von Re[X.]hnungen mit den auf der Rü[X.]kseite abgedru[X.]kten Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen oder die Aushändigung der Bedingungen anläßli[X.]h des jährli[X.]hen Verkäufertreffens für die erforderli[X.]he Willenseinigung ni[X.]ht ausgerei[X.]ht. Na[X.]h der von der Industrie- und Handels-kammer eingeholten Auskunft könne au[X.]h ni[X.]ht von einem internationalen Handelsbrau[X.]h des Inhalts ausgegangen werden, daß eine [X.] dur[X.]h eine auf der Vorderseite der Re[X.]hnungen abgedru[X.]kte Ge-ri[X.]htsstandswahl ges[X.]hlossen werde. Maßgebend sei dana[X.]h der allgemeine Geri[X.]htsstand des Art. 2 [X.] am Sitz der [X.]n in [X.]; ein ande-rer Geri[X.]htsstand bestehe daneben ni[X.]ht, insbesondere ni[X.]ht der des Erfül-lungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) [X.]. Dieser ri[X.]hte si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h nationalem Re[X.]ht, sondern sei autonom na[X.]h der [X.] zu bestimmen. Zwar sei der Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) [X.] insofern ni[X.]ht eindeutig; na[X.]h dem Zwe[X.]k der Regelung, na[X.]h einfa[X.]hen und klaren Kri-terien eine ohne weiteres vorhersehbare Zuständigkeit zu bestimmen, sei aber als "Lieferort" der Ort anzusehen, an dem der Käufer die Ware körperli[X.]h [X.] 6 - gegennehme. Das sei hier in [X.] - bisweilen au[X.]h in den [X.] - ges[X.]hehen. I[X.] Diese Ausführungen halten der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], daß si[X.]h im vorliegenden Fall die internationale Zuständigkeit na[X.]h der [X.] ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen (im Folgenden: Verordnung) bestimmt, weil die Klage na[X.]h deren Inkrafttreten am 1. März 2002 (Art. 76 [X.]), nämli[X.]h am 20. August 2002, eingerei[X.]ht und am 16. Oktober 2002 zugestellt worden ist (Art. 66 [X.]) und weil der sa[X.]hli[X.]he und räumli[X.]he Geltungsberei[X.]h der Verordnung eröffnet ist (Art. 1 Abs. 1 und 3 [X.]).

Na[X.]h der Systematik der Verordnung ist die internationale Zuständigkeit eines Geri[X.]hts gegeben, wenn sie dur[X.]h einen auss[X.]hließli[X.]hen Geri[X.]htsstand (Art. 22 [X.]), dur[X.]h rügelose Einlassung (Art. 24 [X.]), dur[X.]h eine Geri[X.]htsstandsvereinbarung (Art. 23 [X.]), dur[X.]h den [X.] (Art. 2 [X.]) oder dur[X.]h einen besonderen Geri[X.]htsstand (Art. 5 - 7 [X.]) begründet wird. Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung des [X.] am Erfüllungsort der streitigen Verpfli[X.]htung die interna-tionale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte na[X.]h Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. a) [X.] eröffnet. 2. Einer der auss[X.]hließli[X.]hen Geri[X.]htsstände des Art. 22 [X.] kommt hier von vornherein ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die internationale Zuständigkeit ist, - 7 - anders als die Revision meint, au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine rügelose Einlassung der [X.]n begründet worden. Na[X.]h Art. 24 Satz 1 [X.] wird das Geri[X.]ht eines Mitgliedsstaates, das ni[X.]ht bereits na[X.]h anderen Vors[X.]hriften der Verordnung zuständig ist, zu-ständig, wenn si[X.]h der [X.] vor ihm auf das Verfahren einläßt. Das gilt [X.] unter anderem dann ni[X.]ht, wenn si[X.]h der [X.] einläßt, um den Man-gel der Zuständigkeit geltend zu ma[X.]hen (Art. 24 Satz 2 [X.]). Im [X.] besteht Einigkeit darüber, daß si[X.]h die Rüge auf die internationale [X.] beziehen muß. Ni[X.]ht ganz unumstritten ist aber die Frage, wie [X.] diese Rüge formuliert werden muß, insbesondere, ob die Rüge der [X.] Unzuständigkeit ausrei[X.]ht. Na[X.]h einer Mindermeinung muß der [X.] den Mangel der internationalen Zuständigkeit ausdrü[X.]kli[X.]h rügen; die Rüge der örtli[X.]hen Unzuständigkeit genügt dana[X.]h ni[X.]ht ([X.]/S[X.]hütze, Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht, 2. Aufl., Art. 24 [X.] Rdnr. 6; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., Art. 24 [X.] Rdnr. 3). Na[X.]h ganz überwiegender Ansi[X.]ht ist [X.] eine ausdrü[X.]kli[X.]he Rüge der internationalen Unzuständigkeit entbehrli[X.]h; sie kann - was im Zweifel anzunehmen ist - au[X.]h in der Rüge der örtli[X.]hen [X.] enthalten sein. Ob dies der Fall ist, ist dur[X.]h Auslegung unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ([X.], [X.], 7. Aufl., Art. 24 [X.] Rdnr. 8; [X.] ZPO/[X.], 2. Aufl. - [X.], Art. 24-26 [X.] Rdnr. 1 i.V.m. [X.]ZPO/[X.], 2. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdnr. 7; Nagel/ [X.], Internationales Zivilprozeßre[X.]ht, 5. Aufl., § 3 Rdnr. 160; [X.]/ [X.], [X.], Art. 24 [X.] I-VO Rdnr. 19; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., Art. 24 [X.] Rdnr. 3; vgl. [X.], EU-Zivilprozeßre[X.]ht, 2. Aufl, Art. 24 [X.] Rdnr. 3). Der Senat hält die herrs[X.]hende Meinung für zutreffend. Prozeßerklärun-gen sind grundsätzli[X.]h auslegungsfähig. Es besteht kein Grund, für die [X.] - gung einer Unzuständigkeitsrüge in einem vor einem [X.] Geri[X.]ht anhän-gigen Verfahren mit Auslandsbezug eine Ausnahme zu ma[X.]hen. Der Umstand, daß es um die Anwendung international geltenden Re[X.]hts geht, steht der Zu-lässigkeit einer Auslegung na[X.]h den allgemeinen Regeln jedenfalls ni[X.]ht entge-gen. Na[X.]h diesen Grundsätzen besteht kein Zweifel, daß die [X.] die in-ternationale Zuständigkeit des angerufenen [X.]s gerügt hat. In ihrer Klageerwiderung hat sie vor der Einlassung zur Sa[X.]he folgende Rüge erhoben: "Das Geri[X.]ht ist in dieser Sa[X.]he zur Ents[X.]heidung örtli[X.]h ni[X.]ht zuständig und daher ni[X.]ht befugt, das Urteil zu spre[X.]hen." Daß sie damit auss[X.]hließli[X.]h die örtli[X.]he Unzuständigkeit des mit der Sa[X.]he befaßten [X.]s [X.] be-anstanden wollte, ist auszus[X.]hließen. Weder aus der Klageerwiderung no[X.]h aus den sonstigen Umständen ergibt si[X.]h ein Anhaltspunkt dafür, daß die [X.] mit ihrer Rüge etwa auf die (örtli[X.]he) Zuständigkeit eines anderen deut-s[X.]hen Geri[X.]hts hinweisen wollte; das ma[X.]ht au[X.]h die Revisionserwiderung ni[X.]ht geltend. Wenn die Zuständigkeit des [X.]s [X.] in Zweifel gezogen werden konnte, dann allein deshalb, weil die internationale Zuständigkeit für den Sitz der [X.]n in [X.] in Betra[X.]ht kam und daher die Jurisdiktions-gewalt der [X.] Geri[X.]hte in Frage zu stellen war. Daß die [X.] si[X.]h im weiteren Verlauf ihrer Klageerwiderung zur Be-gründetheit der Klage, vor allem zu Fragen des Internationalen Privatre[X.]hts und des materiellen Re[X.]hts geäußert hat, ist uns[X.]hädli[X.]h; denn diese Ausführungen erfolgten erkennbar nur vorsorgli[X.]h für den Fall, daß das [X.] trotz der eingangs der Klageerwiderung erhobenen Zuständigkeitsrüge seine [X.] bejahen und in die [X.] eintreten sollte. Eine nur hilfs-weise vorgebra[X.]hte Einlassung zur Sa[X.]he wirkt jedo[X.]h ni[X.]ht zuständigkeitsbe-gründend im Sinne des Art. 24 Satz 1 [X.] (allg. Meinung, z.B. [X.], Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 2442 = [X.], 1182 un-- 9 - ter [X.] [X.]; [X.] aaO [X.]. 10 ff.; [X.] aaO Rdnr. 2; [X.]/[X.] aaO Rdnr. 3, jeweils m.w.Na[X.]hw.). 3. Ob die [X.]en entgegen der Meinung des [X.], das ei-ne entspre[X.]hende Einigung verneint hat, den Geri[X.]htsstand [X.] als inter-nationalen Geri[X.]htsstand vereinbart und dabei die Form des Art. 23 Abs. 1 [X.] eingehalten haben, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der Einbe-ziehung der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der Klägerin in die im Rahmen der laufenden Ges[X.]häftsbeziehungen ges[X.]hlossenen Einzelverträge ist für die vorliegende Klage jedenfalls der besondere Geri[X.]htsstand des [X.] im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. a) [X.] begründet. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann eine Person, die ihren ([X.] im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar, wenn ein [X.] oder Ansprü[X.]he aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens [X.], vor dem Geri[X.]ht des Ortes, an dem die Verpfli[X.]htung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Na[X.]h Bu[X.]hst. b) des Art. 5 Nr. 1 [X.] ist "im Sinne dieser Vors[X.]hrift" und sofern ni[X.]hts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpfli[X.]htung für den Verkauf bewegli[X.]her Sa[X.]hen der Ort in einem Mit-gliedstaat, an dem sie na[X.]h dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten ge-liefert werden müssen. Die Bestimmung des Bu[X.]hst. b) greift also nur ein, wenn ni[X.]ht ein anderer Ort wirksam als Erfüllungsort vereinbart worden ist. Letzteres ist hier, anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint, der Fall. Allerdings ist dem Berufungsgeri[X.]ht darin zu folgen, daß der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. a) [X.] na[X.]h dem [X.] Kollisions-re[X.]ht zu bestimmen ist, weil die [X.] Geri[X.]hte mit der Sa[X.]he befaßt sind (vgl. [X.], Urteil vom 28. September 1999 - Slg. 1999, [X.], [X.], 719; Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 192 = [X.], 1530 unter [X.]; [X.], Urteil vom 25. Februar 1999, aaO, unter [X.] (1) zu dem glei[X.]hlautenden Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., - 10 - Art. 5 [X.] Rdnr. 1 a und b). Damit findet, wovon das Berufungsgeri[X.]ht - wenn au[X.]h unausgespro[X.]hen - ausgeht, gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 [X.]BGB [X.] materielles Re[X.]ht Anwendung. Na[X.]h der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 2, Satz 1 [X.]BGB weisen die Kaufverträge der [X.]en die engsten Verbindungen zu [X.] auf. Hier befindet si[X.]h die Hauptniederlassung der gewerbli[X.]h tätigen Klägerin, die mit der Lieferung ihrer Sportartikel die für die Verträge [X.]harakteristis[X.]hen Leistungen erbra[X.]ht hat. Demna[X.]h unterliegt der Vertrag der [X.]en au[X.]h dann, wenn [X.] Re[X.]ht ni[X.]ht vereinbart ist (Art. 27 [X.]BGB), eins[X.]hließli[X.]h der Vereinbarung des [X.] gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB [X.] Re[X.]ht.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat eine Einigung der [X.]en auf den Erfüllungs-ort [X.] unter Bezugnahme auf seine Ausführungen verneint, mit denen es bereits eine Geri[X.]htsstandsvereinbarung abgelehnt hatte. Seine tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung ist jedo[X.]h, obwohl sie nur einges[X.]hränkt überprüfbar ist, für das Re-visionsgeri[X.]ht ni[X.]ht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Wie die Revision zu Re[X.]ht rügt (§ 286 ZPO), hat das Berufungsgeri[X.]ht die re[X.]htli[X.]he Bedeutung der Erfül-lungsortklausel ni[X.]ht ri[X.]htig gesehen, die auf der Vorderseite sämtli[X.]her [X.] der Klägerin und auf der Rü[X.]kseite als eine der Klauseln ihrer [X.] abgedru[X.]kt ist. Wie der Senat selbst feststellen kann, ergibt si[X.]h bei Würdigung aller Umstände, daß die [X.]en die Vertragsbedingungen der Klägerin, die si[X.]h auf den der [X.]n laufend ü-bersandten Re[X.]hnungen befanden, stills[X.]hweigend in ihre Verträge einbezogen haben; damit ist au[X.]h die Klausel über den Erfüllungsort Vertragsinhalt ge[X.]. Zwar hat der bloße Hinweis auf Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen im Zu-sammenhang mit einem bestimmten Vertragss[X.]hluß grundsätzli[X.]h nur Bedeu-tung für dieses konkrete Re[X.]htsges[X.]häft. Anderes kann aber gelten, wenn Kaufleute in laufender Ges[X.]häftsverbindung zueinander stehen, dabei frühere Verträge zwis[X.]hen ihnen stets zu den Ges[X.]häftsbedingungen der einen Seite - 11 - abges[X.]hlossen worden sind und diese unmißverständli[X.]h zu erkennen gegeben hat, daß sie regelmäßig Ges[X.]häfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Ge-s[X.]häftsbedingungen tätigen will (vgl. Senat, [X.] 117, 190, 195; Senatsurteil vom 28. Mai 1973 - [X.], [X.], 1198, 1199). So verhält es si[X.]h hier.
Die [X.]en standen als Kaufleute aufgrund eines Rahmenvertrages seit etwa zehn Jahren in dauernden Ges[X.]häftsbeziehungen, in deren Verlauf die Klägerin der [X.]n für ihre jeweiligen Lieferungen stets ihre Re[X.]hnungen mit den genannten Ges[X.]häftsbedingungen übermittelte. Ihre Zusammenarbeit ers[X.]höpfte si[X.]h ni[X.]ht in einer Abwi[X.]klung der einzelnen Lieferungen, sondern die Klägerin führte an vers[X.]hiedenen Orten jährli[X.]h Verkäufertreffen, [X.], mit den Mitarbeitern der [X.]n dur[X.]h, des öfteren au[X.]h im Beisein des Ges[X.]häftsführers der [X.]n. Die [X.] hat zu keiner [X.] Einwendungen gegen die von der Klägerin gestellten Bedingungen erhoben, obwohl sie wußte, daß diese ihre weiteren Lieferungen nur zu ihren Ges[X.]häfts-bedingungen tätigen wollte. Wenn die [X.] unter diesen Umständen und in Kenntnis des erklärten Willens der Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h der Einbeziehung ihrer Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen - eins[X.]hließli[X.]h der Klauseln über ihren Hauptsitz als Erfüllungsort - dem ni[X.]ht nur ni[X.]ht widerspro[X.]hen, sondern auf-grund der Rahmenvereinbarung der [X.]en ständig neue Waren bestellt hat, hat sie ihr stills[X.]hweigendes Einverständnis damit zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht (§§ 133, 157 BGB), daß au[X.]h die jeweils künftig abzus[X.]hließenden einzelnen Kaufverträge den Ges[X.]häftsbedingungen der Klägerin unterliegen sollten (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 2002, aaO unter I[X.] und 2 a, vom 24. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1292 = [X.], 2230, unter [X.] und vom 7. Juni 1978 - [X.], NJW 1978, 2243, unter 1 b und [X.]). - 12 - II[X.] Na[X.]h alledem kann die internationale Zuständigkeit des angerufenen [X.]s ni[X.]ht verneint werden. Auf die Revision der Klägerin ist daher das angefo[X.]htene Urteil aufzuheben. Da es weiterer tatsä[X.]hli[X.]her Feststellungen zur Begründetheit der Klageforderung bedarf, ist die Sa[X.]he an das Berufungs-geri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

[X.] Dr. [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 256/04

01.06.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. VIII ZR 256/04 (REWIS RS 2005, 3354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3354

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