Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2014, Az. IX ZR 194/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8635

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Gegenstand

Lugano-Übereinkommen 2007: Anforderungen an eine schriftliche Vereinbarung über den Gerichtsstand


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine [X.] Anwältin, nimmt die Beklagte vor dem Amtsgericht ihres Wohn- und Geschäftssitzes auf Zahlung von [X.] in Anspruch. Die Beklagte macht geltend, mit der Klägerin eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen zu haben, wonach das Gericht am [X.] Wohnsitz der Klägerin für die Streitigkeiten aus dem Anwaltsvertrag international zuständig sei.

2

Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das [X.] hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen möchte.

II.

3

Die Revision dürfte keinen Erfolg haben und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dürften nicht vorliegen. Auf die Rechtsfrage, wegen derer das [X.] die Revision zugelassen hat, kommt es nicht an.

4

1. Das [X.] hat ausgeführt: Zwar hätten die Parteien wirksam die internationale Zuständigkeit des [X.] Gerichts vereinbart, doch habe sich die Beklagte beim [X.] auf das Verfahren eingelassen (Art. 24 des [X.] vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, [X.]), so dass dieses international zuständig geworden sei. Zugelassen hat das [X.] die Revision wegen der Frage, ob § 504 ZPO im Rahmen des Art. 24 [X.] anwendbar ist.

5

2. Die Ausführungen zur Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung dürften rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. Die vom [X.] angenommene internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist nur dann nicht gegeben, wenn die Parteien eine wirksame anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben und die Beklagte die fehlende internationale Zuständigkeit vor dem Amtsgericht rechtzeitig gerügt hat. Ersteres dürfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht der Fall sein. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

6

a) Vorliegend bestimmt sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a [X.] nach dem [X.], weil ein Gericht [X.], ein [X.], der nicht zugleich Mitgliedsstaat der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) ist, aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 [X.] ausschließlich zuständig sein soll. Wurde die ausschließliche Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach Art. 23 [X.] wirksam vereinbart, so muss sich ein dennoch angerufenes [X.] Gericht für unzuständig erklären (Art. 26 Abs. 1 [X.]; Dasser/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], Art. 17 Rn. 32; Dasser/[X.]/[X.], aaO Art. 54b Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] Kommentar zum [X.], Art. 64 Rn. 6), sofern sich der Beklagte nicht nach Art. 24 [X.] rügelos auf das Verfahren einlässt. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch auf das [X.] aus dem Jahr 2007 ([X.]) und nicht auf das [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 ([X.]) abgestellt. Denn die Klägerin hat den Erlass des Mahnbescheids im Dezember 2011 beantragt, mithin nach dem 1. Januar 2010, als das neue Übereinkommen für die [X.], [X.] und [X.] in [X.] getreten ist und selbst nach dem 1. Januar 2011, als das neue Übereinkommen in [X.] in [X.] getreten ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 166 Rn. 6 f).

7

b) Die danach mögliche Vereinbarung einer internationalen Zuständigkeit ist jedoch nicht wirksam getroffen worden. Allein die Beklagte hat das ihr von der Klägerin zur Unterschrift zugeschickte Vollmachtsformular unterschrieben, in dem es ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung wie folgt heißt:

Für die Erledigung von Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis werden ausdrücklich die Gerichte des Wohnsitzes des Bevollmächtigten als ausschließlich zuständig anerkannt.

8

Mit dieser Erklärung ist jedenfalls das Schriftformerfordernis des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a [X.] nicht eingehalten, wonach die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden muss.

9

aa) Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Regelung haben die Parteien nicht getroffen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn - jede - Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht ([X.], Urteil vom 22. Februar 2001 - [X.], NJW 2001, 1731). Nach Art. 23 Abs. 2 [X.] genügt die elektronische Übermittlung, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglicht. Inwieweit deswegen die Unterschrift auch darüber hinaus verzichtbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kann nur dann von einer schriftlichen Willenserklärung die Rede sein, wenn sie in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der den Urheber erkennen lässt. Der Formulartext der Vollmachtsurkunde enthält nur die Erklärung der Beklagten, nicht aber eine Erklärung der Klägerin. Das (beiderseitige) Schriftformerfordernis ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die Klägerin der Beklagten diese Urkunde übersandt hat und von dieser unterzeichnet zurückgegeben worden ist. Das entspricht nicht dem, was im Rechtsverkehr allgemein unter einer schriftlichen Vereinbarung verstanden wird (vgl. für den Fall einer Bürgschaftsurkunde und zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a [X.] [X.], Urteil vom 22. Februar 2001, aaO S. 31 f; Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 23 [X.] Rn. 33; [X.]/[X.]/[X.], aaO Art. 23 Rn. 42).

Allerdings entspricht dem Formerfordernis auch ein Briefwechsel. Zudem genügt zum [X.]en Einbezug einer [X.], die sich in anderen Dokumenten befindet, ein genereller schriftlicher Verweis auf die fragliche Urkunde; ein ausdrücklicher Hinweis auf die [X.] ist nicht erforderlich (Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., aaO; [X.]/[X.]/[X.], aaO Art. 23 Rn. 42). Die Klägerin hat jedoch nicht in dieser Weise auf die [X.] in dem Vollmachtsformular oder überhaupt auf die Vollmachtsurkunde in ihrem Schreiben vom 29. Februar 2008, mit dem sie der Beklagten das Formular überlassen hat, Bezug genommen. Sie hat dieses Dokument nur insoweit angesprochen, als dass sie mitteilt, es der Beklagten absprachegemäß zur Unterschrift übersandt zu haben. Sie weist nicht darauf hin, dass die Vollmachtsurkunde vertragliche Regelungen enthalte. Sie nimmt auch nicht Bezug auf diese Regelungen oder macht in irgendeiner Form deutlich, dass sie insoweit das Angebot zum Vertragsschluss mache.

bb) Auch hat die Beklagte mit ihrer Unterschrift unter die Vollmachtsurkunde nicht frühere mündliche Absprachen der Parteien schriftlich bestätigt. Das hat keine der Parteien bislang so vorgetragen; dafür ist auch nichts ersichtlich.

c) Ist die vorgelegte Gerichtsstandsvereinbarung nicht [X.] zustande gekommen, ist die internationale Zuständigkeit des [X.] Gerichts nach Art. 2 Abs. 1 [X.]/Art. 2 Abs. 1 [X.] ohne Zweifel gegeben. Die Klägerin hat die Beklagte an ihrem Wohnsitz/Firmensitz verklagt.

III.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Kayser                     Gehrlein                             Pape

               Grupp                          Möhring

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

IX ZR 194/13

16.01.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Landshut, 17. Juli 2013, Az: 14 S 3190/12

Art 23 Abs 1 S 3 Buchst a VollstrZustÜbk 2007, § 126 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2014, Az. IX ZR 194/13 (REWIS RS 2014, 8635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8635

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