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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 174/05 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 12. September 2005 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 82.976,86 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat in einzelfallbezogenen Erwägungen eine Ver-anlassung zu einer erneuten Überprüfung der fehlerhaften Beurteilung der [X.] durch die Beklagte verneint. Dies steht in Einklang mit 2 - 3 - der Senatsrechtsprechung, nach der der [X.] eine neue schuld-hafte Pflichtverletzung des Steuerberaters voraussetzt und eine fehlerhafte Er-klärungspraxis nicht ohne weiteres Anlass dafür bietet, dass der Steuerberater über seine auf der früheren Nichterfüllung beruhenden Haftung zu belehren hat ([X.], Urt. v. 14. Juli 2005 - [X.] ZR 284/01, [X.], 2106, 2107). Das Se-natsurteil vom 14. Juli 2005 hat die von der Beschwerde angeführte Entschei-dung [X.]Z 114, 150, 159 f modifiziert. [X.] liegt gleichfalls nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft auslaufendes Recht; dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach al-tem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von [X.] ist (vgl. [X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.], [X.], 987, 988 unter 1. c m.w.N., in [X.]Z 154, 288 insoweit nicht abgedruckt; [X.]. v. 24. September 2003 - [X.], NJW 2004, 289 f), ist nicht ersichtlich. Die verjährungsrechtliche Neuregelung in §§ 194 ff BGB erübrigt die von der Recht-sprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung und die von der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage (vgl. Zugehör, in [X.]/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1445). - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 22.10.2003 - 6 O 1140/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 12.09.2005 - 15 U 269/03 -
Meta
17.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 174/05 (REWIS RS 2008, 2764)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2764
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