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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. November 2002in der [X.] versuchten Raubes mit Todesfolge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. November 2002beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Ur-teil des [X.] vom 4. Juli 2002 [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das ge-nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, [X.] diesen Angeklagten eine Entscheidung über die Bil-dung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit den Einzelstrafenunterblieb, aus denen durch Urteil des [X.] vom 25. April 2002 (7 [X.]) ei-ne Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet wordenist.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] 3 -G r ü n d [X.] hat die Angeklagten wegen versuchten Raubes [X.] schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten [X.]hat es aufeine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten und gegen denAngeklagten [X.] auf eine solche von elf Jahren und sechs [X.]. Die Revision des Angeklagten [X.] erweist sich aus [X.] der Antragsschrift des [X.] vom 24. Okto-ber 2002 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Gleiches gilt im wesentlichen für die Revision des Angeklagten [X.], die aber zu dem aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg führt.Das [X.] hat nicht bedacht, daß mit den von den [X.], [X.], [X.] und dem [X.] [X.] zwischendem 16. Januar und 24. April 2002 festgesetzten sieben Einzelstrafen [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in [X.]. Dies hätte im Hinblick auf das [X.] wenn auch unvollständig mitgeteil-te [X.] Urteil des [X.] vom 24. April 2002 nahegelegen. Das[X.] hat nicht erörtert, ob sämtliche der dortigen Gesamtfreiheits-strafe zugrundeliegenden Taten vom Angeklagten wie der am 20. Novem-ber 2001 begangene versuchte Raub mit Todesfolge vor dem Urteil [X.] vom 16. Januar 2002 begangen wurden. Dies hättedie Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ermöglicht (vgl. BGHR StGB § 55Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1 und 4). Der [X.] kann eine Benachteiligungdes Angeklagten schon im Hinblick auf die nach § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] 4 -einzuhaltende Obergrenze für eine gegebenenfalls zu bildende Gesamtfrei-heitsstrafe nicht ausschließen, weil diese sechs Monate unter der [X.] vom Angeklagten derzeit zu verbüßenden Strafen liegt.[X.] [X.]
Meta
26.11.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. 5 StR 490/02 (REWIS RS 2002, 532)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 532
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