Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2023, Az. 5 StR 410/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 900

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2022 wird

a) die Strafverfolgung auf die Vorwürfe der Vergewaltigung und der Körperverletzung beschränkt;

b) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] die Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf die Vorwürfe der Vergewaltigung und der Körperverletzung beschränkt, denn das [X.] hat bei der versuchten Nötigung einen Rücktritt vom Versuch nicht erwogen und keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten getroffen.

3

2. Die konkurrenzrechtliche Einordnung der Körperverletzung und der Vergewaltigung durch das [X.] als zwei tatmehrheitlich begangene Taten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr stehen die Delikte aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB.

4

3. Die vom [X.] festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das [X.] ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung und bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die versuchte Nötigung hat es nicht strafschärfend gewertet. Die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung vermindert den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier wie im Allgemeinen nicht (vgl. hierzu etwa [X.], Beschlüsse vom 23. November 2021 – 4 [X.]; vom 15. September 2021 – 5 [X.]/21; vom 7. März 2017 – 3 [X.]; Urteile vom 12. September 2018 – 5 [X.]; vom 17. Juni 2004 – 3 [X.], [X.]St 49, 177, 184).

5

4. [X.] folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenermäßigung (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Cirener     

  

Köhler     

  

Resch

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 410/22

17.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lübeck, 4. Juli 2022, Az: 7 KLs 746 Js 1651/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2023, Az. 5 StR 410/22 (REWIS RS 2023, 900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 900

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 54/16 (Bundesgerichtshof)

Diebstahl: Natürliche Handlungseinheit zwischen einzelnen Tathandlungen und Fassung der Urteilsformel; Voraussetzungen einer Postpendenzfeststellung


2 StR 170/18 (Bundesgerichtshof)

Annahme des Qualifikationstatbestands der sexuellen Nötigung


1 StR 314/12 (Bundesgerichtshof)

Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls: Verzicht auf Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes bei Zustimmung des Angeklagten zur Übergabe; …


4 StR 88/22 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzverhältnis: Zusammenfallen von Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort


6 StR 507/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 278/18

5 StR 135/21

3 StR 427/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.