Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 6 StR 507/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 710

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Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2022 wird

a) das Verfahren im [X.] der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Nötigung beschränkt,

b) das Urteil dahin geändert, dass die Angeklagte schuldig ist der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung, der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und in einem dieser Fälle außerdem in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sowie der Nötigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und sexuellem Übergriff, wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat beschränkt das Verfahren im [X.] der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Nötigung und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Schuldspruchänderung lässt die vom [X.] insoweit verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] ohne das ausgeschiedene Delikt der Körperverletzung auf eine geringere Einzelstrafe oder Gesamtstrafe erkannt hätte.

3

Die vom [X.] im Hinblick auf Fall II.4 der Urteilsgründe angeregte Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat ungeachtet der in der Sache zutreffenden Beanstandung nicht als zwingend geboten an.

[X.]     

      

[X.]     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 507/22

07.02.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Braunschweig, 20. Juli 2022, Az: 9 Ks 2/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 6 StR 507/22 (REWIS RS 2023, 710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 710

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