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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 144/07 vom 3. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke, die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 16. August 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert 313.754,59 • mit der Maßgabe, dass die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 nur in Höhe von 50 % anzusetzen sind (vgl. Senat, [X.]. v. 17. Dezember 2003, [X.], NJW 2004, 1048). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 313.754,59 •. [X.] Lemke [X.]: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 O 522/04 - [X.], Entscheidung vom 16.08.2007 - 5 U 142/06 -
Meta
03.07.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. V ZR 144/07 (REWIS RS 2008, 3027)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3027
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