Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2008, Az. 2 StR 548/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 249

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[X.] vom 12. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie des [X.] zwischen Verwandten schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, hiervon tateinheitlich in fünf Fällen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in zwei weiteren Fällen sowie wegen [X.] zwischen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der 2 - 3 - Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den [X.]-10 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass in diesen Fällen das in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 StGB) stehende Delikt des § 174 StGB nach den Urteilsfeststellungen verjährt ist. 4 Das [X.] ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser diese Taten vor dem 1. April 1998 begangen hat ([X.]). [X.] § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ist demnach spätestens am 1. April 2003 Verfol-gungsverjährung eingetreten. Diese Taten waren daher zum Zeitpunkt der Än-derung der Ruhensvorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inkrafttreten: 1. April 2004) bereits verjährt. Der jeweils in Tateinheit stehende sexuelle Miss-brauch eines Kindes ist jedoch nicht verjährt; auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung. Die zu späteren Zeiten began-genen Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und des [X.] zwischen Verwandten sind ebenfalls nicht verjährt. 5 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend selbst berichtigt; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. 6 Trotz der Änderung des Schuldspruchs haben die in den [X.]-10 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen und damit die Gesamtfreiheits-strafe Bestand. 7 Abgesehen davon, dass das [X.] teilweise ohnehin die Mindest-strafe von einem Jahr (§ 176 Abs. 3 StGB a.F.) verhängt hat, schließt der Senat 8 - 4 - hier aus, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung der [X.] niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten die tateinheitliche Verwirkli-chung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gewertet hat. 9 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist es nämlich zulässig, auch verjährte Taten strafschärfend - wenn auch mit geringerem Ge-wicht - zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2007 - NStZ 2008, 146 m.w.N.). 10 Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des gering-fügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst. 11 [X.]

Meta

2 StR 548/08

12.12.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2008, Az. 2 StR 548/08 (REWIS RS 2008, 249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 249

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