Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. 2 StR 469/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 898

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 469/10 vom 1. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-führers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 1. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 1. Juni 2010 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass in den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Beischlafs zwi-schen Verwandten entfällt. Der Schuldspruch wird danach wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist - des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zehn Fällen, - des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, - des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwi-schen Verwandten sowie - des Beischlafs zwischen Verwandten in zwei Fällen schuldig. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in zehn Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, jeweils in Tatein-heit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie wegen Beischlafs zwischen Ver-wandten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt. Ferner hat es ausgesprochen, dass von der Gesamtstrafe neun Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestütz-te Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Ent-scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1 Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Beischlafs zwischen Verwandten in den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe kann, wie der Gene-ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Bestand haben, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Die Taten wurden zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem Jahr 2001 und dem 13. Februar 2002 begangen. Im Zweifel ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tatzeit vor dem 4. Oktober 2001 lag. Der Lauf der Verjährungsfrist wäre frühestens am 4. Oktober 2006 durch die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter unterbrochen worden (§ 74c Abs. 1 Nr. 1 StGB). 2 Die Verjährung der Strafverfolgung führt zu einem Verfahrenshindernis, das vom Senat von Amts wegen zu beachten ist. Es führt in den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe zum Wegfall des jeweils tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen erfüllten Tatbestands des Beischlafs zwi-schen Verwandten, ohne dass es einer Verfahrenseinstellung bedarf (vgl. KG, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 1 Ss 293/00; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 206a Rn. 5). Insoweit hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst. 3 - 4 - Die weitergehende Revision erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt unter den gegebenen Umständen aus, dass der Wegfall der tat-einheitlichen Delikte in den Fällen II.12 und II.13 bei den Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu einer milderen Bestrafung geführt hätte, denn auch verjährte Taten dürfen strafschärfend verwertet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11). 4 Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott

Meta

2 StR 469/10

01.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. 2 StR 469/10 (REWIS RS 2010, 898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 898

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.