Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. 2 StR 469/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 898

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[X.] vom 1. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 1. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2010 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass in den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen [X.] zwi-schen Verwandten entfällt. Der Schuldspruch wird danach wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist - des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zehn Fällen, - des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, - des sexuellen Missbrauchs von [X.] in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwi-schen Verwandten sowie - des [X.] zwischen Verwandten in zwei Fällen schuldig. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: - 3 - Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in zehn Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, sexuellen Missbrauchs einer [X.] in drei Fällen, jeweils in Tatein-heit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie wegen [X.] zwischen [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt. Ferner hat es ausgesprochen, dass von der Gesamtstrafe neun Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestütz-te Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1 Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen [X.] zwischen Verwandten in den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe kann, wie der Gene-ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Bestand haben, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Die Taten wurden zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem [X.] und dem 13. Februar 2002 begangen. Im Zweifel ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tatzeit vor dem 4. Oktober 2001 lag. Der Lauf der Verjährungsfrist wäre frühestens am 4. Oktober 2006 durch die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter unterbrochen worden (§ 74c Abs. 1 Nr. 1 StGB). 2 Die Verjährung der Strafverfolgung führt zu einem Verfahrenshindernis, das vom [X.] wegen zu beachten ist. Es führt in den Fällen II.12 und [X.] mit sexuellem Missbrauch von [X.] erfüllten Tatbestands des [X.] zwi-schen Verwandten, ohne dass es einer Verfahrenseinstellung bedarf (vgl. KG, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 1 Ss 293/00; [X.], [X.] 53. Aufl. § 206a Rn. 5). Insoweit hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst. 3 - 4 - Die weitergehende Revision erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt unter den gegebenen Umständen aus, dass der Wegfall der tat-einheitlichen Delikte in den Fällen II.12 und II.13 bei den Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu einer milderen Bestrafung geführt hätte, denn auch verjährte Taten dürfen strafschärfend verwertet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11). 4 Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott

Meta

2 StR 469/10

01.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. 2 StR 469/10 (REWIS RS 2010, 898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 898

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