Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. 2 StR 294/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 944

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 294/06 vom 8. November 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. November 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] Dr. [X.], der [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] Dr. [X.], der [X.] am [X.] Prof. Dr. Fischer und die [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2005 - soweit es ihn [X.] - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung unter Einbeziehung "der Strafe" aus dem Urteil (richtig: des Urteils) des [X.] vom 9. Februar 2001 zu der [X.] von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge nach §§ 275 Abs. 1 und 2, 338 Nr. 7 StPO Erfolg. 1 Der Vorsitzende der [X.] hat in einem Verhinderungsvermerk festgestellt, dass der [X.] auf Probe, der an der angefochtenen Entschei-dung mitgewirkt hat, das Urteil nicht unterschreiben könne, weil er in den staatsanwaltschaftlichen Dienst zurückgekehrt sei. Tatsächlich wird der [X.] - wie seine vom [X.] eingeholte dienstliche Äußerung [X.] - 4 - tigt - nach seinem Ausscheiden beim [X.] wieder bei der [X.] verwendet. Damit hat er seinen Status als [X.] auf Probe aber nicht verloren (§§ 12, 13, 19 a Abs. 1 DRiG). Er konnte deshalb das Urteil, an dem er mitgewirkt hatte, noch unterschreiben (vgl. [X.]/[X.] StPO 49. Aufl. § 275 Rdn. 23; [X.] in [X.]. § 275 Rdn. 30; [X.]R StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 = [X.], 557; [X.], Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 [X.] = [X.] in [X.], 459). Der [X.] sieht keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen. Eine tatsächliche Verhinderung des [X.]s ist nicht festgestellt. Der Vorsitzende der [X.] ging nämlich - wie die Fassung seines Verhin-derungsvermerks deutlich macht - irrtümlich davon aus, der [X.] sei aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Zudem befinden sich [X.] und [X.] am selben Ort und sind nicht weit voneinander entfernt. 3 Damit ist das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt (vgl. [X.]R StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Unterschrift 2; StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2). 4 Der vorliegende Fall erfordert - entgegen der Annahme des Vertreters der [X.]schaft - keine nähere Erörterung und Entscheidung, inwieweit ein Vorsitzender bei einem ausgeschiedenen [X.], der mehrere Jahre im [X.]verhältnis auf Probe stand und anschließend wieder bei der Staatsan-waltschaft verwendet wird, gehalten ist, Nachforschungen zum dienstrechtli-chen Status des ausgeschiedenen [X.]s anzustellen. Denn hier ist der [X.] in seinem Verhinderungsvermerk zutreffend davon ausgegangen, dass der ausgeschiedene [X.] weiterhin den Status eines [X.]s auf Probe in-nehatte. 5 - 5 - [X.] Bode [X.] Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 294/06

08.11.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. 2 StR 294/06 (REWIS RS 2006, 944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 944

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