Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2019, Az. 5 StR 513/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 10176

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Gegenstand

Unterzeichnung des Strafurteils: Fehlerhafter Verhinderungsvermerk betreffend einen Richter auf Probe


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge nach § 275 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

2

Die Vorsitzende der [X.] hat festgestellt, dass der [X.] auf Probe, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterzeichnung des Urteils gehindert sei, weil er zum 1. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft zugewiesen worden sei. Damit hat er - was die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung zur Revisionsbegründung als richtig bestätigt hat - seinen Status als [X.] auf Probe nicht verloren (§§ 12, 13, 19a DRiG). Zutreffend weist der [X.] daraufhin, dass er das Urteil deshalb noch unterschreiben konnte (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2006 - 2 [X.], [X.], 88; Beschluss vom 19. August 1992 - 5 [X.], [X.]R StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4).

3

Eine tatsächliche Verhinderung ist nicht festgestellt. Ausweislich der Fassung des Verhinderungsvermerks stützte sich die Vorsitzende - wenn auch irrtümlich - allein darauf, dass der [X.] aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhindert sei, seine Unterschrift beizufügen.

4

Das Urteil ist damit nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt (vgl. [X.], aaO).

Mutzbauer     

        

Sander     

        

Schneider

        

Berger     

        

Köhler     

        

Meta

5 StR 513/18

19.02.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 30. April 2018, Az: 424 Js 55887/16 - 14 KLs

§ 275 Abs 1 StPO, § 275 Abs 2 StPO, § 338 Nr 7 StPO, § 12 DRiG, § 13 DRiG, § 19a Abs 1 DRiG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2019, Az. 5 StR 513/18 (REWIS RS 2019, 10176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10176

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Wird zitiert von

5 StR 168/23

2 StR 241/20

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