Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.2015, Az. 2 C 3/15

2. Senat | REWIS RS 2015, 2049

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Gegenstand

Finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs aus der Dienstleistungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell


Leitsatz

Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) ist bei Beamten auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts zu beziehen. Dies gilt auch für Beamte, die in Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt sind.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell.

2

Der 1948 geborene Kläger stand als Amtsinspektor (Besoldungsgruppe [X.]) im Dienst des Beklagten. Ihm war auf seinen Antrag hin Altersteilzeit in Form der Blockbildung bewilligt worden. Die Dienstleistungsphase war (zuletzt) bis zum 30. September 2007, die daran anschließende Freistellungsphase bis zum 30. September 2011 festgesetzt. Seit dem 9. März 2006 ist der Kläger dienstunfähig erkrankt, mit Ablauf des Monats September 2011 ist er in den Ruhestand versetzt worden.

3

Den im Oktober 2009 gestellten Antrag auf finanzielle Abgeltung seines krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs der [X.] und 2007 lehnte der Beklagte ab. Nach der Landesurlaubsverordnung verfalle Urlaub, der nicht bis zum 30. September des Folgejahres genommen worden sei. Im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts habe dem Kläger daher kein Urlaubsanspruch mehr zugestanden, der finanziell abzugelten sei.

4

Die hiergegen gerichtete Klage ist erstinstanzlich erfolglos geblieben. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für 35 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Urlaubstage der [X.] und 2007 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren. Zwar sei der Urlaubsanspruch des [X.] im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts verfallen gewesen. Maßgeblich für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs sei aber der Eintritt in die Freistellungsphase. Ab diesem Zeitpunkt könne der Urlaub in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr genommen werden.

5

Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen dieses Verständnis des unionsrechtlichen Abgeltungsanspruchs und beantragt,

das Urteil des [X.] vom 19. August 2014 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2014 zurückzuweisen.

6

Der Kläger hält die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Bezugnahme auf den Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit für zutreffend und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Auffassung des Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.]eklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des [X.] verletzt [X.] Recht. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (A[X.]l. [X.]) ist bei [X.]eamten auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts zu beziehen. Dies gilt auch für [X.]eamte, die in Altersteilzeit nach dem [X.]lockmodell beschäftigt sind.

9

1. Nach der Rechtsprechung des zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht berufenen Gerichtshofs der [X.] (Art. 267 Abs. 1 [X.]uchst. a AEUV) folgt unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der [X.] 2003/88/[X.] ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs (stRspr, vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 12. Juni 2014 - [X.], [X.]ollacke - EuZW 2014, 590 Rn. 23). Geregelt ist dabei nur der unionsrechtliche Urlaubsanspruch von vier Wochen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2012 - [X.]/10, [X.] - NVwZ 2012, 688 Rn. 36; [X.], [X.] vom 15. Mai 2014 - 2 [X.]vR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 Rn. 15; [X.]VerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - [X.] 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 18).

Dieser Anspruch gilt personell auch für [X.]eamte. Der Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2003/88/[X.] hat eine eigenständige unionsrechtliche [X.]edeutung (stRspr, vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 26. März 2015 - [X.]/13, [X.] - juris Rn. 25); er umfasst grundsätzlich auch [X.]eamte ([X.], Urteil vom 3. Mai 2012 - [X.]/10, [X.] - NVwZ 2012, 688 Rn. 19 ff.; ebenso [X.]VerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - [X.] 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 11).

2. Der [X.] knüpft sachlich an den im Zeitpunkt der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden Urlaubsanspruch an.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist bei [X.]eamten der Ruhestandseintritt.

Durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet zwar nicht das auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG) angelegte [X.]eamtenverhältnis (missverständlich insoweit die Formulierung in § 21 Nr. 4 [X.]eamtStG sowie hieran anknüpfend [X.], Urteil vom 3. Mai 2012 - [X.]/10, [X.] - NVwZ 2012, 688 Rn. 31). [X.]eendet wird aber das aktive [X.]eamtenverhältnis, sodass das Rechtsverhältnis zwischen dem [X.]eamten und seinem Dienstherrn eine andere Gestalt erhält (vgl. Summer, in: Fürst (Hrsg.), [X.], Stand: November 2015, L § 30 [X.] Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], Stand: Oktober 2015, § 30 Rn. 7).

Der Ruhestandsbeamte (vgl. § 41 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.]eamtStG) hat keine Dienstleistungspflichten zu erfüllen und kann daher keinen Erholungsurlaub mehr nehmen. Er erhält auch keine Dienstbezüge, die Alimentation wird vielmehr auf Versorgungsbezüge umgestellt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtVG RP, der ebenfalls auf das [X.]eamtenverhältnis [X.]ezug nimmt). Diese Zäsur rechtfertigt die Annahme der "[X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der [X.] 2003/88/[X.] ([X.], Urteil vom 3. Mai 2012 - [X.]/10, [X.] - NVwZ 2012, 688 Rn. 32; [X.]VerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - [X.] 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 12 und vom 30. April 2014 - 2 A 8.13 - [X.] 232.3 § 1 EUrlV Nr. 2 Rn. 14).

b) Dies gilt auch für [X.]eamte, die in Altersteilzeit in Form der [X.]lockbildung beschäftigt sind (vgl. zur entsprechenden Rechtslage für Tarifbeschäftigte [X.], Urteile vom 15. März 2005 - 9 [X.] - [X.]E 114, 89 Rn. 24 und vom 16. Oktober 2012 - 9 [X.] - [X.], 575 Rn. 19).

Mit dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit kann ein Urlaubsanspruch zwar in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig nicht mehr realisiert werden. Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht die Annahme einer "[X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der [X.] 2003/88/[X.] (a.A. [X.], Urteil vom 26. September 2012 - 1 A 161/12 - juris Rn. 34).

Gegen eine derartige Interpretation spricht bereits, dass ein [X.]eamter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht nur im [X.]eamtenverhältnis verbleibt, sondern weiterhin im Status des aktiven [X.]eamten steht. Dementsprechend bleibt der Dienstherr zur [X.]esoldung nach den Grundsätzen des aktiven Dienstes verpflichtet. Auch im Übrigen gilt während der Freistellungsphase das Rechtsregime des aktiven [X.]eamtenverhältnisses, etwa im Hinblick auf die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten, das [X.]eihilfenrecht oder die Disziplinargewalt des Dienstherrn. In - maßgeblicher - rechtlicher Hinsicht ist daher weder das [X.]eamtenverhältnis aufgelöst noch der Status als aktiver [X.]eamter beendet.

Anknüpfungspunkte für die "[X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses" bestehen damit nicht. Die Altersteilzeit im [X.]lockmodell stellt vielmehr eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung dar, die dadurch geprägt ist, dass der [X.]eamte in der Dienstleistungsphase eine über seiner Teilzeitquote liegende Dienstleistung erbringt und dafür im Gegenzug von der entsprechenden Verpflichtung in der Freistellungsphase entbunden wird (vgl. § 80b Abs. 3 [X.] in der Fassung vom 27. Juni 2002, GV[X.]l. [X.]). Durch die saldierende [X.]etrachtung des Gesamtzeitraums der Altersteilzeit wird die in der Arbeitsphase erbrachte Dienstleistung in die Freistellungsphase übertragen und dort "fingiert". Das Konzept beruht auf der Annahme einer auch in der Freistellungsphase unterstellten Dienstleistung. Damit ist die Vorstellung eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses nicht vereinbar.

Auch in tatsächlicher Hinsicht ist durch den [X.]eginn der Freistellungsphase aber noch nicht ausgeschlossen, dass der [X.]eamte einen verbliebenen Urlaubsanspruch realisieren kann. Ebenso wie bei anderen Teilzeitbeschäftigungen im [X.]lockmodell (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - [X.] 237.7 § 78b [X.] Nr. 2 Rn. 19 für das sog. Sabbatjahrmodell) steht auch den in [X.] tätigen [X.]eamten bei wesentlichen Änderungen der Sachlage ein Anspruch auf Änderung des [X.] zu (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. April 2015 - 2 [X.] - [X.] 2015, 315 Rn. 8). Dementsprechend ist auch im Fall des [X.] die Ausgestaltung seiner [X.] nachträglich geändert worden. Dabei kann es durchaus zu einer Rückkehr des [X.]eamten zur Vollzeitbeschäftigung kommen - etwa wenn der [X.]eamte aufgrund einer nachträglich eingetretenen Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse auf die volle Alimentation angewiesen ist. Die Inanspruchnahme noch bestehenden Urlaubs ist folglich auch in tatsächlicher Hinsicht u.U. noch möglich.

c) Der vom Kläger angeregten Vorlage an den Gerichtshof der [X.] bedarf es nicht.

Der Gerichtshof der [X.] hat bereits ausgesprochen, dass Art. 7 Abs. 2 der [X.] 2003/88/[X.] dahin auszulegen ist, dass "ein [X.]eamter bei Eintritt in den Ruhestand" Anspruch auf eine finanzielle Vergütung seines nicht genommenen Mindestjahresurlaubs hat ([X.], Urteil vom 3. Mai 2012 - [X.]/10, [X.] - NVwZ 2012, 688 Rn. 32). Damit ist geklärt, dass [X.]ezugspunkt für die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle von [X.]eamten der Eintritt in den Ruhestand ist.

Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der [X.] im [X.]lockmodell anderes gelten könnte, liegen nicht vor. Vielmehr hat der Gerichtshof der [X.] festgestellt, dass spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt. Die Entscheidung betraf gerade eine Konstellation, bei der der Arbeitnehmer während des gesamten [X.]ezugs- und [X.] dienstunfähig war ([X.], Urteil vom 22. November 2011 - [X.]/10, [X.] - Slg. 2011, [X.] Rn. 30 ff., 41). Die hierfür maßgebende Erwägung, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs dann nicht mehr vollständig erreicht werden kann, gilt auch für [X.]eamte, die Altersteilzeit im [X.]lockmodell gewählt haben.

Auch aus Art. 7 Abs. 2 der [X.] 2003/88/[X.] folgt kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub. Der Zweck der Urlaubsgewährung rechtfertigt vielmehr eine [X.]egrenzung des maximalen [X.] auf 18 Monate (vgl. auch [X.], [X.] vom 15. Mai 2014 - 2 [X.]vR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 Rn. 12). Die Verlängerung des [X.] für in Altersteilzeit beschäftigte [X.]eamte zöge im Übrigen eine [X.]esserstellung gegenüber [X.]eamten in Vollzeitbeschäftigung nach sich, für die ein entsprechender Urlaubsverfall auch im Krankheitsfall eintritt.

3. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Ruhestandseintritts stand dem Kläger kein Urlaubsanspruch mehr zu, der finanziell hätte abgegolten werden können.

Erholungsurlaub wird [X.] gewährt (vgl. § 44 [X.]eamtStG) und ist grundsätzlich innerhalb des Urlaubsjahres in Anspruch zu nehmen. Dies folgt einerseits aus dem Zweck des Erholungsurlaubs, dem [X.]eamten Zeit zur Erholung und zur privaten Freizeitgestaltung zu geben; andererseits aus den Folgen einer Ansammlung von Urlaubsansprüchen für die Arbeitsorganisation des Dienstherrn. Regelmäßig sind in den jeweiligen Erholungsurlaubsverordnungen Übertragungszeiträume vorgesehen, innerhalb derer Urlaub in Anspruch genommen werden kann. Für die hier streitgegenständlichen Urlaubsjahre 2006 und 2007 sah § 11 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung [X.] in der Fassung vom 16. April 2002 (GV[X.]l. [X.]) eine Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen bis zum 30. September des Folgejahres vor.

Derartige Verfall- oder Übertragungsregelungen sind grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/88/[X.] vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] muss die Dauer des [X.] die Dauer des [X.]ezugszeitraums der Urlaubsgewährung überschreiten ([X.], Urteil vom 3. Mai 2012 - [X.]/10, [X.] - NVwZ 2012, 688 Rn. 41 f.). Die [X.] der Landesurlaubsverordnung genügt diesen Vorgaben nicht. Fehlen mitgliedstaatliche Regelungen oder entsprechen diese nicht den geschilderten Vorgaben, verfällt der unionsrechtliche Urlaubsanspruch jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres ([X.], Urteil vom 22. November 2011 - [X.]/10, [X.] - Slg. 2011, [X.] Rn. 41; [X.]VerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - [X.] 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 22).

Vorliegend ist der Urlaubsanspruch des [X.] daher spätestens am 30. Juni 2009 verfallen. Im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Oktober 2011 stand ihm kein Urlaub mehr zu. Es fehlt damit das materielle Substrat für einen finanziellen [X.] ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 95.13 - juris Rn. 6).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

2 C 3/15

19.11.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 19. August 2014, Az: 2 A 10175/14, Urteil

EGRL 88/2003, § 44 BeamtStG, § 11 Abs 1 S 2 UrlV RP

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.2015, Az. 2 C 3/15 (REWIS RS 2015, 2049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2049

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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9 AZR 234/11

2 BvR 324/14

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