(1) 1Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. 2Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.6.2021 I 2250
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