Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 1 WRB 2/11

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2013, 4782

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Urlaubsanspruch; Mindesturlaub; finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub


Leitsatz

1. Soldaten haben gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub.

2. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt.

3. Für die Berechnung des tatsächlich genommenen Urlaubs ist unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr oder um solchen, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragen wurde, handelt. Die Regelung, dass der volle Jahresurlaub gewährt wird, wenn der Soldat in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt (§ 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EUrlV ), erstreckt sich nicht auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt eine finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub.

2

Der 1957 geborene Antragsteller war Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels. Mit Erreichen der besonderen Altersgrenze wurde er mit Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand versetzt.

3

Ausweislich der [X.] nahm der Antragsteller im Jahre 2010 vom 29. März bis 9. April (8 Arbeitstage), am 3. Mai (1 Arbeitstag), vom 17. Mai bis 19. Mai (3 Arbeitstage), vom 10. Juni bis 11. Juni (2 Arbeitstage) und vom 26. August bis 30. August (3 Arbeitstage) insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub. Hiervon entfielen 7 Tage auf Urlaub, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2009 übertragen war, und 10 Tage auf Urlaub für das laufende Jahr 2010. Außerdem war dem Antragsteller Erholungsurlaub vom 2. August bis 13. August (10 Arbeitstage) bewilligt worden, den er jedoch krankheitsbedingt nicht antreten konnte.

4

Im Jahre 2010 war der Antragsteller vom 1. März bis 12. März und vom 20. Mai bis 9. Juni "krank zu Hause" geschrieben. Vom 19. Juli bis 21. Juli war er zur stationären Behandlung im Krankenhaus, anschließend bis zum 26. Juli "krank zu Hause" und vom 27. Juli bis 17. August in einer Rehabilitationsmaßnahme.

5

Unter dem 6. Dezember 2010 beantragte der Antragsteller die Gewährung einer finanziellen Abgeltung für seinen Resturlaubsanspruch.

6

Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 lehnte der Kommandant [X.] im ... der [X.] diesen Antrag ab, weil nach Nr. 5 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung mit dem Ausscheiden aus der [X.] alle Urlaubsansprüche aus dem [X.] erlöschen würden und für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub keine Geldentschädigung gewährt werde.

7

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Februar 2011 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf Art. 7 Abs. 2 der [X.] 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie auf das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 20. Januar 2009 - [X.]. [X.]/06 und 520/06, [X.] -. Danach habe er Anspruch auf finanzielle Abgeltung für den von ihm nicht genommenen Resturlaub für 2010.

8

Mit Bescheid vom 5. Mai 2011 wies die Stellvertreterin des Amtschefs und Chefin des Stabes des ... der [X.] die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 7 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung der Erholungsurlaub verfalle, wenn er nicht rechtzeitig genommen werde. Eine Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub sei nicht vorgesehen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses sei der Zweck des Urlaubs, dem Soldaten Gelegenheit zur Erholung zu geben, nicht mehr zu erreichen; auf die Frage, aus welchen Gründen der Urlaub nicht genommen wurde, komme es nicht an. Die [X.] 2003/88/[X.] gelte nur für Arbeitnehmer, wegen der strukturellen Unterschiede des Dienstverhältnisses jedoch nicht für Beamte und Soldaten.

9

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Mai 2011 erhob der Antragsteller hiergegen Klage zum [X.] mit dem Antrag, die [X.] unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihm für 21 Urlaubstage aus dem Jahre 2010 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2011 - [X.] 11.404 - entschied das Verwaltungsgericht, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei, und verwies den Rechtsstreit an das [X.] Süd.

Mit Beschluss vom 14. September 2011 - [X.] BLa 02/11 - wies das [X.] Süd den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum [X.] zu. In der Begründung folgte das [X.] im Wesentlichen dem Beschwerdebescheid. Zwischen den Dienstverhältnissen von Arbeitnehmern einerseits und Beamten und Soldaten andererseits bestünden gravierende Unterschiede. Der Besoldungsanspruch des Beamten ergebe sich aus dem [X.] und nicht aus einem wirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung. Der Beamte erhalte, solange er nicht unentschuldigt dem Dienst [X.], seine Besoldung unabhängig von seiner Arbeitsleistung und damit auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit; die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften begründeten daher, soweit darin die Fortgewährung der Dienstbezüge angeordnet werde, für ihn keinen eigenständigen Vermögensvorteil, sondern befreiten ihn lediglich von der Arbeitspflicht. Diese für den Beamten insgesamt und strukturell vorteilhafte Regelung müsse auch dann Geltung haben, wenn sich in einem Teilaspekt, wie der Abgeltung von nicht genommenem Urlaub, im Einzelfall eine weniger günstige Situation ergebe. Gleiches wie für Beamte gelte auch für Soldaten. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Dienstherrn liege nicht vor, weil der Antragsteller keinen zusätzlichen Dienst geleistet, sondern krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, weshalb ihm die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, aus tatsächlichen Gründen verwehrt gewesen sei. Daraus ergebe sich kein Vermögenswert, den der Dienstherr zum Nachteil des Antragstellers erlangt hätte.

Gegen diese ihm am 27. September 2011 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2011 eingelegten und mit Schriftsatz vom 22. November 2011 begründeten Rechtsbeschwerde.

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] und die hierzu ergangene Rechtsprechung des [X.], insbesondere dessen Urteil vom 3. Mai 2012 - [X.]. [X.]/10, [X.] -. Er, der Antragsteller, unterfalle dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Es sei allgemein anerkannt, dass auch Beamte und demzufolge auch Soldaten Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie seien. Dies ergebe sich bereits aus Art. 1 Abs. 3 [X.] 2003/88/ [X.], wonach diese für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der [X.] 89/391/[X.] gelte; ausgeschlossen seien danach lediglich bestimmte spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die hier jedoch nicht vorlägen. Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] begründe auch einen unmittelbaren Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung, weil die diesbezügliche Umsetzungsfrist abgelaufen und die nicht umgesetzte Vorschrift inhaltlich hinreichend bestimmt und unbedingt sei. Der Anwendbarkeit stehe auch nicht Art. 15 [X.] 2003/88/[X.] entgegen, wonach das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, unberührt bleibe. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s komme es für die Beurteilung, ob solche günstigeren Regelungen gegeben seien, nicht auf eine strukturelle, sondern auf eine punktuelle Betrachtung an, weil eine strukturelle Betrachtung wegen der damit einhergehenden Erweiterung des [X.] "günstigerer Regelungen" dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des [X.] Rechts widerspräche. Schließlich liege auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] vor. Zwar erlösche das Dienstverhältnis eines Beamten oder Soldaten nicht vollständig, sondern werde von einem aktiven Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt. Auch eine solche Umgestaltung stelle jedoch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, weil auch in diesem Falle die aktive Dienstleistungspflicht und die Möglichkeit, tatsächlich Urlaub zu nehmen, endeten.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des [X.]s Süd vom 14. September 2011 aufzuheben und die [X.] unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2011 und des [X.] vom 5. Mai 2011 zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, für 21 Urlaubstage aus dem Jahre 2010 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren,

hilfsweise,

den Beschluss des [X.]s Süd vom 14. September 2011 aufzuheben und die Sache an das [X.] Süd zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Antragsteller regt ferner an, das Verfahren gegebenenfalls dem [X.] zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der [X.] tritt der Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz des [X.]disziplinaranwalts vom 11. Januar 2012 entgegen. Er betont, dass die [X.] ihre Souveränitätsrechte hinsichtlich der [X.] nicht auf die [X.] übertragen habe, sodass [X.] Richtlinien zum Arbeits- und Sozialrecht so anzuwenden seien, dass sie die der [X.] vorbehaltenen Souveränitätsrechte nicht beeinträchtigten. Dies gelte auch für das Statusrecht der Soldaten, an das der Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß § 28 SG anknüpfe. Mangels nach Art. 23 GG übertragener Hoheitsrechte in Fragen der [X.] bestehe kein unionsrechtlicher Vorrang der [X.] 2003/88/[X.], soweit das soldatenrechtliche Dienstverhältnis betroffen sei. Selbst unter der Annahme, dass Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] auf das soldatische Statusverhältnis grundsätzlich anwendbar sei, werde mit dem Eintritt eines Soldaten in den Ruhestand gerade kein Arbeitsverhältnis beendet, sondern lediglich ein Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt. Davon abgesehen würden in einem [X.] erworbene Ansprüche auf Urlaub ebenso wie entsprechende Ansprüche in einem Beamtenverhältnis mit Beendigung des Dienstverhältnisses ersatzlos erlöschen. Eine finanzielle Abgeltung sei, anders als bei Arbeitnehmern, nicht zulässig. Nach dem Alimentationsgrundsatz stelle Urlaub ein genehmigtes Fernbleiben vom Dienst dar und setze deshalb eine fortbestehende Dienstleistung voraus. Bei dem Antragsteller sei wegen der Fortgewährung der Besoldung im Krankheitsfalle auch zu keinem Zeitpunkt eine Störung in der Alimentation eingetreten. Ein finanzieller Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub würde daher im Ergebnis die Abgeltung eines lediglich ideellen Gutes "Urlaub" bedeuten und eine "Überzahlung" des Antragstellers herbeiführen. Weil durch die Alimentationspflicht keine finanziellen Nachteile für die Soldaten einträten, die ihren Urlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nehmen könnten, sei ein struktureller Günstigkeitsvergleich geboten und in diesem Rahmen ein finanzieller [X.] zu verneinen. Selbst bei Annahme eines [X.]s wäre dieser jedenfalls nur auf die in Art. 7 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] vorgesehene Mindesturlaubszeit von vier Wochen pro Kalenderjahr, also auf 20 Arbeitstage, zu beziehen. Da der Antragsteller im Jahre 2010 von den ihm zustehenden 30 Tagen bereits 10 Tage genommen habe, wäre ein [X.] auf maximal 10 nicht genommene Urlaubstage beschränkt. Es unterliege - schließlich - nicht der Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers, ob er Urlaub nehme oder sich diesen auszahlen lasse. Ein [X.] könne sich daher nur aus objektiv nachvollziehbaren Umständen ergeben, die der rechtzeitigen Urlaubnahme entgegengestanden hätten. Der Antragsteller müsse sich vorhalten lassen, dass er seinen Urlaub nicht rechtzeitig geplant und genommen und seinen Resturlaub nicht vor dem Dienstzeitende abgebaut habe.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Antrags- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Über den Anspruch des Antragstellers ist wegen der bindenden Verweisung (§ 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) durch das [X.] ([X.]eschluss vom 22. Juli 2011 - [X.] 11.404 -) im Rechtsweg zu den [X.] zu entscheiden.

Die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 [X.]) wurde fristgerecht eingelegt und begründet (§ 22a Abs. 4 [X.]). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

Das [X.] hat zwar zu Unrecht angenommen, dass Art. 7 der [X.] 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ([X.] S. 9) - im Folgenden: [X.] 2003/88/[X.] - auf Soldaten nicht anwendbar sei. Der Antragsteller hat aber auch bei Anwendung von Art. 7 [X.] 2003/88/[X.] keinen Anspruch auf die begehrte finanzielle Abgeltung seines nicht genommenen Urlaubs, sodass sich die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 144 Abs. 4 VwGO).

1. Dem [X.] ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass dem Antragsteller aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Es gibt für Soldaten keine normativen Regelungen des [X.] Rechts, die einen solchen Anspruch begründen.

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 4 SG i.V.m. § 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten ([X.] - SUV) und § 7 Satz 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der [X.]eamtinnen, [X.]eamten, [X.]innen und [X.] des [X.]undes (Erholungsurlaubsverordnung - [X.]) verfällt der Erholungsurlaub, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird; ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ist nicht vorgesehen. Gemäß § 7 Abs. 4 des [X.] ([X.]undesurlaubsgesetz - [X.]) ist zwar Urlaub, der wegen [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten; die Vorschrift gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, nicht - auch nicht analog - für [X.]eamte (vgl. dazu [X.]eschluss vom 31. Juli 1997 - [X.]VerwG 2 [X.] 138.96 - juris Rn. 8 m.w.N.) und Soldaten.

2. Entgegen der Auffassung des [X.]s steht dem Antragsteller nach Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] grundsätzlich ein Anspruch auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub zu, der in seinem Umfang auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt ist (dazu a). Da der Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] durch den vom Antragsteller im Jahre 2010 genommenen Urlaub erfüllt ist, kommt eine finanzielle Abgeltung nicht in [X.]etracht (dazu b).

a) Gemäß Art. 7 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten [X.] von vier Wochen nach Maßgabe der [X.]edingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] darf der bezahlte [X.] außer bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Der [X.] ([X.]) hat aus Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] einen Anspruch auf Abgeltung von bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (vgl. zuletzt insbesondere [X.], Urteile vom 20. Januar 2009 - [X.]. [X.]/06 und 520/06, [X.] - Slg. 2009, [X.] = [X.], 495 und vom 3. Mai 2012 - [X.]. [X.]/10, [X.] - A[X.]l EU 2012, Nr. [X.] 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte und damit auch für das [X.]undesverwaltungsgericht bindend (Art. 267 Abs. 1 [X.]uchst. [X.]). Da der entscheidungserhebliche Inhalt der Vorschrift geklärt ist, ist eine Vorlage an den [X.], wie sie der Antragsteller angeregt hat, nicht erforderlich (Art. 267 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV). Der Senat folgt insoweit dem Urteil des [X.] vom 31. Januar 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 10.12 - (juris; zur Veröffentlichung in [X.]uchholz und in der Fachpresse vorgesehen), das die Grundsätze der Rechtsprechung des [X.] für das [X.]eamtenrecht übernommen hat.

Im Einzelnen gilt danach Folgendes:

aa) Soldaten sind hinsichtlich des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs und des entsprechenden Anspruchs auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 7 [X.] 2003/88/[X.].

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 gilt die [X.] 2003/88/[X.] - unbeschadet hier nicht einschlägiger [X.]estimmungen - für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der [X.] 89/391/[X.]. Danach findet die Richtlinie nur dann keine Anwendung, soweit dem [X.]esonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.[X.]. bei den [X.] oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den [X.] zwingend entgegenstehen (Art. 2 Abs. 2 [X.]. 1 [X.] 89/391/[X.]). [X.], Polizei oder Feuerwehr sind also nicht generell, sondern nur für bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben wie etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen (vgl. für Soldaten Urteil vom 15. Dezember 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 41.10 - [X.]uchholz 240 § 50a [X.][X.]esG Nr. 1 Rn. 20; für Polizisten Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.[X.] Rn. 11). Darüber hinaus ist diese Ausnahmevorschrift nach der Rechtsprechung des [X.] eng auszulegen, sodass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die sie den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2004 - [X.]. [X.]-397/01 u.a., [X.]. 2004, [X.] Rn. 52 ff.).

Auf dieser Grundlage ist in der Rechtsprechung des [X.] und - ihm folgend - des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch [X.]eamte Arbeitnehmer im Sinne der [X.] 2003/88/[X.] sind. Dazu zählen grundsätzlich auch Polizisten und Feuerwehrleute (vgl. Urteile vom 26. Juli 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 29.11 - [X.]VerwGE 143, 381 Rn. 20 ff. und vom 31. Januar 2013 a.a.[X.] Rn. 11; [X.], [X.]eschluss vom 14. Juli 2005 - [X.]. [X.]-52/04, Personalrat der Feuerwehr [X.] - Slg. 2005, [X.] Rn. 57 ff. und Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.[X.], [X.], Rn. 22). Gleiches gilt für Soldaten. Jedenfalls soweit es den [X.] betrifft, sind keine Gründe ersichtlich, die im Hinblick auf spezifische [X.]esonderheiten des militärischen Dienstes eine Ausnahme gebieten würden, zumal die [X.] für den Erholungsurlaub der [X.]erufs- und [X.]soldaten ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften für [X.]undesbeamte verweist (§ 1 Satz 1 SUV).

bb) Der Eintritt oder die Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand ist eine "[X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.].

Nach der Rechtsprechung des [X.] und - ihm wiederum folgend - des [X.]undesverwaltungsgerichts ist die [X.]eendigung des [X.]eamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 [X.]eamtStG, § 30 Nr. 4 [X.][X.]G) eine [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.[X.] Rn. 12; [X.], Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.[X.], [X.], Rn. 29 ff.). Maßgeblich ist nicht die konkrete nationalstaatliche Ausgestaltung des [X.]eschäftigungsverhältnisses, sondern allein, dass mit der [X.]eendigung des aktiven [X.]eamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht. Deshalb ist es unionsrechtlich ohne [X.]edeutung, dass sich nach [X.] [X.]eamtenrecht an das (aktive) [X.]eamtenverhältnis ein Ruhestandsbeamtenverhältnis anschließt.

[X.] und dessen [X.]eendigung durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 43 Abs. 1, §§ 44, 45 SG). Umstände, die eine abweichende [X.]ehandlung gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

cc) Der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] auf Soldaten steht auch nicht Art. 15 [X.] 2003/88/[X.] entgegen.

Nach Art. 15 [X.] 2003/88/[X.] bleibt u.a. das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Der [X.] hat bereits zu der insoweit wortgleichen Vorgängerrichtlinie - [X.] 93/104/[X.] - entschieden, dass unabhängig von günstigeren nationalstaatlichen Regelungen die praktische Wirksamkeit der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte in vollem Umfang gewährleistet werden müsse, was notwendig die Verpflichtung impliziere, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten ([X.], Urteil vom 1. Dezember 2005 - [X.]. [X.]-14/04, [X.] - Slg. 2005, [X.] Rn. 51 ff.). Art. 15 [X.] 2003/88/[X.] ist damit eine Meistbegünstigungsklausel, die nur den [X.], nicht aber die vom [X.] angestellte strukturelle Gesamtbetrachtung zulässt (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.[X.] Rn. 14 f.). Die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] wäre nur dann ausgeschlossen, wenn eine mitgliedstaatliche Regelung über die Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs bei [X.]eendigung der [X.]erufstätigkeit konkret über den von Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] gewährleisteten Mindeststandard hinausgeht. Das ist bei [X.] [X.]eamten und Soldaten nicht der Fall, weil sie nach nationalem Recht (siehe oben [X.]) mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keinen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, auch dann nicht, wenn sie Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand nehmen konnten. Auf die vom [X.] herangezogene, bei einer Gesamtbetrachtung günstigere Ausgestaltung des Ruhestandsverhältnisses, insbesondere aufgrund des für [X.]eamte und Soldaten geltenden Alimentationsprinzips, kommt es deshalb nicht an.

dd) Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der [X.]eschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig war, in dieser [X.] den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der [X.]etreffende vorübergehend wieder dienstfähig war. In beiden Fällen kann der [X.]eschäftigte krankheitsbedingt und damit unabhängig von seinem Willensentschluss den ihm zustehenden Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.[X.] Rn. 17).

ee) Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt.

Der [X.] hat in dem Urteil vom 3. Mai 2012 (a.a.[X.], [X.], Rn. 35 ff.) hervorgehoben, dass sich die [X.] 2003/88/[X.] auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den [X.]eamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden [X.]eamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugute kommen können. Gleiches muss für weitergehende Urlaubsansprüche der Soldaten nach [X.] Recht gelten. Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen, sind deshalb nicht von dem [X.] nach Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] erfasst (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.[X.] Rn. 18).

ff) [X.]ei der [X.]erechnung der dem [X.]eschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 [X.] 2003/88/[X.] kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der [X.]etreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.[X.] Rn. 23).

gg) Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] stellt, da die Richtlinie insoweit nicht in das [X.] Recht umgesetzt ist, für den einzelnen Soldaten eine unmittelbare Anspruchsgrundlage dar.

Richtlinien bedürfen zwar grundsätzlich der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber, um innerstaatliche Verbindlichkeit für den [X.]ürger zu erlangen. Für den Fall der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Mitgliedstaat hat nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] jedoch der Einzelne das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auch dann, wenn nationales Recht entgegensteht, auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteile vom 5. Oktober 2004 a.a.[X.][X.], Rn. 103 m.w.N. und vom 24. Januar 2012 - [X.]. [X.]-282/10, [X.] - A[X.]l EU 2012, Nr. [X.] 73, 2 = NJW 2012, 509 Rn. 33; [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8. April 1987 - 2 [X.]vR 687/85 - [X.]VerfGE 75, 223 <239 ff.>). [X.]ei einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie sind [X.]ehörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen (st[X.]pr, vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.[X.] Rn. 19).

Art. 7 [X.] 2003/88/[X.] erfüllt diese Voraussetzungen einer unmittelbar anwendbaren Anspruchsgrundlage für den Einzelnen. Die Vorschrift ist hinreichend klar und unbedingt und bedarf zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts ([X.], Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.[X.], [X.], Rn. 34 f.). Die Frist zu ihrer Umsetzung in nationales Recht endete am 23. November 1996. Dieser Stichtag ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 [X.]uchst. a der [X.] 93/104/[X.] des Rates vom 23. November 1993, die die Vorgängerregelung zur [X.] 2003/88/[X.] bildete und in ihrem Art. 7 eine mit dem heute geltenden Art. 7 [X.] 2003/88/[X.] wortgleiche [X.]estimmung enthielt; die Umsetzungsfristen des Art. 18 [X.] 93/104/[X.] sind beim Übergang zur [X.] 2003/88/[X.] unberührt geblieben (Art. 27 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.]). Eine Umsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf Abgeltung von bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub in das [X.] Recht ist für Soldaten bis heute nicht erfolgt. Der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] als unmittelbar anwendbarer Anspruchsgrundlage steht schließlich nicht entgegen, dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch des Soldaten nicht gegen den Staat als Gesetzgeber, sondern als Arbeitgeber (im Sinne des Unionsrechts) richtet. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Möglichkeit des Einzelnen, sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie zu berufen, unabhängig davon, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt; in dem einen wie dem anderen Fall muss verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann ([X.], Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.[X.], [X.], Rn. 38 m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für den Antragsteller kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung, weil sein unionsrechtlicher Mindesturlaubsanspruch durch den von ihm im Jahre 2010 tatsächlich genommenen Urlaub erfüllt ist.

aa) Für das [X.] standen dem Antragsteller bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] und einer [X.] grundsätzlich 20 Urlaubstage zu. Nicht maßgeblich ist der weitergehende Urlaubsanspruch nach nationalem Recht (Art. 15 [X.] 2003/88/[X.]) auf insgesamt 30 Tage für jedes Urlaubsjahr (§ 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 [X.]).

Allerdings ist der Antragsteller im Laufe des Urlaubsjahres, nämlich zum Ende des Monats August 2010, in den Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig, d.h. für 8/12 von 20, also für 13 1/3 Urlaubstage zu. Auch die Privilegierung des § 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.], wonach der volle Jahresurlaub gewährt wird, wenn der Soldat in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt, stellt eine "überschießende" mitgliedstaatliche [X.]egünstigung im Sinne von Art. 15 [X.] 2003/88/[X.] dar, die sich nicht auf den unionsrechtlichen Mindesturlaubs- und Mindesturlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 [X.] 2003/88/[X.] erstreckt (vgl. für [X.]eamte Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.[X.] Rn. 35).

bb) Die Frage, welche Mitwirkungspflichten der Soldat hat, um seinen Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Dienstzeitende zu nehmen, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn der Antragsteller hat im Laufe des Jahres 2010 - ausweislich der bei den Akten befindlichen [X.] und zwischen den [X.]eteiligten nicht strittig - insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub genommen. Die Tatsache, dass es sich bei 7 Tagen um Urlaub handelte, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2009 übertragen war, und nur 10 der 17 Tage auf den Urlaub für das [X.] entfielen, ist für die Anwendung des Art. 7 [X.] 2003/88/[X.] unerheblich (siehe oben [X.]) ff). Damit ist der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch des Antragstellers für 2010 von 13 1/3 Tagen (über-) erfüllt; die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung liegen nicht vor.

Meta

1 WRB 2/11

25.06.2013

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WRB

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 14. September 2011, Az: S 5 BLa 02/11, Beschluss

Art 1 Abs 3 EGRL 88/2003, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003, Art 15 EGRL 88/2003, § 28 Abs 1 SG, § 1 SoldUrlV, § 5 Abs 2 S 2 Alt 2 BUrlV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 1 WRB 2/11 (REWIS RS 2013, 4782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4782

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 C 10/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Urlaubsentgeltungsanspruch für Beamte; Verjährung des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs


AN 1 K 16.01099 (VG Ansbach)

Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub nach Versetzung in den Ruhestand


2 A 1/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Urlaubsabgeltungsanspruch bei in Anspruch genommenem Urlaub aus dem Vorjahr


6 ZB 15.2167 (VGH München)

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Vergütung nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs


M 5 K 16.5271 (VG München)

Keine Urlaubsabgeltung nach Dienstenthebung


Referenzen
Wird zitiert von

M 16 K 18.5437

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.