Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. V ZB 76/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1908

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 76/09 vom 2. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 2. September 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss des [X.], Zivilkammer 4, vom 8. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 500 •. Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 154, 200; Senat, [X.]. v. 18. September 2003, [X.], NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben. 1 - 3 - Der Widerspruch führt, auch ohne dass dies gerügt worden ist, unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht ([X.]Z 154, 200, 202 f.). 2 Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass [X.]üsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und die Anträge der Beteiligten erkennen lassen müssen. Andernfalls ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 u. 4, § 559 ZPO), zu einer rechtlichen Überprüfung des angefochtenen [X.]usses nicht in der Lage (st.Rspr., vgl. [X.] [X.]. v. 22. Januar 2008, [X.], [X.], 1670, 1671; [X.]. v. 20. Juni 2006, [X.], [X.], 2910; [X.]. v. 7. April 2005, [X.], NJW-RR 2005, 916; [X.]. v. 12. Juli 2004, [X.], NJW-RR 2005, 78; [X.]. v. 20. Juni 2002, [X.], [X.], 2648, 2649). 3 [X.] [X.] [X.]Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2009 - 616 K 39/07 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2009 - 304 [X.]/09 -

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V ZB 76/09

02.09.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. V ZB 76/09 (REWIS RS 2009, 1908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1908

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