Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2009, Az. V ZB 106/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1773

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[X.][X.]/09 vom 14. September 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. September 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der [X.]uss der Einzelrichterin des [X.], 3. Zivilkammer, vom 12. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 419,14 •. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]. v. 13. März 2003, [X.] 134/02, NJW 2003, 1254; [X.], [X.]. v. 18. September 2003, [X.], NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass die Einzelrichterin einerseits Grundsatzbedeutung im wei-testen Sinn (vgl. [X.], [X.]. v. 11. September 2003, [X.], NJW 2003, 3712) verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO 1 - 3 - dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits die Rechtsbe-schwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben. Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit der Einzelrichterin zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). 2 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.04.2009 - 4 K 200/08 - [X.], Entscheidung vom 12.06.2009 - 31 [X.]

Meta

V ZB 106/09

14.09.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2009, Az. V ZB 106/09 (REWIS RS 2009, 1773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1773

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