Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.05.2010, Az. 10 W (pat) 3/10

10. Senat | REWIS RS 2010, 6318

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren - Abschluss des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt grds. durch einheitliche, einzige Endentscheidung – Unzulässigkeit der Vorabentscheidung zur materiellen Berechtigung einer Priorität in der späteren Anmeldung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 024 690.8

wegen Inanspruchnahme der inneren Priorität auf

der Anmeldung 10 2008 062 109.9

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] in der Sitzung vom 27. Mai 2010 durch [X.], die Richterin [X.] und den Richter Lehner

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des [X.] - Prüfungsstelle für Klasse H02K - vom 30. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Am 12. Juni 2009, hat die Anmelderin beim [X.] die Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung „Elektromotor mit Gehäuseteil und [X.]“ unter Inanspruchnahme der inländischen Priorität vom 16. Dezember 2008 aus [X.] 10 2008 062 109.9 „Adapter und Umrichtersystem“ beantragt. Der Nachanmeldung „Elektromotor mit Gehäuseteil und [X.]“ waren 13 Seiten Beschreibung und eine Zeichnung beigefügt.

2

[X.] des Patentamts hat nach vorausgehendem Zwischenbescheid mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 den Antrag auf Inanspruchnahme der inneren Priorität zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen liege nicht dieselbe Erfindung zugrunde. Während die Nachanmeldung 10 2009 024 690.8 Schutz für einen Elektromotor mit Gehäuseteil und einer [X.] mit einem schichtartigen Aufbau begehre, befasse sich die Voranmeldung 10 2008 062 109.9 wie schon aus dem Titel „Adapter und Umrichtersystem“ ersichtlich mit einem anderen Gegenstand. Die wesentlichen Merkmale der der Nachanmeldung „Elektromotor mit Gehäuseteil und [X.]“ zugrunde liegenden Erfindung seien in der Voranmeldung nicht offenbart, ein gemeinsamer Erfindungsgedanke für den Fachmann nicht erkennbar.

3

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt,

4

den angegriffenen Beschluss des [X.]s vom 30. Oktober 2009 aufzuheben.

5

Sie verweist auf teilweise übereinstimmende Textpassagen in den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen. Der in den vorgelegten Druckschriften offenbarten Erfindung liege für den Fachmann ersichtlich ein einheitlicher Erfindungsgedanke zugrunde. Daher sei das Begehren der Anmelderin auf Inanspruchnahme der inneren Priorität der Voranmeldung gerechtfertigt.

6

Das Patentamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

7

[X.] ist zulässig und insoweit begründet, als sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] führt, denn das Verfahren vor dem Patentamt leidet an einem wesentlichen Mangel, § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.].

8

1. Zwar ist die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde zulässig. Sie richtet sich gegen einen förmlichen Beschluss des Patentamts (§ 73 Abs. 1 [X.]). Dass es sich hierbei lediglich um eine Vorabentscheidung über die Inanspruchnahme der inneren Priorität handelt, ohne über den Erteilungsantrag zu befinden, führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. [X.], 294, 295 -

9

2. Aber es war dem Patentamt versagt, der Sache nach über die Inanspruchnahme der inneren Priorität der Voranmeldung gesondert zu entscheiden.

Das Anmeldeverfahren vor dem [X.] ist grundsätzlich durch eine einheitliche, einzige Endentscheidung abzuschließen (vgl. B[X.]E 17, 228, 232; B[X.]E 23, 48, 52;

Ob ein Anmelder berechtigt ist, die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch zu nehmen, ist keine Frage der formellen Wirksamkeit des [X.] - über die nach Lage des Einzelfalls im Wege einer Zwischenentscheidung durch das Patentamt befunden werden kann (etwa bei Überschreitung der Jahresfrist des § 40 Abs. 1 [X.], vgl. B[X.]E 26, 32, oder zum Eintritt der Rücknahmefiktion des § 40 Abs. 5 [X.], vgl. B[X.]E 26, 119) -, sondern ausschließlich der materiellen Wirksamkeit des [X.] (vgl. B[X.]E 28, 31, 32 -

Da sich die angegriffene Vorabentscheidung des Patentamts mit der Frage auseinandersetzt, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns um dieselbe Erfindung handelt, ihr somit die Beurteilung des Entstehens eines Prioritätsrechts nach § 40 Abs. 1 [X.] in

sachlich-rechtlicher Hinsicht zugrunde liegt, kann sie nach [X.] keinen Bestand haben.

Meta

10 W (pat) 3/10

27.05.2010

Bundespatentgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.05.2010, Az. 10 W (pat) 3/10 (REWIS RS 2010, 6318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6318

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