Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. 2 StR 275/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5779

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Gegenstand

Berücksichtigung von Verkehrsdelikten bei Strafbemessung zu Raubdelikt


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „schweren Raubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz“ unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Schuldspruchkorrektur; im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 31. Oktober 2020 unter Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole eine Lidl-Filiale, wobei er 6.720,19 Euro erbeutete.

3

Der [X.] hat Folgendes ausgeführt:

4

„Der Schuldspruch bedarf in zweifacher Hinsicht der Berichtigung:

1. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen hat sich der Angeklagte tateinheitlich zum schweren Raub und zum waffenrechtlichen Delikt auch einer schweren räuberischen Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig gemacht, weil der Zeuge [X.]zumindest einen (kleinen) Teil des erbeuteten Bargeldes in den Rucksack des Angeklagten warf (vgl. [X.] 8 UA), so dass insoweit nicht ein Gewahrsamsbruch bzw. eine Wegnahme im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB, sondern eine Gewahrsamsübertragung stattgefunden hat (vgl. zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung sowie zum Konkurrenzverhältnis Fischer, StGB, 70. Aufl., § 255 Rn. 6 und 9 m.w.Nachw.).

2. Die [X.] hat zwar zutreffend angenommen, dass der Angeklagte durch das Führen der Schreckschusspistole ohne die dafür erforderliche Erlaubnis (sog. „kleiner Waffenschein“) den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a [X.] verwirklicht hat (vgl. [X.] 18 UA; dazu [X.], Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 [X.] -, juris Rn. 7). Sie hat das waffenrechtliche Delikt in der Urteilsformel aber lediglich als „Verstoß gegen das Waffengesetz“ und damit nicht hinreichend konkret bezeichnet (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO, vgl. [X.], Beschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 574/06 -, juris Rn. 3; [X.], in: [X.], 9. Aufl., § 260 Rn. 29, jeweils m.w.Nachw.).“

5

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend zu der Stellungnahme des [X.]s:

6

Dass der Tatrichter bei Bemessung der Einzelstrafe wegen des Raubdelikts zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser nach der hier gegenständlichen Tat erneut (wegen Verkehrsdelikten) und mehrfach, wenngleich nicht einschlägig straffällig geworden ist, begegnet rechtlichen Bedenken. Eine nach den verfahrensgegenständlichen Taten ergangene Verurteilung (hier durch zwei Strafbefehle) darf nämlich grundsätzlich nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrundeliegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des [X.] auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt ([X.], Beschluss vom 9. November 2006 – 5 [X.], [X.], 150). Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Der Senat schließt jedoch aus, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

7

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Appl     

  

Zeng     

  

Grube

  

Schmidt     

  

Lutz     

  

Meta

2 StR 275/23

23.08.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wiesbaden, 9. März 2023, Az: 1 KLs 4470 Js 39478/20

§ 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. 2 StR 275/23 (REWIS RS 2023, 5779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5779

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 348/23

Zitiert

4 StR 247/15

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