Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.11.2021, Az. 28 W (pat) 546/20

28. Senat | REWIS RS 2021, 1410

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "crafty" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 2. November 2021 unter Mitwirkung [X.] und [X.] sowie der Richterin kraft Auftrags Berner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

crafty

3

ist am 2. August 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; wirtschaftliche Beratung bei der Auswahl von Handwerkern; Vermittlung von [X.]; Vermittlung von Handwerksdienstleistungen; Betrieb von [X.] in Bezug auf Terminvereinbarungen mit Gewerbetreibenden und Handwerkern für Repara-turarbeiten, Wartungsarbeiten, Nachbesserungen oder Notfallarbeiten im Wohnbereich von Kunden; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Beschaffung von Dienstleistungen für Dritte in Bezug auf angestellte und für Unterlieferanten arbeitende Monteure, Ingenieure, [X.] und andere Gewerbetreibende und Handwerker; Groß- und Einzelhandel mit Geräten zur Verwendung bei Reparatur-, Installations- und Handwerksarbeiten aller Art, insbesondere mit Maschinen und Werkzeugmaschinen, Motoren, Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung sowie handbetätigten Werkzeuge und Geräten; Unternehmenskauf;

5

Klasse 36: Unternehmensbeteiligung;

6

Klasse 37: Elektroinstallationsdienste; Verlegen von Gas- und Wasserleitungen; Klempnerarbeiten und Gas- und Wasserinstallation; Installation, Wartung und Reparatur von Sanitär- und Heizungsanlagen; Installation, Wartung und Reparatur von Lüftungs- und Klimaanlagen; Tischlerarbeiten [Reparatur]; Fliesenlegen; Dachdeckerarbeiten; Maurerarbeiten; Maler- und Lackiererarbeiten; Verlegung von Bodenfliesen; Einbau von Bodenbelägen; Montage- und Demontage von Einrichtungsgegenständen; Innen- und Außenreinigung von Gebäuden; Instandsetzung von Gebäuden; Fassadenarbeiten, insbesondere Erneuerung von Fassadenoberflächen, Fassadenreinigung, Neuverkleidung von Fassaden; Bauwesen; Schreinerarbeiten [Reparatur]; Schlosserarbeiten [Reparatur]; Errichtung und Reparatur von Zäunen;

7

Klasse 38: Telefondienste für [X.] und Callcenter; Telekommunikationsdienste mittels Plattformen und Portalen im [X.]; Bereitstellen eines Zugangs zu Plattformen im [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und [X.]portale; elektronische Auftragsvermittlung; elektronische Kommunikation und/oder Übermittlung, von Informationen oder Daten von und für Datenbanken von Sprach-, Informations- und/oder Auskunftsdiensten; [X.]-Dienstleistungen, einschließlich Übertragen von Daten/Nachrichten und Informationen; Offline- sowie Online-, On-Demand-Telekommunikationsdienste und elektronische Mediendienste; Weiterleitung von elektronisch übermittelten Daten via Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefonleitungen; Erfassung, Weitergabe und Übermittlung von Informationen; Betrieb von Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache; Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und/oder Pressemeldungen;

8

Klasse 40: Schreinerarbeiten [Holzbearbeitung]; Tischlerarbeiten;

9

[X.]: [X.], [X.] und [X.]; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie;

Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft; Landschaftsgestaltung; Gartenarbeiten.

Die Anmeldung wird beim [X.] unter der Nummer 30 2018 108 664.0 geführt.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 hat die Markenstelle für Klasse 37 des [X.] durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen erschöpfe sich in der [X.] Eigenschaftsangabe „crafty“, die mit „clever, schlau, ausgefuchst“ ins [X.] übersetzt werde. Die Angabe stelle ein Qualitätsversprechen dar, da durch sie der Anbieter der beanspruchten Dienstleistungen als besonders kompetent beschrieben werde. Diese könnten alle von besonders ausgefuchsten, cleveren Mitarbeitern ausgeführt werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des beschwerdeführenden Anmelders. Er vertritt die Ansicht, die angesprochenen Verkehrskreise der [X.] besäßen das identische Sprach- und Begriffsverständnis. Sie verstünden das [X.] Wort „crafty“ entweder nicht oder sie assoziierten mehrere unterschiedliche Bedeutungen mit dem Begriff, insbesondere ordneten sie das Wort dem Substantiv „craft“ im Sinn von „Handwerk, Fahrzeug, Fertigkeit“ zu und fassten den zusätzlichen Buchstabens „y“ als Adjektivierung bzw. Verniedlichung auf. Der Bedeutungsgehalt „Handwerk/hand-werklich“ sei für viele beanspruchte Dienstleistungen aber nicht beschreibend.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des [X.] vom 26. Mai 2020 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. August 2021 ist der Beschwerdeführer unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1, Blatt 32 bis 34 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „crafty“ als Marke steht im Hinblick auf alle beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932, Rdnr. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301, Rdnr. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934, Rdnr. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228, Rdnr. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], a. a. [X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428, Rdnr. 53 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rdnr. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143, Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411, Rdnr. 24 – [X.]/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.], a. a. [X.], Rdnr. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270, Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.], Rdnr. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872, Rdnr. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.], a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146, Rdnr. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569, Rdnr. 18 – [X.]). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204, Rdnr. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204, Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Wortzeichen „crafty“ nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben es in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 2. August 2018, ausschließlich als [X.] verstanden, so dass es sich insoweit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet.

b) Von den beanspruchten Dienstleistungen werden teilweise die breiten Verkehrskreise der Verbraucher, insbesondere aber auch Fachkreise angesprochen. Die unternehmensbezogenen Dienstleistungen der Klasse 35 richten sich vor allem an Unternehmer und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene von Unternehmen. Dies gilt auch für die Dienstleistungen der Klasse 36, da sich an Unternehmen in erster Linie andere Unternehmen und nicht die Durchschnittsverbraucher beteiligen. Die handwerklichen Dienstleistungen der Klassen 37, 40 und 44 nehmen auch Bauherren und Generalunternehmer in Anspruch. Die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 und die damit eng verwandten IT-Dienstleistungen der [X.] richten sich auch an gewerbliche Anbieter wie Callcenter.

c) Das Anmeldezeichen erschöpft sich in dem [X.] Adjektiv „crafty“. Dieses wird mit „listig“, „schlau“, „gerissen“, „arglistig“ oder „hinterhältig“ ins [X.] übersetzt. [X.] bedeutet „Crafty idea“ im [X.]n „pfiffige Idee“ (s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen, deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, so dass es auf die Durchschnittsverbraucher gar nicht mehr ankommt ([X.] [X.] 2006, 411 Rdnr. 24 – [X.]; [X.] [X.] 2004, 682 Rdnr. 26 – [X.]), kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (BPatG 28 W (pat) 526/15 – [X.]; 29 W (pat) 546/16 – [X.]). Hiervon ist insbesondere bei [X.] auszugehen, die einer Welthandelssprache angehören. Da es sich bei der [X.] Sprache um eine Welthandelssprache handelt, wird zumindest der angesprochene [X.] den Begriff „crafty“ im genannten Sinn mühelos verstehen können (BPatG 26 W (pat) 536/18 – slumberzone; 26 W (pat) 556/18 – [X.]). Bauherren und Generalunternehmer vergeben aus Kostengründen zunehmend Aufträge an ausländische (Sub-)Unternehmer, mit denen sie auf [X.] korrespondieren. Im Bereich der Telekommunikations- und IT-Dienstleistungen hat sich [X.] zur Fachsprache entwickelt und im Zuge der Globalisierung schließen Unternehmer vermehrt Geschäfte im Ausland ab. Vertragssprache ist dabei häufig [X.]. Daher ist davon auszugehen, dass die [X.]kenntnisse der angesprochenen Fachkreise so gut sind, dass sie das angemeldete Wortzeichen problemlos in seinem Sinngehalt erfassen können. Für die Annahme, dass sie das Wort für die adjektivische Form oder eine Verniedlichung des [X.] Substantivs „craft“ halten, bleibt unter diesen Umständen kein Raum mehr.

Für die Verneinung der Unterscheidungskraft ist es ohne Belag, dass das Zeichen teilweise wie bei den Bedeutungen „gerissen“, „arglistig“ oder „hinterhältig“ pejorativ besetzt ist und daher kaum beschreibend verwendet werden wird, denn es genügt, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der fraglichen Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146, Rdnr. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569, Rdnr. 18 – [X.]).

d) Im Hinblick auf alle beanspruchten Dienstleistungen entnehmen die angesprochenen Fachkreise dem Anmeldezeichen keinen Herkunftshinweis aus einem bestimmten Betrieb, sondern nur eine anpreisende [X.]. Sämtliche Dienstleistungen können in einer Weise erbracht werden, dass sie schlaue oder pfiffige Lösungen bieten. Insoweit eignet sich das Zeichen als universell einsetzbarer, schlagwortartiger Hinweis auf individuelle, kreative oder einfache Antworten des Anbieters auch auf komplexe und komplizierte Problemgestaltungen. Soweit das angemeldete Wortzeichen dabei keine Information dazu enthält, wie und aufgrund welcher Art und Weise die so bezeichneten Dienstleistungen zu pfiffigen Lösungen führen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. [X.] [X.] 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt). Eine solche etwaige begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als [X.] und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. [X.] [X.] 2004, 146 – [X.]; [X.] 2004, 680 – [X.]; [X.] 2004, 674 – Postkantoor; BPatG 30 W (pat) 29/17 – Flair Colours).

2. Da es dem angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit den unter Ziffer 1 angesprochenen Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Meta

28 W (pat) 546/20

02.11.2021

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.11.2021, Az. 28 W (pat) 546/20 (REWIS RS 2021, 1410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1410

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26 W (pat) 536/18

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