Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 5 StR 512/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12833

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[X.]:[X.]:BGH:2018:060318B5STR512.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 512/17

vom
6. März
2018
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 154 Abs. 2, §
349 Abs. 2 StPO am 6. März
2018
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2017 wird
a)
das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 10 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist;
insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;
b)
das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzli-chem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Urkundenfäl-schung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung in drei Fällen, wegen Diebstahls in fünf Fällen, da-von in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Urkundenfälschung,
in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beeinträchtigung von Unfallverhütungs-
und Nothilfemitteln und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätz-licher Körperverletzung, Widerstandes gegen Vollstreckungs-beamte und Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit vorsätzli-chem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit einem Verstoß
ge-gen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt ist.
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3
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die weiteren Kos-ten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen der in der [X.] genannten Taten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Urteilsfeststellungen tragen im Fall 10 nicht den Schuldspruch we-gen Hehlerei. Eine Änderung des Schuldspruchs und Verurteilung des Ange-klagten wegen
Diebstahls oder Unterschlagung ist dem Senat nicht möglich, da hinreichende Feststellungen zu den [X.] an dem vom Angeklagten an sich genommenen Handy fehlen. Der Senat stellt daher aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des [X.] das Verfahren hinsichtlich dieser Tat gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vor-läufig ein. Er kann ausschließen, dass das [X.] bei Entfallen der Tat
10 auf eine noch geringere als die im Rahmen einer Verfahrensabsprache ver-hängte Jugendstrafe erkannt hätte.

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2
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4
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Der Senat sieht Anlass für den Hinweis, dass Verfahrensabsprachen im Jugendstrafverfahren nur in besonderen Ausnahmefällen in Frage kommen (BT-Drucks. 16/12310, [X.]) und eine solche gerade im vorliegenden Fall un-ter erzieherischen Gesichtspunkten kaum mehr vertretbar erscheint.
[X.]Sander Schneider

Berger Mosbacher

3

Meta

5 StR 512/17

06.03.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 5 StR 512/17 (REWIS RS 2018, 12833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12833

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5 StR 512/17

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