Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:060617B2STR536.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 536/16
vom
6. Juni
2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am
6.
Juni
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten D.
und I.
wird das
Urteil des [X.] vom 6. Juni 2016
a) in den Gesamtstrafenaussprüchen sowie
b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten I.
wegen besonders schweren
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung ei-ner weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn im Übrigen freigespro-chen. Den Angeklagten D.
hat die [X.] ebenfalls wegen beson-
ders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht 1
-
3
-
Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es eine den Angeklagten D.
betreffende Adhäsionsentscheidung ge-
troffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offen-sichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Die jeweiligen Schuldsprüche sowie die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind frei von [X.]. [X.] begegnet der [X.] hinsichtlich beider Angeklagter durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das [X.] hat wegen des abgeurteilten [X.] gegen den Angeklagten I.
eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und gegen den Ange-
klagten D.
eine solche von sieben Jahren verhängt. Bei beiden Angeklag-
ten hat es Strafen aus Vorverurteilungen zur Gesamtstrafenbildung herangezo-gen, beim Angeklagten I.
eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs
Monaten und beim Angeklagten
D.
eine solche von drei Jahren und sechs
Monaten. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die [X.] zwar den vom jeweiligen Vorderrichter angestellten Strafzumessungsgesichtspunkten aus-schlaggebende Bedeutung
zugemessen, hat es aber versäumt, diese in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Februar 2011
4
StR 658/10). Damit ist es dem Senat nicht möglich, die getroffenen Gesamtstra-fenentscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies führt
auch einge-denk des beschränkten [X.] bei der Überprüfung von Strafzu-messungsentscheidungen
zur Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche.
2. Auch die Adhäsionsentscheidung hat keinen Bestand. Der [X.] ist nicht rechtzeitig nach §
404 Abs.
1 Satz
1 StPO gestellt worden, was 2
3
4
-
4
-
von Amts wegen zu beachten ist. Der [X.] hat hierzu zutref-fend ausgeführt:
Mit Schriftsatz vom 15.
Februar 2016 hat der Vertreter der Nebenkläge-rin Adhäsionsanträge gegen die Angeklagten gestellt und zugleich unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Adhäsionsverfahrens beantragt ([X.], Bl.
370 d.A.). Die Anträge sind den Verteidigern der Ange-klagten am 19.
Februar 2016 zugestellt worden (Bd.
XI, Bl.
93 d.A.). In der Hauptverhandlung vom 25.
März 2015 erklärte der [X.] [X.], dass die Adhäsionsanträge nur bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt seien (PB Bl.
25). Nachdem der Nebenklägerin mit Beschluss des [X.]s vom 1.
März 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde ([X.], Bl.
104), erfolgte bis zum Beginn
der Schlussvorträge keine wei-tere Antragstellung. Wird aber ein Adhäsionsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so ist nach erfolgter Bewilligung noch eine Antragstellung gemäß §
404 Abs.
1 StPO erforderlich. Denn das Pro-zesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Anträge noch macht es die Fristenregelung des §
404 Abs.
1 Satz
1 StPO gegenstandslos ([X.], Beschluss vom 23.
Juli 2015
3 [X.]/15).
5
-
5
-
Dies führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidung und
da auch hin-sichtlich der Gesamtstrafenaussprüche zurückzuverweisen ist
auch hinsicht-lich des zivilrechtlichen Teils des Urteils zur Zurückverweisung an das [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
September 2011
3 [X.]).
Krehl
Eschelbach
Zeng
Bartel
Grube
6
Meta
06.06.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2017, Az. 2 StR 536/16 (REWIS RS 2017, 9910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9910
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 536/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Stellung eines Adhäsionsantrags unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
4 StR 432/21 (Bundesgerichtshof)
Adhäsionsverfahren: Erfordernis eines unbedingten Adhäsionsantrages nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe
4 StR 421/23 (Bundesgerichtshof)
6 StR 431/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 170/18 (Bundesgerichtshof)
(Anforderungen an einen Adhäsionsantrag)