Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2017, Az. 2 StR 536/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9910

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060617B2STR536.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 536/16
vom
6. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am
6.
Juni
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten D.

und I.

wird das
Urteil des [X.] vom 6. Juni 2016
a) in den Gesamtstrafenaussprüchen sowie
b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten I.

wegen besonders schweren
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung ei-ner weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn im Übrigen freigespro-chen. Den Angeklagten D.

hat die [X.] ebenfalls wegen beson-
ders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht 1
-
3
-
Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es eine den Angeklagten D.

betreffende Adhäsionsentscheidung ge-
troffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offen-sichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Die jeweiligen Schuldsprüche sowie die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind frei von [X.]. [X.] begegnet der [X.] hinsichtlich beider Angeklagter durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das [X.] hat wegen des abgeurteilten [X.] gegen den Angeklagten I.

eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und gegen den Ange-
klagten D.

eine solche von sieben Jahren verhängt. Bei beiden Angeklag-
ten hat es Strafen aus Vorverurteilungen zur Gesamtstrafenbildung herangezo-gen, beim Angeklagten I.

eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs
Monaten und beim Angeklagten
D.

eine solche von drei Jahren und sechs
Monaten. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die [X.] zwar den vom jeweiligen Vorderrichter angestellten Strafzumessungsgesichtspunkten aus-schlaggebende Bedeutung

zugemessen, hat es aber versäumt, diese in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Februar 2011

4
StR 658/10). Damit ist es dem Senat nicht möglich, die getroffenen Gesamtstra-fenentscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies führt

auch einge-denk des beschränkten [X.] bei der Überprüfung von Strafzu-messungsentscheidungen

zur Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche.
2. Auch die Adhäsionsentscheidung hat keinen Bestand. Der [X.] ist nicht rechtzeitig nach §
404 Abs.
1 Satz
1 StPO gestellt worden, was 2
3
4
-
4
-
von Amts wegen zu beachten ist. Der [X.] hat hierzu zutref-fend ausgeführt:

Mit Schriftsatz vom 15.
Februar 2016 hat der Vertreter der Nebenkläge-rin Adhäsionsanträge gegen die Angeklagten gestellt und zugleich unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Adhäsionsverfahrens beantragt ([X.], Bl.
370 d.A.). Die Anträge sind den Verteidigern der Ange-klagten am 19.
Februar 2016 zugestellt worden (Bd.
XI, Bl.
93 d.A.). In der Hauptverhandlung vom 25.
März 2015 erklärte der [X.] [X.], dass die Adhäsionsanträge nur bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt seien (PB Bl.
25). Nachdem der Nebenklägerin mit Beschluss des [X.]s vom 1.
März 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde ([X.], Bl.
104), erfolgte bis zum Beginn
der Schlussvorträge keine wei-tere Antragstellung. Wird aber ein Adhäsionsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so ist nach erfolgter Bewilligung noch eine Antragstellung gemäß §
404 Abs.
1 StPO erforderlich. Denn das Pro-zesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Anträge noch macht es die Fristenregelung des §
404 Abs.
1 Satz
1 StPO gegenstandslos ([X.], Beschluss vom 23.
Juli 2015

3 [X.]/15).

5
-
5
-
Dies führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidung und

da auch hin-sichtlich der Gesamtstrafenaussprüche zurückzuverweisen ist

auch hinsicht-lich des zivilrechtlichen Teils des Urteils zur Zurückverweisung an das [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
September 2011

3 [X.]).
Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Grube

6

Meta

2 StR 536/16

06.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2017, Az. 2 StR 536/16 (REWIS RS 2017, 9910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9910

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Anforderungen an einen Adhäsionsantrag)


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2 StR 536/16

3 StR 255/11

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