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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 25. April 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den [X.]sbe-schluss vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe: Der Beschluss, mit dem der [X.] Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin nicht. Im Übrigen hätte der [X.] auch bei Zurückweisung der [X.] zu einer Begründung sei-ner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil dies nicht geeignet gewe-sen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Anhörungs-rüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszu-hebeln ([X.]sbeschluss vom 16. November 2005 - [X.]; [X.], 1 - 3 -
Beschluss vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - FamRZ 2005, 1831 unter [X.]). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich weitergehende [X.] nicht ergeben. Unbeschadet dessen hat der [X.] die vom Kläger gegen das Be-rufungsurteil erhobenen [X.] sämtlich geprüft und schon aus [X.] für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde; die vom Kläger beanstandete [X.] seiner [X.] (§ 319 ZPO) durch das Be-rufungsgericht hat darauf keinen Einfluss. 2 Terno
[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.05.2005 - 9 O 48/04 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 U 74/05 -
Meta
25.04.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. IV ZA 23/05 (REWIS RS 2006, 3865)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3865
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