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PDF anzeigen [X.] vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. [X.]zu Ziff. 1.: wegen versuchten Raubes u.a. zu Ziff. 2. u. 3.: wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den [X.] betreffend die Revision der Angeklagten [X.]
und [X.]. weist der Senat darauf hin, dass die erhobenen Verfahrensrügen schon deshalb unzulässig sind, weil sich aus den [X.] nicht ergibt, im Rahmen welcher konkreten Über-wachungsmaßnahmen die verwerteten Telefongespräche aufgezeichnet [X.]. Ferner genügt es nicht den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen, wenn mit der Rüge, die Beschlüsse über die Verlängerung von [X.] seien unzureichend begründet, lediglich diese Entscheidungen, nicht aber die jeweils vorangegangenen Be-schlüsse des Ermittlungsrichters mitgeteilt werden. Im Übrigen wären die Verfahrensrügen aus den vom [X.] ausgeführten Gründen auch in der Sache ohne Erfolg (zu den Folgen einer [X.] Begründung des Beschlusses über die Anordnung einer Tele-kommunikationsmaßnahme zuletzt [X.], Urteil vom 27. November 2008 - 3 - - 3 [X.]). Mit der Frage, ob "die Überwachung der Telekommunikation ... auch zu den Zeitpunkten ihrer jeweiligen Verlängerung durch das Amtsgericht vertretbar war", hat sich die Strafkammer ausdrücklich befasst ([X.]; [X.] im Mai 2007 ferner [X.]). Tepperwien Maatz Kuckein Athing Mutzbauer
Meta
24.02.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2009, Az. 4 StR 476/08 (REWIS RS 2009, 4896)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4896
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