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PDF anzeigen[X.] vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. zu Ziff. 1. u. 2.: wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei zu Ziff. 3.: wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2008 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in den [X.] vom 14. November 2008 bemerkt der Senat zu den den Einsatz des Verdeckten Ermittlers betref-fenden Verfahrensrügen: Bei dem von den Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]vermissten ([X.], 55 f.), in dem Antrag und dem Beschluss nach § 110 b Abs. 2 StPO in Bezug genommenen —Bericht des [X.] 421fi handelt es sich offensichtlich um den bei den Akten befindlichen Vermerk Bd. I Bl. 5 bis 12, der von keinem der Beschwerdeführer [X.] wie es geboten gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) [X.] (vollständig) mitgeteilt wird. Dass der [X.] des [X.] mit der Anregung einer Telefonüberwachung endet, steht seiner Eignung als Grundla-ge auch für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zu-stimmung zum Einsatz des Verdeckten Ermittlers nicht entge-gen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
Meta
17.12.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. 4 StR 469/08 (REWIS RS 2008, 174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 174
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