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PDF anzeigen[X.] A[X.] 3/02vom6. Juni 2002in dem [X.] des [X.] hat am 6. Juni 2002 durch die [X.] Richterin am [X.] [X.], [X.] am [X.] und [X.], [X.]in am [X.][X.]olin-[X.]tojanoviæ und [X.] am [X.] Dr. Ernemann be-schlossen:Die [X.]ache wird an das [X.] zurückge-geben.Gründe:[X.] der [X.] hat [X.] vom 16. Februar 2001 um die Auslieferung des spätestens seit [X.] in [X.] wohnhaften [X.] [X.]taatsangehörigen HubertAugustin [X.]zur Vollstreckung der restlichen Ersatz[X.]eiheitsstrafe von178 Tagen, 21 [X.]tunden und 10 Minuten aus einer rechtskräftigen Verurteilungdurch das [X.] vom 2. April 1991 zu 360 [X.], ersatzweise 180 Tagen [X.]eiheitsstrafe, ersucht. Das für die Ent-scheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige [X.] ist der Auffassung, daß zwar nach [X.] Recht [X.] eingetreten sei, dies die Auslieferung aber nicht hindere, weilnach [X.] Recht die Vollstreckung noch nicht verjährt sei und ge-mäß Art. [X.] vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik[X.] und der [X.] über die Ergänzung des [X.] vom 13. Dezember 1957 [[X.]] unddie Erleichterung seiner Anwendung ([X.] 1163; 1976 II 1798 [ö[X.]])- 3 -sowie Art. 62 Abs. 1 des [X.] - [X.] -vom 19. Juni 1990 ([X.] 1010; 1994 II 631; 1996 II 242; 1997 [X.] 1968) di[X.]ischen Bestimmr die [X.]sverln-gerung bei der [X.]s[X.]istberechnung zu bercksichtigen seien. Dies [X.] aber voraus, [X.] was bejaht werde - unter dem in Art. [X.] und in [X.] gebrauchten Begriff "Unterbrechung der [X.]" auch eine[X.]sverlrung zu verstehen ist, die nach [X.] Verstisnicht auf einer Unterbrechung, sondern auf einem Ruhen bzw. auf einer Hem-mung der [X.] beruht (Vorlegungs[X.]age 1), und [X.] was jedenfalls [X.]Art. 62 Abs. 1 [X.] zu bejahen sei - die Grenze einer potentiellen Verlrungder [X.]s[X.]ist nach § 79 b [X.]tGB rschritten werrfe (Vorle-gungs[X.]age 2). [X.]o zu entscheiden sieht es sich im Hinblick auf die [X.] durch die [X.]enatsentscheidung vom 30. [X.]eptember 1987 - 4 [X.](= BGH[X.]t 35, 67) gehindert. Im ritten beide [X.]agen grundstzlicheBedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. [X.]), weil sie sich im [X.] jederzeit wieder stellen kten und sie auch im Ausliefe-rungsverkehr mit den [X.], [X.] und der [X.] von Bedeutungseien, da die zwischen diesen [X.] und [X.] abgeschlossenen [X.] vom13. Dezember 1957 mit Art. [X.] wortgleiche Bestimmungen enthielten;eine grundstzliche Bedeutung der Rechts[X.]agen liege vor allem im Hinblickauf Art. 62 Abs. 1 [X.] vor, weil diese Vorschrift den Auslieferungsverkehr mitsmtlichen "[X.]chengen-[X.]" betreffe, die stark differenzierende [X.]. Das [X.] hat die [X.]ache daher durch[X.] vom 18. April 2001 (= N[X.]tZ-RR 2001, 345) gemû § 42 Abs. 1 [X.]dem [X.] zur [X.]lrung folgender Rechts[X.]agen vorgelegt:- 4 -1. Ist unter "Unterbrechung der [X.]" im [X.]inne vonArt. [X.] vom 31. Januar 1972 zwischen derBundesrepublik [X.] und der [X.] die Erzung des [X.] vom 13. Dezember 1957 und die Erleichte-rung seiner Anwendung ([X.] 1163; 1976 II 1798[[X.]]) und im [X.]inne von Art. 62 Abs. 1 [X.] ([X.]) auch eine Verjh-rungsverlrung zu verstehen, die auf einem Ruhen(einer Hemmung) der [X.] beruht (vorliegend: § 60Abs. 2 Nr. 4 [X.]tGB)?2. [X.]teht es der Zulssigkeit der Auslieferung entgegen, [X.]die Anwendung von Art. [X.] und von Art. 62 Abs. 1[X.]zu einer berschreitung der Grenzen [X.], die§ 79 b [X.]tGB einer Verlrung der [X.]s[X.]istzieht?Der [X.] lt die Anrufung des [X.] [X.]zulssig. Nach seiner Auffassung sind die Vorlegungs[X.]agen auf die Auslegungbzw. Anwendung des Art. 62 Abs. 1 [X.]zu beschrken; ihnen [X.] Bedeutung zu. In der [X.]ache selbst teilt er im Ergebnis dieRechtsauffassung des vorlegenden Gerichts.- 5 -II.Die [X.]ache ist an das [X.] zurckzugeben, weil die [X.] nicht vorliegen: denn der beabsichtigten Entscheidungdes [X.]s steht - soweit es um die Auslegung des Art. [X.]geht ± weder Rechtsprechung des [X.] entgegen noch sind [X.] von grundstzlicher Bedeutung. Im Hinblick auf die [X.]. 62 Abs. 1 [X.]ist nicht der [X.], sondern der Gerichts-hof der Eurischen Gemeinschaften zur Entscheidung berufen.1. [X.] die Beurteilung der Zulssigkeit der Auslieferung sind die Rege-lungen des [X.] vom 13. Dezember1957 (in [X.] getreten [X.] [X.] am 1. Januar 1977 [[X.] 1778], [X.] am 19. August 1969 [[X.] 1779]), [X.] hierauf beziehenden deutsch-[X.]ischen Erzungsvertrages vom31. Januar 1972 (in [X.] getreten am 1. Februar 1977 [[X.] 1798])und des [X.] vom 19. Juni 1990 (in[X.] gesetzt [X.] [X.] am 26. Mrz 1995 [[X.]], [X.] ster-reich am 1. Dezember 1997 [[X.] 1969]) maûgebend. Hierbei stehtallein in [X.]age, ob Vollstreckungsverjrung eingetreten ist, und - wenn diesnach [X.] und/oder [X.]ischem Recht der Fall wre - welche Fol-gen das [X.] die Ausliefertte. Die maûgeblichen [X.]svorschriftenin den genannten Vertrlauten wie folgt:Art. 10 [X.]Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den [X.] des ersuchenden oder des ersuchten [X.]taates die [X.]trafverfolgungoder [X.]trafvollstreckung verjrt ist.- 6 -Art. [X.][X.] die Unterbrechung der [X.] sind allein die Rechtsvor-schriften des ersuchenden [X.]taates maûgebend.Art. 62 Abs. 1 [X.][X.] die Unterbrechung der [X.] sind allein die Vorschriften derersuchenden Vertragspartei maûgebend.In Art. 8 Abs. 1 des [X.] vom 27. [X.]eptember 1996 aufgrundvon Artikel [X.] des [X.] die Eurische Unir die Auslieferungzwischen den Mitgliedstaaten der [X.] ([X.]; [X.].[X.] 23. Oktober 1996 Nr. [X.] 313 [X.]. 11 ff.; [X.] 2253 ff.) findet sich fol-gende Regelung:Die Auslieferung darf nicht mit der Begrlehntwerden, [X.] die [X.]trafverfolgung oder die [X.]trafvollstreckungnach den Rechtsvorschriften des ersuchten [X.] ist.Danach [X.] es [X.] die [X.]age der Vollstreckungsverjrung nur auf [X.] des ersuchenden [X.]taates - hier also auf [X.]isches Recht - an (vgl.[X.], 937, 938). Das [X.] ist jedoch noch nicht in [X.] ge-treten. Im [X.] zwischen [X.] und [X.] gilt es allerdingsaufgrund einer Regelr seine vorzeitige Anwendbarkeit (Art. 18 Abs. 4[X.]) bereits ab dem 11. Juli 2001 ([X.] 868; sterr. [X.] Nr. 143). Da das Auslieferungsersuchen aber vor diesem Zeitpunkt- 7 -gestellt wurde, sind ± grundstzlich - die [X.]svorschriften beider [X.]taa-ten zu bercksichtigen (Art. 10 [X.]; vgl. Art. 18 Abs. 5 [X.]).a) Nach [X.]ischem Recht ist Vollstreckungsverjrung nicht ein-getreten: § 59 Abs. 3 2. Alt. [X.]tGB bestimmt, [X.] die [X.]s[X.]ist zehnJahre betrt, wenn - wie hier - auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einerErsatz[X.]eiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist. In diese[X.]ist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen sich der Verurteilte im [X.] (§ 60 Abs. 2 Nr. 4 [X.]tGB). Da der Verfolgte stestens seit [X.] in [X.] wohnt, ist somit [X.] die ab 1991 laufende Vollstreckungs-verjrungs[X.]ist der Zeitraum ab April 1995 nicht zu bercksichtigen.b) Nach [X.] Recht wre hingegen Vollstreckungsverjrung ein-getreten: Die [X.]s[X.]ist betrt ff Jahre (§ 79 Abs. 3 Nr. 4 [X.]tGB), [X.] somit im April 1996 abgelaufen. Auch wenn bei [X.] [X.]achverhalts die zchst dem Verurteilten gewrte [X.]trafaussetzung zurBewrung ("bedingte [X.]trafnachsicht") bis zu deren Widerruf am 27. August1991 als Ruhensgrund gemû § 79 a Nr. 2 b [X.]tGB bercksichtigt wird, ergibtsich hieraus nur eine [X.]s[X.]istverlrung um etwa ff Monate. Eine[X.]istverlrung "auf Antrag der Vollstreckungsrde" nach § 79 b [X.]tGBkommt - bei sinngemûer Umstellung des [X.]achverhalts - schon deswegennicht in Betracht, weil das Auslieferungsersuchen erst gestellt wurde, nachdembereits nach [X.] Recht Vollstreckungsverjrung eingetreten war; imrigen ermlichte § 79 b [X.]tGB eine Verlrung der [X.]s[X.]ist ledig-lich um die Hlfte der gesetzlichen [X.]s[X.]ist, somit auf sieben Jahre undsechs Monate, also bis etwa Mrz 1999.c) Daher st- weil nach [X.] Recht Vollstreckungsverjrungeingetreten ist - Art. 10 [X.] der Auslieferung entgegen (vgl. BGH[X.]t 20,- 8 -198, 200; 23, 151, 155 f.), es sei denn, die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 4[X.]tGB (Nichteinrechnung der Zeiten in die [X.]s[X.]ist, in denen sich [X.] im Ausland [X.]) [X.] Art. [X.] oder Art. 62 Abs. 1[X.], wonach [X.] die "Unterbrechung der [X.]" allein die [X.] ersuchenden [X.]taates maûgebend sind, Bercksichtigung. In diesem Fallewrde die Vollstreckungsverjrung seit April 1995 ruhen.2. Nach Meinung des vorlegenden [X.]s ist unter "Unter-brechung der [X.]" im [X.]inne der Art. [X.] und Art. 62 Abs. 1 [X.]auch die [X.]s[X.]istverlrung nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 [X.]tGB zu [X.]. Dieser Auffassung steht Rechtsprechung des [X.], diedas [X.] hindern kte, wie beabsichtigt zu entscheiden, nichtentgegen:Der [X.]enat hatte in seinem in BGH[X.]t 35, 67 abgedruckten [X.] vom30. [X.]eptember 1987 - 4 [X.] - die [X.]age zu entscheiden, ob Art. IV Abs. 1des Vertrages zwischen der Bundesrepublik [X.] und der [X.]eri-schen Eidgenossenschaft r die Erzung des [X.] und die Erleichterung seiner Anwendung vom13. November 1969 - der inhaltlich der Regelung des Art. [X.] entspricht -dahin ausgelegt werden kann, [X.] entgegen Art. 10 [X.] eine nur nachdem Recht des ersuchten [X.]taates eingetretene Vollstreckungsverjrung [X.] nicht entgegensteht. Er hat die [X.]age verneint. Der [X.] zugrunde, [X.] um die Auslieferung eines im Jahre 1976 in der [X.] zudrei Jahren Zuchthaus Verurteilten ersucht wurde, nach [X.] Recht be-reits Vollstreckungsverjrung eingetreten war, die Vollstreckung nach schwei-zerischem Recht aber noch nicht verjrt war. Es ging allein um die [X.]age, [X.]. IV Abs. 1 des [X.] Erzungsvertrags den Fall un-- 9 -terschiedlich langer [X.]s[X.]isten in den beiden Vertragsstaaten regelt;mlicherweise zu bercksichtigende gesetzliche [X.]sverlrungs-regelungen waren dagegen nicht Gegenstand der Entscheidung (vgl. BGH[X.]t35, 67, 73). [X.]oweit der [X.]enat - in einem obiter dictum - die Meinung vertretenhat, unter "Unterbrechung der [X.]" sei nur eine Handlung zu verstehen,die sowohl nach [X.] als auch nach schweizerischem Recht zur Folgehabe, [X.] die [X.]s[X.]ist vor Eintritt der [X.] von neuem beginnt(BGH[X.]t aaO), kann dahinstehen, ob an dieser Rechtsauffassung [X.] Beide vorgelegten Rechts[X.]agen sind im Hinblick auf Art. [X.]nicht von grundstzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. [X.]):Eine Rechts[X.]age ist dann von grundstzlicher Bedeutung, wenn sie sichr den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen kann (BGH[X.]t34, 256, 258 f.; 42, 243, 247; 47, 120, 122 f.). Wegen der neuen Regelung inArt. 8 Abs. 1 [X.], wonach es [X.] die [X.]age der [X.]trafvollstreckungsver-jrung nur auf die Rechtsvorschriften des ersuchenden [X.]taates ankommt, undderen Geltung [X.] [X.] und [X.] seit dem 11. Juli 2001, ist nichtzu erwarten, [X.] sich beide vorgelegten Rechts[X.]agen im [X.] zu ster-reich erneut stellen werden. [X.]oweit das vorlegende [X.] daraufhinweist, [X.] [X.] den Auslieferungsverkehr mit dem [X.]igreich der [X.], der [X.]ischen Republik und der [X.]erischen Eidgenossenschaftdem Art. [X.] entsprechende Regelungen in [X.], ist ebenfalls nicht zu erwarten, [X.] sich die vorgelegten Rechts[X.]agen er-neut stellen werden; denn die [X.] und [X.] sind [X.] voraussichtlich alsbald in [X.] tretenden [X.] (vgl. [X.]chom-burg/[X.], Internationale Rechtshilfe in [X.]trafsachen 3. Aufl. [X.]. 777 [Ver-- 10 -tragstabelle]; [X.]chomburg NJW 2002, 1629, 1631 [vorzeitige Anwendung im[X.] zu den [X.] seit dem 27. [X.]eptember 2000, [X.]574]) und Art. IV Abs. 1 des [X.] [X.] 13. November 1969 ist bereits durch eine mit Art. 8 Abs. 1 [X.]identische Regelung ersetzt worden (vgl. den [X.] Ände-rungsvertrag vom 8. Juli 1999 [[X.] 946, 961]; der Vertrag ist [X.] Mrz 2002 in [X.] getreten [[X.] 606]).4. Allerdings ist eine grundstzliche Bedeutung der Rechts[X.]agen zubejahen, soweit es um die Auslegung des Art. 62 Abs. 1 [X.]geht. Die ver-bindliche Auslegung dieser Vorschrift steht jedoch allein dem Gerichtshof derEurischen Gemeinschaften (Gerichtshof) zu; eine Vorlegung an den Bun-desgerichtshof insoweit ist [X.].a) Nach § 1 Abs. 2 i.[X.]. Abs. 1 des am 1. Mai 1999 in [X.] betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Eurischen Ge-meinschaften im Wege des [X.] auf dem Gebiet derpolizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in [X.]trafsa-chen nach Artikel 35 des [X.] [[X.]] ([X.]-Gesetz - [X.]G) vom6. August 1998 ([X.] 2035; 1999 I 728) hat ein Gericht, dessen Entschei-dungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts ange-fochten werden k, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung [X.]agen u.a.zur Auslegung von bereinkommen auf dem Gebiet der justitiellen [X.] in [X.]trafsachen vorzulegen, wenn es eine Entscheidung [X.] zum [X.] seines Urteils oder Beschlusses [X.] erforderliclt.Der [X.]enat hat in seinem Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 [X.]tR 87/98 (=BGH[X.]t 45, 123, 129) die [X.]age offen gelassen, ob das [X.]chengener Durchfh-rungsreinkommen vom 19. Juni 1990 dem Regelungsbereich des [X.] (zur Rechtslage zuvor vgl. BGH N[X.]tZ 1998, 149, 151). Die[X.]age ist ± soweit es die Auslegung des Art. 62 [X.]betrifft - zu bejahen; dennnach der ber[X.]ung des "[X.]chengen-Besitzstandes" ± zu dem auch das [X.]rt - in den Rahmen der [X.] (vgl. Gesetz zum [am [X.] in [X.] getretenen] [X.] vom 2. Oktober 1997 vom8. April 1998 [[X.] 386; 1999 II 296]; Protokoll zur Einbeziehung des[X.]chengen-Besitzstands in den Rahmen der [X.] [[X.]429 ff.]; [X.].[X.] vom 10. November 1997 Nr. [X.] 340 [X.]. 93 ff.; vom 10. Juli 1999Nr. L 176 [X.]. 1 f., 17 ff. und vom 22. [X.]eptember 2000 Nr. L 239 [X.]. 9 ff.) hat [X.] der Eurischen Gemeinschaften im Hinblick auf Bestimmungendes [X.], die ihre Rechtsgrundlage in Titel VI des [X.] (= Art. 29 bis42 [X.]) haben, seine Zustigkeit nach Art. 35 des [X.] wahrzu-nehmen (Art. 35, 46 Buchstabe b des Vertrages r die Eurische [X.] 7. Februar 1992 i.d.[X.] vom 2. Oktober 1997[[X.] 386, 461 f.]; zur Zustigkeit des Gerichtshofs [X.] das [X.]vgl.auch OLG [X.]ln N[X.]tZ 2001, 558, 560 [Vorlage zu Art. 54 [X.]]; [X.], [X.]traf-prozeûrecht 5. Aufl. [X.]. 81; [X.]/[X.] N[X.]tZ 2000, 636, 640;Radtke/[X.] EuGRZ 2000, 421, 424; [X.]chomburg [X.]tV 1999, 246, 248; NJW1999, 550; 2000, 1833, 1839; zur [X.] im Hinblick auf [X.]chengen-Besitzstands-Regelungen, die nicht dem Titel [X.], sondern dem Titel IV[X.]V [= Art. 61 bis 69 [X.]V] zuzuordnen sind, vgl. [X.]lassen [X.] 1999, Beiheft 1,[X.]. 73 ff., 88, [X.]/Thiery [X.] 1998, 583, 611; Wlker [X.] 1999, [X.], [X.]. 99 ff., 110). EU-Rechtsgrundlage des Art. 62 [X.]sind die Artikel 34und 31 Buchstabe b [Erleichterung der Auslieferung] des [X.] ([X.] vom 20. Mai 1999, [X.].[X.] Nr. L 176 [X.]. 20), somit Bestimmungen desnach Art. 35 [X.] in die [X.]ompetenz des Gerichtshofs fallenden Titels [X.].- 12 -Die Zustigkeit des Gerichtshofs ist nicht auf bereinkommen [X.], die zeitlich nach dem [X.] geschlossen wurdenbzw. werden. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des Protokolls zur Einbezie-hung des [X.]chengen-Besitzstands in den Rahmen der [X.]i.[X.]. den Nummern 2 bis 4 des Anhangs zu diesem Protokoll, wo bestimmt ist,[X.] dem Gerichtshof die berprfung der Bestimmungen des [X.]und der± auch vor Inkrafttreten des [X.] erlassenen - [X.] (Art. 131 ff. [X.]) obliegt. Mit dem Inkrafttreten des[X.]-Gesetzes vom 6. August 1998 hat [X.] die Zustigkeit desGerichtshofs insoweit anerkannt (Art. 35 Abs. 2 [X.]).b) Da oberlandesgerichtliche Entscheidungen in [X.] sind (§ 13 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]), besteht eine Vorlagepflicht des[X.]s an den Gerichtshof (vgl. [X.]. 13/10429 vom 20. April1998 [X.]. 1, 6: Vorlagepflicht des "funktionell" letztinstanzlich zustigen Ge-richts), sofern das [X.] die Auslegung von [X.],das dem Regelungsbereich des [X.]G unterfllt - hier: des Art. 62 [X.]- [X.]zweifelhaft lt und die [X.]age entscheidungserheblich ist.Im Hinblick auf die "Zweifelhaftigkeit" der Auslegung hat das zur Vorle-gung verpflichtete Gericht allerdings einen Entscheidungsspielraum. Liegt esauf der Hand, [X.] nur eine Auslegung in Betracht kommt, so [X.] die [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.]. 283/81 [[X.].I.L.F.I.T.] [X.]lg.1982, 3415 zu Art. 177 EWG-Vertrag; lich BGH[X.]t 36, 92, 96 ["[X.] strittigen [X.]age"]; [X.] in [X.][X.] 4. Aufl. § 121 [X.] [X.]. 13; [X.]/[X.] aaO; [X.]/Hilf, [X.]/[X.]V 14. [X.]. Art. 35 [X.][X.]. 11; vgl. auch die nach dem 1. Mai 1999 ergangenen Entscheidungen des- 13 -[X.] zum [X.]: BGH[X.]t 46, 187; 307; BGHR [X.] Art. 18Auslieferung 1).c) Die Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der [X.] dient der Wahrung der Rechtseinheit und der [X.] (vgl. hierzu BGH[X.]t 33, 76, 78; 36, 92, 94). Ebenso wie bei der [X.] nach § 121 Abs. 2 [X.] (vgl. BGH[X.]t 36, 92) ist auch bei § 42 [X.] dieAnrufung des [X.] [X.], wenn eine Rechts[X.]age des dem[X.]-Gesetz unterfallenden Rechts, bei dersung smtliche verbindlicheAmtssprachen und die Terminologie des gemeinsamen Rechts zu bercksich-tigen sind, zu klren ist; hierzu ist allein der Gerichtshof der Eurischen Ge-meinschaften berufen (vgl. [X.] aaO; [X.]chomburg NJW 2001, 801, 803; Pie-per/[X.]chollmeier/[X.]rimphove, Europarecht 2. Aufl. [2000] [X.]. 26: "[X.] Maatz [X.]uckein [X.]olin-[X.]tojanoviæ ErnemannBGH[X.]t: jaBGHR: jaVerffentlichung: ja[X.]-Gesetz § 1; [X.]Art. 62[X.] § 421. Artikel 62 des [X.] vom 19. Junirt zum Regelungsbereich des [X.]-Gesetzes.- 14 -2. Zur [X.]lrung dem [X.]-Gesetz unterfallender Rechts[X.]agen ist allein [X.] der Eurischen Gemeinschaften berufen; die Anrufung des[X.] nach § 42 [X.] insoweit ist [X.] (im Anschluû anBGH[X.]t 36, 92).BGH, [X.] vom 6. Juni 2002 ± 4 A[X.] 3/02 ± OLG [X.]tuttgart
Meta
06.06.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 4 ARs 3/02 (REWIS RS 2002, 2923)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2923
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