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PDF anzeigen [X.] ZR 314/05 vom 12. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 12. Juli 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird [X.], weil der Kläger nicht hinreichend dargetan hat, dass er als Partei kraft Amtes aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm verwalteten [X.] zur Tragung der Prozesskosten nicht in der Lage ist. 1 Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Bewilligung von Prozesskosten-hilfe abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht ge-setzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen [X.] nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend be-antwortet hat. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 3. Mai 2006 aufgefordert worden, bis zum 6. Juni 2006 eine Kopie der [X.] sowie eine Stellungnahme zur Zumutbarkeit der [X.] durch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zu den Akten zu reichen. Dieser Verfügung ist der Antragsteller nicht nachgekom-men. Da von den fehlenden Angaben die Berechtigung zur Beziehung von [X.] - 3 - zesskostenhilfe nicht nur in Teilen, sondern insgesamt abhängig ist, war der Antrag vollumfänglich abzulehnen. [X.][X.]
[X.]
Gehrlein
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2000 - 1 O 264/98 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 138/00 -
Meta
12.07.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. II ZR 314/05 (REWIS RS 2006, 2660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2660
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