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PDF anzeigen5 StR 1/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. März 2002in der [X.] gewerbsmäßigen Betruges u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mrz 2002beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 27. [X.] wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulssig [X.]. 2. Der Beschwerdeführer hat die [X.] Rechtsmittels zu tragen.[X.]eDie Revision ist unzulssig, weil der Angeklagte auf [X.] verzichtet hat.Der Rechtsmittelverzicht wurde durch den Pflichtverteidiger des [X.] zu Protokoll erklrt. Eine hierzu erforderliche ausdrückliche Er-mchtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ist in dem zustimmenden Nicken des Ange-klagten zu sehen, das sowohl die beiden Berufsrichter als auch der Vertreterder Staatsanwaltschaft wahrgenommen haben. Angesichts dessen, daß [X.] aufgrund der vorangegangenen [X.] inhaltlich dem Ange-klagten bereits im wesentlichen bekannt war und ein Rechtsmittelverzicht mitseinem Verteidiger vorbesprochen war, bestehen hier keine Bedenken, [X.] des Angeklagten als eine ausreichende Ermchtigung [X.] des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen (vgl. auch [X.], 51, 53; [X.] 1968, 86).- 3 -Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen [X.]. Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung [X.] ([X.], 227, 230; 43, 195, 204 f.) zu folgen ist, wonachein Rechtsmittelverzicht dann unwirksam ist, wenn er Bestandteil einer [X.] gewesen ist (vgl. auch BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-telverzicht 18 und 21, [X.], 108). Die hier unzweifelhaft erfolgte[X.] umfaßte jedenfalls kein Versprechen auf einen Rechtsmittel-verzicht. Dies haben die beteiligten Berufsrichter wie auch der Sitzungs-staatsanwalt in ihren dienstlichen Stellungnahmreinstimmend betont.Soweit der Verteidiger in seiner Stellungnahme ausfrt, mit den [X.] sei ein Rechtsmittelverzicht verabredet worden, betrifft diesersichtlich nur das [X.], das ohne den Staatsanwalt [X.] ge-frt wurde. Im rigen widerspricht die insoweit pauschale Erklrung [X.] nicht der Darstellung der anderen Prozeßbeteiligten. Es liegtauf der Hand, daß im Rahmen von [X.] eine einverstli-che Verfahrensbeendigung nicht nur die Rechts- und Beweislage erörtert,sondern auch die Vorstellungen der Prozeßbeteiligten und der Umfang des-sen, was sie eventuell hinzunehmen bereit sind, ausgelotet werden. [X.] Angeklagte, dessen Erwartungen sich durch eine solche Übereinkunftweitgehend haben verwirklichen lassen, wird sich schon zur Ersparnis weite-rer Kosten und psychischer Belastungen ohne weiteres auf einen entspre-chenden Rechtsmittelverzicht einlassen, oftmals diesen aus den angespro-chen [X.] dezidiert wollen. Deshalb ist [X.] in solchen Ver-handlungen ein Rechtsmittelverzicht inzident bereits angelegt, und die [X.] verstehen ein entsprechendes Verhandlungsergebnis auch in die-sem Sinne als ltig. Eine solche eher vage Übereinkunft im Sinne einerInaussichtstellung eines Rechtsmittelverzichts entspricht nicht der vom [X.] angesprochenen Fallgestaltung (BGHSt 43, 195, 204 f.), wonachsich der [X.] -klagte durch das Versprechen eines Rechtsmittelverzichts bereits vor [X.] der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der Möglich-keit einer revisionsgerichtlichen berprfung begibt.[X.] Hr GerhardtRaum Brause
Meta
20.03.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. 5 StR 1/02 (REWIS RS 2002, 3977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3977
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