Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. III ZR 18/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7063

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[X.] BESCHLUSS III ZR 18/10 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten vom 29. März 2010 gegen den [X.] für das Rechtsbeschwerde- und das Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahren (Kostenrechnung vom 16. März 2010) sowie seine Gegenvorstellung vom 21. April 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2010 werden [X.]. Gründe: 1. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten gegen den [X.] ist unbegründet. 1 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Rücknahme der Rechts-beschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2009 durch seine Prozessbevollmächtigten wirksam. Dies gilt ungeachtet der Beendigung des Mandatsverhältnisses und ihrer Mitteilung durch den Beklagten gegenüber dem Senat. Weil das Verfahren vor dem [X.] nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess zu führen war, blieb die Vollmacht der ([X.]) Prozessbevollmächtigten im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wurde (§ 87 Abs. 1 ZPO; vgl. 2 - 3 - insoweit [X.], Beschluss vom 18. Juli 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2008, 78 Rn. 7 und Urteil vom 25. April 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 2124, 2125 Rn. 11). 2. Die in der "prophylaktischen Zurückweisung" des Beschlusses vom 11. März 2010 durch den Beklagten bestehende Gegenvorstellung gibt schon aus den genannten Gründen zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. 3 [X.] [X.] Herrmann [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2009 - 4 O 79/08 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2009 - 1 U 139/09 -

Meta

III ZR 18/10

29.04.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. III ZR 18/10 (REWIS RS 2010, 7063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7063

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