Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. III ZR 47/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9888

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[X.] [X.] vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.]de des [X.]n zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2009 - 5 U 2760/08 - wird verworfen. Der [X.] zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 16.000 • Gründe: [X.]de des [X.]n zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revi-sion ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO hierfür erforderliche [X.] von mehr als 20.000 • durch das angefochtene Urteil nicht erreicht ist. 1 Der [X.] zu 1 bekämpft seine Verurteilung zur Zahlung von 13.000 • und zur Freistellung der Kläger von den Verpflichtungen aus der Beteiligung an der [X.] in Höhe von 20.000 •, die Feststellung seines Verzugs mit der Annahme der Abtretung von Ansprüchen der Kläger auf weiteren [X.] - 3 - [X.] und die Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe von 7.000 •. Da die Kläger ihre Einlage in den [X.] in Höhe von 20.000 • voll erbracht haben und dieser mittlerweile liquidiert ist, ist nicht ersichtlich, dass noch wesentliche Forderungen auf sie zukommen. [X.] dies macht auch die Nichtzulassungsbeschwerde geltend. Der Streitwert des [X.] und damit die durch den entsprechenden Ausspruch bewirkte Beschwer des [X.]n zu 1 sind deshalb auf höchstens 1.000 • zu schätzen. 3 Die Feststellung des Annahmeverzugs ist mit allenfalls 500 • zu bewer-ten (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2009 - [X.] Rn. 2). 4 [X.] durch die Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledi-gung richtet sich nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2005 - [X.]/02 - NJW-RR 2005, 1728). Diese sind mit einer Differenzrechnung zu ermitteln. Bei dieser sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, 5 - 4 - wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre ([X.] aaO). Im Streitfall ergibt sich eine Differenz von weniger als 1.500 •. [X.] [X.][X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2008 - 15 O 1561/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 2760/08 -

Meta

III ZR 47/09

28.01.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. III ZR 47/09 (REWIS RS 2010, 9888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9888

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