Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. III ZR 317/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7882

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 317/13

vom

13.

Februar 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert
beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8. November 2013 (Kostenrechnung vom 27. Dezember 2013; [X.]: 780013152481) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Erinnerung ist zulässig (§
66 Abs.
1 GKG), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz ist gemäß Nummer 1242 des [X.] (Anlage
1 zu §
3 Abs.

Die von dem Beklagten vorgetragenen Absprachen mit seinen Prozessbevollmächtigten sind für die Berechtigung
der
hier angefochtenen Kostenrechnung (Gerichtsgebühren für das

abgeschlossene

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ohne Belang.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2013 -
27 O 30235/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.06.2013 -
20 [X.] -

1
2

Meta

III ZR 317/13

13.02.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. III ZR 317/13 (REWIS RS 2014, 7882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7882

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