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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 317/13
vom
13.
Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8. November 2013 (Kostenrechnung vom 27. Dezember 2013; [X.]: 780013152481) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung ist zulässig (§
66 Abs.
1 GKG), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz ist gemäß Nummer 1242 des [X.] (Anlage
1 zu §
3 Abs.
Die von dem Beklagten vorgetragenen Absprachen mit seinen Prozessbevollmächtigten sind für die Berechtigung
der
hier angefochtenen Kostenrechnung (Gerichtsgebühren für das
abgeschlossene
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ohne Belang.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2013 -
27 O 30235/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.06.2013 -
20 [X.] -
1
2
Meta
13.02.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. III ZR 317/13 (REWIS RS 2014, 7882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7882
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