Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 3 StR 158/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2890

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[X.]/02vom11. Juni 2002in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Januar 2002 in der Entschei-dungsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte [X.] weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] im übrigen keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten ergeben hat.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat die Unterbringung des Angeklagten in [X.] Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). An einer [X.] Angeklagten wegen der ihm angelasteten schweren räuberischen Erpres-sung hat es sich dagegen gehindert gesehen, weil der Angeklagte die Tat imZustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen habe. Bei dieser Sach-lage hätte das [X.] den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklage-vorwurf ausdrücklich freisprechen müssen ([X.], 142). Da das- 3 -[X.] dies unterlassen hat, hat der Senat die Urteilsformel entsprechenderzt.Der lediglich in der Erzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg [X.] rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von [X.] des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Tolksdorf [X.] Becker

Meta

3 StR 158/02

11.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 3 StR 158/02 (REWIS RS 2002, 2890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2890

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