Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2005, Az. 2 StR 528/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 189

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[X.] vom 16. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2005 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2005 wird ausgesprochen, dass im [X.] der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheit-lich begangenen Betrugs und im [X.] der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfäl-schung entfällt. Der Angeklagte ist demnach wegen Urkundenfälschung in zwanzig Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mit-telbarer Falschbeurkundung im schweren Fall, wegen [X.] in Tateinheit mit Betrug in fünf Fällen, wegen Ur-kundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Betrugs in fünf Fällen, wegen versuchten Betrugs in drei Fällen und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung der durch Urteil des [X.] vom 5. November 2002 - 11 KLs 212 Js 61940/01 - verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gründe: Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Im [X.] der Urteilsgründe wird auf Grund der zutreffenden Aus-führungen des [X.] mit dessen Zustimmung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung auf Urkundenfälschung (§ 267 StGB) be-schränkt. Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Betrugs hat daher zu entfal-len. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter zu einer noch geringeren Ein-zelfreiheitsstrafe als die verhängten zehn Monate verurteilt hätte, zumal der Strafrahmen sich nicht verändert und der Angeklagte den eingetretenen Scha-den vorhersehbar verursacht hat. 2 2. Im [X.] der Urteilsgründe hatte die Verurteilung wegen tatein-heitlich begangener Urkundenfälschung zu entfallen, da bereits das [X.] die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf Betrug (§ 263 StGB) be-schränkt hatte. Auch hier schließt der Senat aus, dass der Tatrichter zu einer noch geringeren Einzelfreiheitsstrafe als die verhängten sechs Monate verurteilt hätte, da sich der Strafrahmen nicht verändert hat und das Schwergewicht der Tat bei dem durch den Betrug verursachten Schaden liegt. 3 3. Der Senat hat zur Klarstellung den Schuldspruch insgesamt neu ge-fasst und auch das Wort "gewerbsmäßiger" entfallen lassen, weil [X.] nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u.a. [X.]St 27, 287, 289; [X.], [X.]. vom 12. Oktober 2005 - 1 [X.]). 4 - 4 - 4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 5 [X.] Fischer Appl

Meta

2 StR 528/05

16.12.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2005, Az. 2 StR 528/05 (REWIS RS 2005, 189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 189

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