Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. 4 StR 483/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7095

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
483/13

vom
13. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
13.
März
2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt beim [X.]

in der Verhandlung,
Bundesanwalt
beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 2.
Juli 2013 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben
a)
in den [X.] in den Fällen
II.
1 bis 5 der Urteilsgründe,
b)
im [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittel des
Angeklagten gegen das vorbezeich-nete Urteil werden
verworfen.
Der Angeklagte
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:

u-bungsmitteln
in nicht geringer Menge in 5
Fällen, davon in einem Fall in Tatein-heit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und 1
-
4
-
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 2.000

n-geordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revi-sion des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf den Straf-ausspruch beschränkten Revision, mit der sie
die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; hingegen hat das vom Ge-neralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft weitgehend Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat (§
349 Abs.
2 StPO).
II.
Das Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung
der
Straf-aussprüche
in den Fällen
II.
1
bis 5 der Urteilsgründe
sowie des [X.]; lediglich die

entgegen der Auffassung des Generalbun-desanwalts vom Revisionsangriff mitumfasste

Strafe im Fall
II.
6 hat Bestand.
1.
Im Fall
II.
1 der Urteilsgründe hat das [X.] des von ihm angewendeten Tatbestands
rechtsfehlerhaft unterschritten. Es hat den Angeklagten in diesem Fall wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Be-2
3
4
-
5
-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG zu der [X.] von acht Monaten verurteilt. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß §
29a Abs.
2 BtMG hat es ausdrücklich abgelehnt (UA
21). Die verhängte [X.] unterschreitet daher die Untergrenze des sich aus §
29a Abs.
1 BtMG ergebenden und von einem Jahr bis zu 15
Jahren reichenden Strafrahmens.
2.
Im Fall
II.
2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer
gegen §
52 Abs.
2 Satz
1 StGB verstoßen. Sie
hat den Angeklagten in diesem Fall wegen (uner-laubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der [X.] von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt
([X.]). Einen
minder schweren Fall hat sie auch insoweit für das [X.] verneint, für die Einfuhr hingegen bejaht. Die Strafe hat sie
dem Straf-rahmen des §
30 Abs.
2 BtMG

drei Monate bis fünf Jahre

entnommen.
Zwar ist
die Annahme
eines minder schweren Falles der Einfuhr bei gleichzeitiger Ablehnung eines solchen für das Handeltreiben nicht ausge-schlossen. Jedoch
hat das [X.]
gegen §
52 Abs.
2 Satz
1
StGB
versto-ßen, indem es der konkreten Strafzumessung den Strafrahmen des §
30 Abs.
2 BtMG zugrunde gelegt hat. Nach
§
52 Abs.
2 Satz
1 StGB
wird, wenn wie hier mehrere Strafgesetze
verletzt
sind,
die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, dass die schwerste Strafe androht. Hierbei kommt es nicht auf den jeweiligen Regel-strafrahmen der beiden zueinander in Tateinheit stehenden Tatbestände, son-dern auf die konkret in Betracht kommenden Strafrahmen unter Berücksichti-gung von Ausnahmestrafrahmen wie bei minder oder besonders schweren
Fällen an ([X.], Beschluss vom 8.
Mai 2003

3
StR
123/03, [X.],
109, 110; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
52 Rn.
47; MüKoStGB/
5
6
-
6
-
von Heintschel-Heinegg,
2.
Aufl., §
52 Rn. 120). Deshalb hätte das
[X.]
einen Strafrahmen von einem bis
zu
15
Jahren Freiheitsstrafe wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §
29a
Abs.
1 BtMG seiner
Straffindung zu Grunde legen müssen.
3.
Der Senat hebt auch die in den Fällen
II.
3 bis 5 der Urteilsgründe we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängten [X.]n
von einem Jahr und zwei Monaten und zweimal je einem Jahr Freiheitsstrafe
auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter die Möglichkeit einer in sich ausgewogenen Strafzumessung zu ge-ben. Dieser hat Gelegenheit, auch die weiteren Einwendungen der Revisions-führerin
und der Generalstaatsanwaltschaft
bei der erneuten Straffestsetzung zu erwägen.
4.
Hingegen schließt der Senat auch unter Berücksichtigung des weite-ren Revisionsvorbringens der Staatsanwaltschaft aus, dass die im Fall
II.
6 der Urteilsgründe wegen (unerlaubten) Besitzes von Betäubungsmitteln verhängte Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 45

Angeklagten beeinflusst worden sein könnte. Dabei geht der Senat davon aus, dass das [X.] bei der rechtlichen Würdigung auf UA
22 lediglich verse-hentlich

neben dem unerlaubten
Besitz

auch das Sich-Verschaffen
von Be-täubungsmitteln
erwähnt hat. Diese Tatbestandsvariante
des §
29 Abs.
1 Nr.
1 BtMG hat das [X.] nicht in den Tenor des angefochtenen Urteils [X.]; sie
ausfüllende Feststellungen hat es nicht getroffen. Einfluss auf die Strafzumessung hat dieser Umstand ersichtlich nicht gehabt.
5.
Der Wegfall der [X.]n in den Fällen
II.
1 bis 5 der Urteilsgründe entzieht der verhängten

an sich jedenfalls nicht unvertretbar milden
und zu 7
8
9
-
7
-
Lasten des Angeklagten aus einem fehlerhaft berechneten Gesamtstrafrahmen entnommenen

Gesamtstrafe die Grundlage.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

[X.]
Quentin

Meta

4 StR 483/13

13.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. 4 StR 483/13 (REWIS RS 2014, 7095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7095

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