Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZA 15/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6120

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[X.][X.] vom 8. Juni 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 8. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von [X.] für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde ge-gen den [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 17. März 2008 wird abgelehnt. Gründe: [X.] Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechts-beschwerde gegen den [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 17. März 2008. Mit diesem [X.]uss wurde die sofortige Be-schwerde des Schuldners gegen den [X.]uss des [X.] vom 1. Oktober 2007 zurückgewiesen, die sich gegen die auf § 298 [X.] gestützte Versagung der Restschuldbefreiung richtete. Der Treuhänder hat seinen Ver-sagungsantrag mit Schriftsatz vom 27. März 2008 zurückgenommen und hierzu ausgeführt, der Schuldner habe die noch ausstehende Treuhändervergütung zwischenzeitlich bezahlt. 1 - 3 - I[X.] Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen. Die beab-sichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2 Die vom Schuldner angestrebte Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen beim [X.] zugelassenen Anwalt wäre unzulässig. Die Rechtsbeschwerdefrist nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt nicht in [X.], weil die Fristversäumnis verschuldet ist. Der Schuldner hat innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderli-chen Unterlagen nicht vorgelegt und weder auf einen etwa in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug genommen noch unmissverständlich mitgeteilt, dass seitdem keine Änderungen eingetreten sind ([X.], 66, 69 ff; [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] ZB 221/02, NJW 2002, 2793). Einer [X.], die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe zur Durchführung des [X.] beantragt hat, ist nur dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftig-keit rechnen musste, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Vorausset-zungen darf eine anwaltlich vertretene [X.] nicht ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige [X.] aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht mit der Erklärung verbunden hat, dass sich seither nichts [X.] habe ([X.], 66, 69; [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2794; v. 3 - 4 - 9. Oktober 2003 - [X.] ZA 8/03, [X.] 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, [X.], 1522, 1523). Das darin liegende Verschulden seines [X.] ist dem Schuldner nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ([X.], 66, 70 f; [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2794). Im Übrigen gibt der Senat den Hinweis, dass mit der Rücknahme des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung durch den Treuhänder die vom Amtsgericht ausgesprochene und vom [X.] bestätigte Versagung ge-genstandslos geworden sein dürfte. Auf das Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung, das kontradiktorisch ausgestaltet ist, findet gemäß § 4 [X.] grundsätzlich die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO Anwendung (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, [X.] 2. Aufl. § 4 Rn. 54; FK-[X.]/[X.], In-sO 5. Aufl., § 4 Rn. 17). Nach dem gesetzlichen Regelfall des § 269 Abs. 3 4 - 5 - Satz 1 ZPO ist eine Rücknahme bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entschei-dung möglich. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.10.2007 - 80 IN 106/02 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2008 - 10 T 86/07 -

Meta

IX ZA 15/08

08.06.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZA 15/08 (REWIS RS 2010, 6120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6120

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