Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZR 116/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2872

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 116/07 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Streithelfers gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Weder hat das Berufungsgericht, indem es die Voraussetzungen eines [X.] verneint hat, das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, noch trifft dieser Vorwurf den Senat. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 2008 ausgeführt, gestattet ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen der Dar-lehensgewährung und der Abtretung der Grundschuld nicht mehr die Annahme eines [X.], das einen unmittelbaren - auch und insbesondere zeitlich eng zusammenhängenden - Leistungsaustausch voraussetzt. Aus welchen Gründen die Grundschuld nicht zeitnah eingetragen werden konnte, ist letztlich unerheblich. 1 Ganter Raebel Kayser

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 O 4266/05 - [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 5 U 4644/06 -

Meta

IX ZR 116/07

10.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZR 116/07 (REWIS RS 2008, 2872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2872

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