Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZB 129/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4176

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[X.][X.]/03
vom 7. April 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 7. April 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 14. Zivilkammer
des [X.]s München I vom 14. Mai 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Der Schuldner beantragte am 22. Januar 2003 die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen. Das beigefügte [X.] sowie der Schuldenbereinigungsplan nannten den [X.]n des Schuldners nicht als Gläubiger. Das Insol-venzgericht forderte mit [X.]uß vom 27. Januar 2003 den Schuldner auf, ein [X.] vorzulegen, das alle Gläubiger enthält. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 teilte es dem Schuldnervertreter auf Anfrage mit, daß sich aus den eingereichten Unterlagen dessen Gläubigerstellung ergebe. Der - 3 - Schuldnervertreter erklärte daraufhin, daß der Schuldner alle bisherigen [X.] ihm gegenüber erfüllt habe, insbesondere die bis zur Antragstel-lung entstandenen.

Mit Vermerk vom 12. März 2003 hat das Amtsgericht festgestellt, daß der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 [X.] als zurückgenommen gelte.

Die gegen diese Feststellungen eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des [X.] weiter.

I[X.]

[X.] ist nicht statthaft. Sie ist daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie in dem angefochtenen [X.]uß zugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 [X.] statthaft, weil die Voraussetzungen des § 7 [X.] im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. - 4 - 2. Gemäß § 7 [X.] findet die Rechtsbeschwerde gegen die Entschei-dung über die sofortige Beschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterlie-gen die Entscheidungen der Insolvenzgerichte nur in den Fällen, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht, § 6 Abs. 1 [X.]. [X.] ist folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist ([X.], 78, 82; [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2391).

3. Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat das Insolvenzgericht den Schuldner aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er die gemäß § 305 Abs. 1 [X.] mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner diesen [X.] nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 [X.].

[X.] sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] noch hinsichtlich der kraft Gesetzes eingetrete-nen Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 [X.]) oder gegen den Eintritt die-ser Wirkung feststellende Mitteilungen oder [X.]üsse ein Rechtsmittel vor. Wie der Senat mit [X.]uß vom 16. Oktober 2003 ([X.] ZB 599/02, aaO) ent-schieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden [X.]uß eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht [X.].

Um den mit der Regelung des § 305 [X.] verfolgten [X.]eunigungs-zweck nicht zu vereiteln, kommt eine sofortige Beschwerde in entsprechender - 5 - Anwendung des § 34 Abs. 1 [X.] auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht, diese aber noch immer nicht den Anforderungen genügen. Auch in diesem Fall tritt die Rücknahmewirkung von Gesetzes wegen ein. Einer Abweisung des [X.] als unzulässig bedarf es nicht ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 aaO).

4. Der Senat hat im [X.]uß vom 16. Oktober 2003 allerdings offenge-lassen, ob § 34 Abs. 1 [X.] analog anwendbar ist, wenn die gerichtliche [X.] im [X.]inblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 [X.] nicht in Einklang stehen (vgl. etwa [X.], [X.], 340; Z[X.] 2002, 285).

Diese Fragen können auch hier offenbleiben; denn der Schuldner hat lediglich erfüllbare Anforderungen in der gerichtlichen Aufforderung vom 27. Januar 2003 nicht erfüllt.

Wie das Insolvenzgericht dem Schuldner im Schreiben vom 10. Februar 2003 ergänzend erläutert hat, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen des Schuldners, daß dessen [X.]r Gläubiger des Schuldners ist. Er mußte deshalb in das [X.] gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aufgenommen werden:

Im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis hat der Schuldner angegeben, daß er monatlich 100 • an einen Rechtsanwalt zahlen muß. Es liegt nahe, daß damit der [X.] gemeint ist, denn ein (an-- 6 - derer) Rechtsanwalt ist im [X.] nicht aufgeführt. In der [X.] nach § 287 Abs. 2 [X.] wird erklärt, daß die pfändbaren Forde-rungen auf Bezüge bereits vorher abgetreten worden sind. In dem hier in [X.] genommenen Ergänzungsblatt 5 [X.] zum Vermögensverzeichnis ist [X.], daß der Schuldner seine Lohn- und Gehaltsforderungen wegen gegen-wärtiger Ansprüche in [X.]öhe von 4.300 • an seinen [X.]n abgetreten hat. Aus der vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 26. März 2002 zwischen dem Schuldner und seinem [X.]n ergibt sich, daß die Parteien einen sofort fälligen Vorschuß nach § 17 [X.] haben. Dieser soll gemäß [X.] gestundet sein; der Inhalt des [X.]es wurde aber nicht mitgeteilt. Unter diesen Umständen konnte für das Insolvenzgericht nicht zweifelhaft sein, daß der Verfahrensbevollmäch-tigte Gläubiger des Schuldners war und deshalb in das [X.] aufgenommen werden mußte.

In das [X.] sind alle Gläubiger des Schuldners aufzu-nehmen. [X.]ierunter sind die persönlichen Gläubiger zu verstehen, die in dem Zeitpunkt der angestrebten Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begrün-deten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; denn ihrer [X.] dient das Insolvenzverfahren, § 38 [X.].

[X.] muß lediglich einen im Zeitpunkt der Eröffnung des [X.] begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner ha-ben; das bedeutet, daß der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein muß. Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt - 7 - (vgl. [X.]Z 72, 263, 265 f; BF[X.], [X.], 1286, 1287; [X.], [X.] 12. Aufl. § 38 Rn. 6; MünchKomm-[X.]/Ehricke, § 38 Rn. 15 f; [X.] in [X.]/Prütting, [X.] § 38 Rn. 7; FK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 38 Rn. 12).

Der Vorschußanspruch des [X.]n war bereits vor Antragstellung durch vertragliche Vereinbarung entstanden. Soweit er gestun-det war, trat die Fälligkeit jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-mäß § 41 [X.] ein ([X.] aaO § 41 Rn. 3).

Der [X.] hat zwar mit Schreiben vom 12. März 2003 mitgeteilt, daß der Schuldner alle bisherigen Verpflichtungen ihm gegen-über erfüllt habe, insbesondere diejenigen Verpflichtungen, welche bis zur An-tragstellung entstanden seien. Dies steht aber in offenem Widerspruch zu den erwähnten, unverändert gebliebenen Anlagen zum Eröffnungsantrag, zumal der [X.] zugleich versicherte, daß dort alle Fragen [X.] beantwortet seien. Der [X.] ist davon ausgegangen, daß seine Forderungen, insbesondere auf den vereinbarten Vorschuß, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fällig oder gestundet waren, nicht in das [X.] aufzunehmen sind. Diese [X.] trifft nicht zu.

Das Insolvenzgericht durfte deshalb gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Ergänzung des offenkundig unvollständigen Gläubiger- und Forderungs-verzeichnisses fordern.

Die Angabe aller Forderungen und Gläubiger ist für die Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich. Bei Forderungen, die bei Antragstellung - 8 - noch gestundet oder aus sonstigen Gründen nicht fällig sind, muß angegeben werden, wann sie fällig werden. Andernfalls wäre schon das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht nachprüfbar ([X.] in Kübler/Prütting [X.] § 305 Rn. 25). Darüber hinaus aber ist, wenn Abtretungen vorliegen, die Angabe, welche Forderungen der Abtretung zugrunde liegen, für die Gläubiger, die ei-nem Schuldenbereinigungsplan zustimmen sollen, von erheblicher Bedeutung. Im Schuldenbereinigungsplan ist deshalb gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auf-zuführen, ob und inwieweit bestehende Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden. Die Sicherungsrechte des [X.]n sind dagegen im Schuldenbereinigungsplan nicht erwähnt worden. Im übrigen be-einträchtigt eine solche Abtretung die nach § 287 Abs. 2 [X.] vorzunehmende Abtretung zugunsten aller Gläubiger. Denn die Vorausabtretung zugunsten eines einzelnen Gläubigers wird erst zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung un-wirksam, § 114 Abs. 1 [X.]. Deshalb ist in der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf die Vorausabtretung hinzuweisen, § 287 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Dieser [X.]inweis wäre aber gänzlich unzureichend, wenn die Forderung, die durch die Abtretung gesichert wird, nicht im [X.] bezeichnet wäre.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 129/03

07.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZB 129/03 (REWIS RS 2005, 4176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4176

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