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PDF anzeigen [X.][X.]/03
vom 7. April 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein
[X.] § 6 Abs. 1, § 7 ZPO § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559
Ist mangels Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung die [X.] der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde nicht feststellbar, muß die Entscheidung des [X.] wegen aufgehoben werden.
[X.], [X.]uß vom 7. April 2005 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 7. April 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uß der 3. Zivilkammer des [X.] vom 6. Februar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 • festgesetzt.
Gründe:
[X.]
Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und die Gläubiger Nr. 4 und 9 ohne [X.] angegeben. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Verfügung vom 26. September 2002 hingewiesen und mit [X.]uß vom 15. November 2002 festgestellt, daß der Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gelte.
- 3 - Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zu-rückgewiesen. Eine nähere Sachverhaltsdarstellung enthält die Beschwerde-entscheidung nicht.
I[X.]
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] zulässig.
a) Das [X.] hat sachlich über eine sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß entschieden, mit dem gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 [X.] festge-stellt wurde, daß der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des [X.] als zurückgenommen gilt.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die sofortige Beschwerde statthaft war. Nur dann ist auch die Befugnis zur Rechtsbeschwerde gegeben ([X.]Z 144, 78, 82; [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390).
b) Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des [X.] nach § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] noch hinsichtlich der kraft [X.] (§ 305 Abs. 3 Satz 2 [X.]) oder gegen den [X.] dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder [X.]üsse ein Rechtsmittel - 4 - vor. Wie der [X.] mit [X.]uß vom 16. Oktober 2003 (aaO S. 2391) ent-schieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den fest-stellenden [X.]uß eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.
Eine analoge Anwendung von § 34 Abs. 1 [X.] kommt aber in Betracht, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unter-lagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforde-rungen gestellt werden, die mit den vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen des § 305 Abs. 1 [X.] nicht in Einklang stehen (vgl. [X.], [X.], 340; Z[X.] 2002, 285). Der in der angefochtenen Entscheidung mit-geteilte Sachverhalt läßt dies nicht erkennen.
c) [X.]üsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben ([X.] vom 20. Juni 2002 - [X.] ZB 56/01, [X.], 2648, 2649; v. 5. August 2002 - [X.] ZB 51/02, [X.], 1894, 1895; v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 29/03, [X.], 1686). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerde-gericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Aus-führungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermög-lichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die [X.] der angefochtenen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.]sbeschluß v. 5. August 2002 - [X.] ZB 51/02, [X.], 1695 f; v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 29/03, [X.], 1466; BayObLG [X.], 434; [X.] NZI 2001, 596; vgl. für die Revision auch [X.]Z 154, 99, 101; 156, 97, - 5 - 596; vgl. für die Revision auch [X.]Z 154, 99, 101; 156, 97, 99; 156, 216, 218; [X.]. v. 12. Februar 2004 - [X.], [X.], 2223, 2224).
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn mangels Sachverhalts-darstellung die [X.] der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde nicht feststellbar ist. Die Ausführungen des [X.] lassen nicht erkennen, von welchem Sachverhalt es hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ausgegangen ist. Folglich ist die Entscheidung des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. [X.], [X.], 340, 342).
2. Für die weitere Prüfung weist der [X.] vorsorglich auf folgendes hin:
Eine [X.] der sofortigen Beschwerde kommt nur dann in [X.], wenn der Schuldner zumindest die erfüllbaren Anforderungen in der [X.] vom 26. September 2002 erfüllt hat ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 aaO).
- 6 - Hinsichtlich der erforderlichen Angaben im [X.] sowie im Schuldenbereinigungsplan verweist der [X.] auf die Ausführungen in den [X.]üssen vom heutigen Tage in den Parallelsachen [X.] ZB 129/03 und [X.] ZB 195/03.
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
07.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZB 63/03 (REWIS RS 2005, 4182)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4182
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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