Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2001, Az. 1 StR 26/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3558

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[X.]/01vom13. Februar 2001in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Februar 2001 beschlos-sen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2000 mit den [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richtskammer zuständige Strafkammer des [X.].Gründe:Der Angeklagte wurde am 2. März 2000 wegen versuchten Mordes [X.] mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 26. März 1999 zumNachteil der Nebenklägerin M. , zu Freiheitsstrafe verurteilt.Auf seine Revision hat der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom [X.] (1 [X.]) unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Straf-ausspruch aufgehoben, da eine Strafrahmenmilderung gemäß § 46a Nr. 1StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen, aber nichterörtert worden war. Sämtliche Feststellungen blieben aufrecht erhalten.Die Revision des Angeklagten gegen das danach gebotene erneute Ur-teil hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). In dem Urteil istfestgestellt und zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, "daß die [X.] 3 -schädigte auch mehr als 18 Monate nach der Tat noch unter ganz erheblichenSchmerzen leidet". Zutreffend macht die Revision geltend, daß die genannte,die bisherigen Feststellungen ergänzende und daher an sich zulässige Fest-stellung nicht auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) beruhenkann (vgl. BGHSt 29, 18, 21; [X.] in [X.]. § 261 Rdn. 52 m.w.[X.] Nebenklägerin war in der Hauptverhandlung nicht anwesend, ein [X.] wurde nicht verlesen (zur Zulässigkeit einer solchen Verlesung vgl.BGHSt 33, 389, 393). Auch sonst ist nicht ersichtlich, auf welche prozeßord-nungsgemäße Weise die genannte, für den Strafausspruch bedeutsame unddaher den Regeln des Strengbeweises unterfallende Feststellung getroffensein könnte.[X.] Schluckebier [X.]

Meta

1 StR 26/01

13.02.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2001, Az. 1 StR 26/01 (REWIS RS 2001, 3558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3558

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