Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 4 StR 227/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6783

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718B4STR227.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 227/18

vom
3. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 3.
Juli 2018
gemäß §
349 Abs.
1
[X.] beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
November 2017 wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und mit Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die besondere Schwere der Schuld fest-gestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet-zung materiellen Rechts gestützten Revision. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
1.
Der Angeklagte hat nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhand-lung einen wirksamen [X.] erklärt (§
302 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
1
2
-
3
-
a)
Dem liegt das folgende, entsprechend protokollierte Geschehen
am letzten Tag der Hauptverhandlung zugrunde:
Unmittelbar nach der Urteilsverkündung und der Rechtsmittelbelehrung [X.], dass der [X.] des Vorsitzenden, dass sich aus diesem Zusatz ergebe, dass der Ange-keine Chance

Hinweis des Vorsitzenden, dass sich der Angeklagte dies überlegen solle,

b)
Aus diesen Erklärungen des Angeklagten ergibt sich ein wirksamer [X.].
aa)
Für das Vorliegen eines [X.] kommt es nicht darauf e-samtsinn der Erklärung (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
März 2003

1
StR 60/03, bei [X.], [X.], 225, 228; Beschluss vom 18.
August 1988

4
StR
316/88, [X.]R [X.] §
302 Abs.
1 Satz
1 [X.]
7;
KK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
302 Rn.
11; [X.], 26.
Aufl., §
302 Rn.
21; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., §
302 Rn.
20). Die Erklä-l-verzicht (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
August 1988

4
StR
316/88, aaO; [X.], [X.], 215; [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO). Vorliegend sind die mehrfachen und unmissverständlichen Erklärungen des Angeklagten, er wolle das Urteil annehmen, eindeutig in dem Sinne zu ver-3
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6
-
4
-
stehen, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet worden ist. [X.] den Ausführungen des [X.] ist auch nichts dafür ersicht-lich, dass es sich um eine bloß in die Zukunft gerichtete Absichtserklärung han-und ausdrücklich abgelehnt hat, sein Vorgehen zu überdenken.

[X.] nicht entgegen, da ein solcher nicht voraussetzt, dass das verkündete Urteil für inhaltlich richtig gehalten wird. Zudem hat der Angeklagte seinen Verzichtswillen auch noch nachdrücklich geäußert, nachdem ihn der Vorsitzende auf Bedenken am Vorliegen eines [X.] hingewie-sen hatte. Spätestens hierdurch wurden etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung ausgeräumt.
Ebenso wenig stellt es die Wirksamkeit des [X.] in [X.], wenn es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spon-tanäußerung gehandelt haben sollte; auch der
in emotionaler Aufgewühltheit erklärte [X.] ist wirksam (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2017

3
StR
545/16, [X.], 186 [Ls];
Beschluss vom 25.
Februar 2014

1
StR
40/14, [X.], 533, 534; Beschluss vom 20.
April 2004

1
StR
14/04, bei [X.], [X.], 257, 261). Vorliegend kommt hinzu, dass der strafrechtlich erheblich vorbelastete Angeklagte in der Vergangenheit wiederholt zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und bereits zweimal seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist

er mithin gerichtserfahren ist und sich nicht erstmals mit einer gravierenden Verurteilung konfrontiert sah.
7
8
-
5
-
bb)
Auch der Verteidiger hat nicht zu erkennen gegeben, dass bezüglich der Frage eines einzulegenden Rechtsmittels noch Erörterungsbedarf bestehe, was der Wirksamkeit des Verzichts des Angeklagten hätte entgegenstehen können (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 12.
Februar 1963

1
StR
561/62, [X.]St 18, 257
ff.; Beschluss vom 7.
März 2017

3
StR
545/16, aaO; Beschluss
vom 25.
Februar 2014

1
StR
40/14, aaO). Vielmehr hat der Verteidiger ausweislich des [X.] keine Erklärung abgegeben.
cc)
Dass die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht vorgelesen und genehmigt worden ist, ist für ihre Wirksamkeit ebenfalls ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich die Frage des Nachweises (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2014

1
StR
40/14, aaO; Beschluss vom 13.
Ja-nuar 2000

4
StR
619/99, [X.], 441
f.; Beschluss vom 9.
Mai 1988

3
StR
161/88, [X.]R [X.] §
302 Abs.
1 Satz
1 [X.]
5). [X.] wurde die inhaltliche Richtigkeit des [X.] von keinem Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt. Angesichts der [X.] der protokollierten Äußerungen des Angeklagten bedurfte es auch [X.] weiteren Nachforschungen durch den Senat.
2.
Durch den wirksamen [X.] ist das Urteil des [X.] vom 21.
November 2017 rechtskräftig geworden. Infolge eines von dem Angeklagten selbst erklärten [X.] ist auch ein später eingelegtes Rechtsmittel des Verteidigers wirkungslos (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2014

1
StR
40/14, aaO; [X.], aaO, §
297 Rn.
10; SSW-[X.]/Hoch, 3.
Aufl., §
297 Rn.
5).
Die Revision war daher gemäß §
349
9
10
11
-
6
-
Abs.
1 [X.] mit der Kostenfolge des §
473 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] als unzu-lässig zu verwerfen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Ri[X.] Dr.
Franke ist im
Urlaub und daher gehin-dert zu unterschreiben.
Sost-Scheible
Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 227/18

03.07.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 4 StR 227/18 (REWIS RS 2018, 6783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6783

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4 StR 227/18

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