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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 48/07 vom 12. März 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 12. März 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 14. Zivilse-nats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 15. Februar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Wert: 836.752 •
Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf [X.] hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 21. November 2007 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im Schriftsatz des [X.] vom 18. Februar 2008 erhobenen Einwendungen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 1 [X.]
[X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.03.2006 - 3 O 506/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 14 U 274/06 -
Meta
12.03.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. IV ZR 48/07 (REWIS RS 2008, 5012)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5012
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