Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 4 StR 102/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8523

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:050717B4STR102.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 102/17

vom
5. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
5.
Juli 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
Dezember 2016 im Rechtsfolgen-ausspruch dahin geändert, dass
a)
die Freiheitsstrafe für die gefährliche Körperverletzung auf zwei Jahre und zehn Monate herabgesetzt und
b)
der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 12.
Novem-ber 2015 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung unter Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 12.
November 2015 und dem Strafbefehl des [X.] vom 30.
Juni 2016 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und die im Strafbefehl des [X.] ange-1
-
3
-
ordnete Sperrfrist aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie eine Verfahrensbeschwerde gestützte Re-vision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Der Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils begegnet in-soweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer auch die beiden Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 30.
Juni 2016 nach Auflösung
der dortigen [X.] in die nach §
55 Abs.
1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen hat.
Die vom [X.] neu abgeurteilte gefährliche Körperverletzung be-ging der Angeklagte am 18.
März 2015, mithin vor den jeweils noch nicht er-ledigten Ahndungen
durch das Urteil des [X.] vom 12.
November 2015 und den Strafbefehl des [X.] vom 30.
Juni 2016. Da die dem Strafbefehl des [X.] vom 30.
Juni 2016 zu-grundeliegenden Taten vom Angeklagten am 22.
Mai 2016 und damit zeitlich nach der hinsichtlich des Urteils des [X.] am 28.
April 2016 ergangenen Berufungsentscheidung verübt wurden, sind die beiden [X.] untereinander nicht gesamtstrafenfähig. Ist eine neu abgeurteilte Tat zeitlich vor mehreren unerledigten Verurteilungen begangen worden, die untereinander nicht auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden können, ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §
55 Abs.
1 StGB nur mit
den Strafen aus der zeitlich ersten Verurteilung möglich (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 1983

1
StR
148/83, [X.]St 32, 190, 193; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
55 Rn.
15). Das [X.] hätte 2
3
-
4
-
daher lediglich mit der Geldstrafe von 50
Tagessätzen aus dem Urteil des [X.] eine nachträgliche Gesamtstrafe bilden dürfen.
2.
Die Festsetzung der neu zu bildenden Gesamtstrafe kann der Senat in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] selbst vornehmen.
Das bei alleiniger Revision des Angeklagten zu beachtende verfahrens-rechtliche Verbot der reformatio in peius aus §
358 Abs.
2 Satz
1 [X.] hat im Falle einer fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des §
55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Juni
2016

4
StR
73/16, [X.], 348, 349; vom 11.
Februar
1988

4
StR
516/87, [X.]St 35, 208, 212; Urteil vom 3.
November 1955

3
StR 369/55, [X.]St 8,
203, 205). Hat eine aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe gebil-dete Gesamtstrafe keinen Bestand und wird nunmehr auf beide [X.] erkannt, darf die Summe
aus der Freiheitsstrafe und den
Tages-sätzen
der Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2013

4
StR
111/13, [X.]R [X.] §
358 Abs.
2 Nachteil
14 mwN). Da die [X.] von 90
Tagessätzen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 30.
Juni 2016 gesondert bestehen bleibt, darf die neue Gesamtstrafe zwei Jahre und elf Monate nicht übersteigen. Auf diese durch das Verbot der Schlechterstellung vorgegebene Strafe kann der Senat in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] selbst erken-nen. Um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ermäßigt er entsprechend dem Antrag des [X.] zugleich die [X.] auf zwei Jahre und zehn Monate.
4
5
-
5
-
3.
Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch die Revision veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 [X.]).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
6

Meta

4 StR 102/17

05.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 4 StR 102/17 (REWIS RS 2017, 8523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8523

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 RVs 98/18 (Oberlandesgericht Hamm)


4 StR 73/16 (Bundesgerichtshof)

Revisionsentscheidung im Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung bei Tatbegehung zwischen zwei Vorverurteilungen


4 StR 321/22 (Bundesgerichtshof)

Ausspruch über Gesamtfreiheitsstrafe bei Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus Vorverurteilung


4 StR 420/19 (Bundesgerichtshof)

Revisionsentscheidung in Strafsachen: Verbot der reformatio in peius im Falle fehlerhafter nachträglicher Gesamtstrafenbildung durch das …


4 StR 73/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.