Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. VI ZR 83/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2616

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/04 Verkündet am: 12. Juli 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.]age zu § 664 HGB Art. 10 EinigungVtr [X.]age [X.]. III [X.] Abschnitt III Nr. 1b, Nr. 4
a) Das [X.] Übereinkommen von 1974 findet auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen [X.] keine Anwendung.
b) Zur Auslegung von Art. 10 der [X.]age zu § 664 HGB.

[X.], [X.]eil vom 12. Juli 2005 - [X.]/04 - Brandenburgisches OLG

[X.] a.d.H.

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revisionen der [X.] zu 1 bis 3 gegen das [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] als
Schiffahrtsobergericht vom 25. Februar 2004 werden zurückge-wiesen. Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das vorgenannte [X.]eil - unter Zurückweisung ihrer Revision im übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Rentenanträge für die [X.] nach dem 1. Juli 2009 und den Feststellungsantrag hinsichtlich der Umbaukosten des [X.]als unzulässig abge-wiesen und die Kosten der privatärztlichen Behandlung in Höhe von 3.692,04 • als nicht erstattungsfähig angesehen hat.

Insoweit werden die [X.] als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.692,04 • nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 3. Februar 2001 zu bezahlen. Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die [X.] aus einem Unfall auf einem Binnenmo-torschiff in Anspruch. Die Klägerin wurde am [X.] während einer Kreuz-fahrt, die sie bei der [X.] zu 1 gebucht hatte und die durch die [X.] zu 2 ausgeführt wurde, durch das Zusammenstürzen eines unvollständig gesi-cherten Sonnendachs auf dem vom [X.] zu 3 geführten [X.] schwer verletzt und ist seitdem querschnittsgelähmt. Sie verlangt Schmerzensgeld, Ausgleich von [X.] bzw. Mehrbedarfsrente und Mehrbedarfskosten, die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden sowie die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, sie jedoch abgewiesen, soweit die Klägerin ein Schmerzensgeld von mehr als 225.000 • sowie Ersatz der Kosten für [X.] Rechtsanwälte von mehr als 250 • und privatärztlich angefallene Heilbehandlungskosten begehrt hat. Auf die Beru-fungen aller [X.]en hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche [X.]eil teil-weise abgeändert, das Schmerzensgeld in der beantragten Mindesthöhe zuge-sprochen, jedoch Rentenansprüche nach dem 1. Juli 2009 sowie die Feststel-lungsklage betreffend Umbaukosten des [X.] als unzulässig abge-wiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es die [X.] zu 2 zu [X.] Sicherheitsleistung von 160.000 • für die ab 1. Januar 2004 zu zahlende Rente verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstreben die [X.] weiterhin vollständige Klageabweisung und die Kläge-rin eine Verurteilung auch hinsichtlich der abgewiesenen Anträge.

- 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint die Zulässigkeit der Klage auf Zahlung [X.] Schadensrente nach dem 1. Juli 2009, da die Klägerin nicht einmal die Größenordnung ihrer Vorstellungen angegeben habe. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Fest-stellungsklage hinsichtlich der Umbaukosten für [X.] (Zweitwohnsitz) sei ebenfalls mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Im übrigen bejaht es eine Haftung der [X.] aus §§ 77 Abs. 1 [X.], 664 Abs. 1 HGB, 823 Abs. 1 [X.]. Der [X.] zu 3 habe grob fahr-lässig gehandelt, als er das [X.] für das Sonnendach gelöst habe, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob beide Sicherungen angebracht waren. Haftungsbe-schränkungen griffen angesichts der groben Fahrlässigkeit nicht ein; das Athe-ner Übereinkommen von 1974 gelte nicht für die Binnenschiffahrt auf dem Ge-biet der ehemaligen [X.]. I[X.] A. Revisionen der [X.] zu 1 bis 3: Die Revisionen der [X.] zu 1 bis 3 haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Seine Entscheidung enthält keine klare Beschränkung der Zulassung. Der [X.] hat es wiederholt als für eine Beschränkung unzureichend an-gesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich - wie hier - eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat ohne weiter erkennbar zu machen, daß - 5 - es eine Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des [X.] hat beschränken wollen (vgl. [X.] 153, 358, 361; [X.]eil vom 3. März 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 715, 716). 1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der [X.] dem Grunde nach aus §§ 77 Abs. 1 [X.], 664 Abs. 1 HGB, [X.]. 2, 3, 10, 11 der [X.]age zu § 664 Abs. 1 Satz 1 HGB - Bestimmungen über die Beförderung von [X.] und ihrem Ge[X.] auf See (i.d.F. des 2. Seerechtsänderungsgesetzes vom 25. Juli 1986, [X.] I, 1120, 1122 ff.; künftig nur: [X.]age), § 823 Abs. 1 [X.] ohne Rechtsfehler bejaht. a) Zu Recht und von den Revisionen nicht angegriffen hat das [X.] die Schädigung durch den Unfall vom 1. Juli 2000 als Körperver-letzung der Klägerin bei der Beförderung auf Binnengewässern, die [X.] zu 1 als Beförderer (Art. 1 Nr. 1a der [X.]age) und die [X.] zu 2, die [X.], als ausführenden Beförderer (Art. 1 Nr. 1b der [X.]age) einge-stuft (vgl. hierzu [X.], [X.]eile vom 16. Dezember 1996 - [X.] - Trans-portR 1997, 154, 155 und vom selben [X.] - [X.] 1997, 158f.). b) Das Berufungsgericht hat ein grob fahrlässiges Verhalten des [X.] zu 3 als Verschulden i.S.d. [X.]. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 2 der [X.]age [X.]. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. [X.]) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf gro-ber Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des [X.] we-sentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1984 - [X.] ZR 296/82 - [X.], 775, 776; vom 12. Januar 1988 - 6 - - [X.] ZR 158/87 - [X.], 474; vom 18. Oktober 1988 - [X.] ZR 15/88 - [X.], 109; vom 30. Januar 2001 - [X.] ZR 49/00 - VersR 2001, 985). [X.]) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muß in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muß dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß auf ein entsprechend gesteigertes persönli-ches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr [X.] ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjek-tiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 [X.] a.F. (jetzt: § 276 Abs. 2 [X.] n.F.) bestimmte Maß erheblich über-schreitet (st. Rspr. vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - [X.] ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und [X.], [X.]eil vom 29. Januar 2003 - [X.]/01 - [X.], 364). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. [X.]) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Wertung des Verhaltens des [X.] zu 3 als grob fahrlässig auch keine wesentlichen Umstände außer acht gelassen. (1) Da für den Verkehrsbereich der Personenbeförderung in der [X.] - worauf die Revision der [X.] zu 2 und 3 zu Recht hinweist - keine rechtlichen Vorschriften über besondere Verhaltensregeln bestehen, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob sich solche besonderen Verhaltensregeln aus der konkreten Situation beim Aufbau des Sonnendachs ergeben. Es hat dabei als wesentlich den Umstand bewertet, daß der [X.] - 7 - zu 3 dem Zeugen M. innerhalb kurzer [X.] zwei völlig unterschiedliche Weisun-gen (zunächst einseitige Absicherung, dann "kompletter Aufbau") erteilte. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht wegen der hierdurch geschaffenen Gefahr von Mißverständnissen und der erheblichen Gefährdung, die von dem tonnenschweren Sonnendach bei unsachgemäßer Befestigung für die Fahrgäste ausgeht, dem [X.] zu 3 eine besondere Sorgfaltspflicht dahin auferlegt, sich vor Ablösen des [X.]s zu vergewissern, ob die zuletzt gegebene Weisung auch umgesetzt worden ist. Es begegnet [X.] keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht im Rahmen s[X.] tatrichterlichen Würdigung im Unterlassen dieser gebotenen Kontrolle ein grob fahrlässiges Verhalten sieht. (2) Die hiergegen erhobenen [X.] der Revisionen der [X.] grei-fen nicht durch. Soweit die Revisionen der [X.] dem Berufungsgericht vorwerfen, es überspanne die Sorgfaltsanforderungen an einen Schiffsführer und lasse wesentliche tatsächliche Umstände unberücksichtigt, können sie damit nicht durchdringen. Der erkennende Senat vermag der Auffassung, ein Schiffsführer dürfe darauf vertrauen, daß seine Anweisungen vom [X.] - zumal wenn dieses wie hier der Zeuge M. selbst das Schiffsführerpatent besitze - auch umgesetzt werden, so daß es insoweit keiner Nachfragen bedürfe, in die-ser Allgemeinheit nicht zu folgen. Zwar mag es [X.] sein, daß bei Routinemaßnahmen, die das Personal ohne weiteres beherrscht, eine Anwei-sung des Schiffsführers an ein qualifiziertes Besatzungsmitglied nicht auf ihre Durchführung hin überprüft werden muß und daß der Schiffsführer darauf ver-trauen kann, diese Routinemaßnahme werde auch anweisungsgemäß erledigt. Die Revision verkennt jedoch, daß von einem solchen "Routine"-Anweisungsfall hier nicht ausgegangen werden kann: der [X.] zu 3 hat in kurzer zeitlicher - 8 - Abfolge zwei sich möglicherweise widersprechende Anweisungen erteilt, die noch dazu in der konkreten Situation ("Komplettaufbau" auf die beidseitige [X.] oder auf die Bestuhlung bezogen) nicht eindeutig waren, ohne den Besatzungsmitgliedern mit der gebotenen Deutlichkeit klarzu-machen, daß die zweite Anweisung die erste widerrufen sollte. Ein Schiffsführer darf sich bei einer derart gefahrenträchtigen Maßnahme wie dem Lösen des [X.]s nur dann darauf verlassen, daß seine Anweisungen weisungsgemäß umgesetzt werden, wenn er zuvor sicherstellt, daß die Anweisung auch hinrei-chend deutlich ist und verstanden wird. Bei einer solchen Sachlage ist die [X.] des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der [X.] zu 3 habe sich hier vor Lösen des [X.]s vergewissern müssen, ob die Anweisung richtig umgesetzt wurde. Soweit die Revision meint, der [X.] zu 3 habe jedenfalls beim Lösen des [X.]s nicht von einer Widersprüchlichkeit seiner Anweisungen ausgehen müssen, weil er die Aufforderung des Zeugen M., das [X.] zu lösen, als Be-stätigung seiner Anweisung habe verstehen dürfen, zeigt sie keine Umstände auf, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft bei seiner Wertung nicht [X.] hat. Auch kann die Revision der [X.] zu 1 nicht mit Erfolg darauf ver-weisen, daß das [X.] in seinem Strafurteil vom 11. Januar 2002 das Verschulden des [X.] zu 3 lediglich als Augenblicksversagen gewer-tet hat. Das Strafgericht wirft dem [X.] zu 3 gleichfalls vor, er habe die Ausführung der späteren Anweisung durch konkrete Nachfrage überwachen müssen. Wenn es dennoch von einem Augenblicksversagen ausgeht, ist dies lediglich eine Bewertung im Rahmen der Strafzumessung. Eine Bindung des Zivilrichters an das strafgerichtliche [X.]eil besteht nicht und ist mit der das [X.] beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar (vgl. - 9 - [X.], [X.]. vom 16. März 2005 - [X.]/04 - z.[X.].). Hinzu kommt, daß der im Strafprozeß anzuwendende individuelle Sorgfaltsmaßstab im Zivilrecht keine Geltung hat. Hier gilt vielmehr ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnis-se ausgerichteter objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff. Hiernach hätte der [X.] zu 3 im Hinblick auf die Schwere der Gefahr gerade wegen seiner wider-sprüchlichen Anweisungen besonderen [X.]aß zur Prüfung gehabt, ob das [X.] beidseits befestigt war. (3) Die Revision der [X.] zu 2 und 3 beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht zeige nur eine objektiv grobe Pflichtverletzung des [X.] zu 3 auf, erläutere jedoch nicht, worin es dessen subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung sehe. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den Vorwurf einer subjektiv unentschuldbaren Pflichtverletzung. Der [X.] zu 3 hat trotz der Gefährlichkeit des Sonnendachs für die Menschen unter dem Dach das [X.] ohne jede Vergewisserung über eine ausreichende anderweitige Sicherung gelöst. Damit hat er in ungewöhnlich hohem Maß die Anforderungen an die Sicherheit der ihm anvertrauten Passagiere und Besatzungsmitglieder außer [X.] gelassen. c) Dieses Verschulden des [X.] zu 3 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei der [X.] zu 1 als Beförderer nach Art. 3 Abs. 2 der [X.]age zu § 664 HGB (vgl. in gleichem Sinn §§ 428 Satz 2, 435 HGB für das [X.]) und - insoweit unangegriffen - der [X.] zu 2 als ausführendem Beförderer nach [X.]. 3 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 der [X.]age zugerechnet und eine gesetzliche Haftungsbeschränkung der Ansprüche der Klägerin nach Art. 5 der [X.]age wegen grob fahrlässiger Schadensverursachung durch einen Be-diensteten oder Beauftragten in Ausübung seiner Verrichtungen nach Art. 10 Abs. 1 der [X.]age verneint. - 10 - Zwar erwähnt der Wortlaut des Art. 10 der [X.]age in Absatz 1 nur den Beförderer und seine Bediensteten oder Beauftragten; dies ist - entgegen der Ansicht der Revision der [X.] zu 1 - jedoch nicht dahin zu verstehen, daß die Haftungsbeschränkung des Beförderers nur bei grobem Verschulden eige-ner Bediensteter und Beauftragter ausgeschlossen wäre, nicht dagegen bei entsprechendem Verschulden der Hilfspersonen des ausführenden [X.]. Art. 10 der [X.]age darf nicht isoliert von den übrigen Bestimmungen gele-sen werden. Aus Art. 3 Abs. 2 der [X.]age folgt, daß der Beförderer, der den Beförderungsvertrag nicht selbst erfüllt, auch für die Handlungen und Unterlas-sungen des ausführenden Beförderers und dessen Bediensteten haftet. Daß diese Haftung auch bei grobem Verschulden der Bediensteten des [X.] summenbeschränkt sein soll, läßt sich Art. 10 Abs. 1 der [X.]a-ge nicht entnehmen; vielmehr ist hier die Zurechnung unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 der [X.]age herzuleiten (vgl. [X.], [X.], 4. Auflage, [X.]. § 664 Art. 10, Rn. 5). Der Ansicht der Revision der [X.] zu 1, die Wort-wahl des Art. 10 Abs. 1 spreche für eine bewußte Einschränkung der Zurech-nung auf eigene Bedienstete oder Beauftragte des Beförderers, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 der [X.]age ließe sogar grobes Verschulden der eigenen Hilfspersonen die [X.] des ausführenden Beförderers nicht entfallen, weil Art. 10 Abs. 1 nur vom Beförderer und nicht vom —ausführenden [X.] spricht. Eine Ungleichbehandlung von Beförderer und ausführendem Beförderer war vom Gesetzgeber hier jedoch ersichtlich nicht gewollt (vgl. [X.], [X.]O; [X.], Neues Haftungsrecht der Schiffahrt, [X.]79; [X.], [X.], § 34, [X.]). Das ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 10/3852, [X.]). Dort ist ausgeführt, daß der Beförderer das Recht verliert, sich auf die Beschränkung der Haftung zu berufen, "wenn er oder eine Person, für deren Handeln er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder - 11 - grob fahrlässig verursacht hat". [X.] hat der Beförderer nach Art. 3 [X.] auch für den ausführenden Beförderer und dessen Bedienstete. Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber mit Art. 10 der [X.]age generell einen Verlust der Haftungsbeschränkung bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten bezweckt hat (vgl. [X.] [X.]O, Rn. 5; [X.], [X.], § 34, [X.]). Einer analogen Anwendung (dazu vgl. [X.], Neues Haftungsrecht der [X.], [X.]) bedarf es somit nicht. Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] zu 1 folgt keine andere Beurteilung aus der Regelung des § 5b [X.] (i.d.[X.] in der Binnenschiffahrt vom 25. August 1998, [X.] I, 2489 f.), der für den Wegfall der Haftungsbeschränkung des [X.] dessen eigenes qualifiziertes Verschulden verlangt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Transport- und Haftungsrecht in der [X.], 2000, 77). § 5b [X.] betrifft nämlich die Haftung des [X.] als solche, die sich allein aus der Tatsache ergibt, daß er Eigner des Schif-fes ist ("[X.]", vgl. [X.], [X.]O, 88 f.). Demgegenüber geht es [X.] um die Haftung aus dem Beförderungsvertrag. Aus der Gesetzesbe-gründung zum (inzwischen überholten, aber durch die Neuregelung des [X.] inhaltlich insoweit nicht geänderten, vgl. BT-Drucks. 13/8446, [X.]) § 77 [X.] i.d.F. des [X.] ([X.] I 1986, 1120 ff.) ergibt sich hierzu, daß der Gesetzgeber zwischen der Haftung des Schiffseigners, der nicht Beförderer ist, und der des [X.] unterscheidet: hiernach richtet sich die Haftung eines Schiffseigners, der auch Beförderer ist, ausschließlich nach den Maßstäben der Befördererhaftung (Art. 11 der [X.]age; vgl. BT-Drucks. 10/3852, [X.]). d) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Anwendung des [X.] Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Ge-- 12 - [X.] auf See von 1974 und damit der in ihm enthaltenen Haftungsbeschrän-kungen auf den vorliegenden Fall verneint. Die Einwendungen der Revisionen hiergegen greifen jedenfalls nicht durch. Zwar ist es richtig, daß § 77 Abs. 1 [X.] mit seinem Verweis auf die Regelung des § 664 HGB eine Vorschrift anspricht, die auf dem Gebiet der e-hemaligen [X.] aufgrund der Regelung des [X.] (in [X.]age [X.]. III [X.] Abschnitt III Nr. 1b, [X.] II 1990, 889, 959) "nicht [X.] [ist], soweit die Anwendung mit einer von der [X.] übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu [X.] ist; insoweit sind die für die [X.] geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden". Sinn und Zweck dieser Regelung des [X.] ist daher schon nach ihrem Wortlaut, die Gefahr völker-rechtswidrigen Verhaltens durch Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflich-tung (vgl. [X.], [X.] 1991, 1, 2; [X.] [X.]O vor § 664 Rn. 3) abzuwen-den. Dementsprechend heißt es auch in der erläuternden Anmerkung zu dem Vorbehalt in [X.]age [X.]. III [X.] Abschnitt III Nr. 1b: "Das Seehan-delsrecht der [X.] enthält für internationale Schiffspassagen Rechtsvorschriften, die vom Bundesrecht abweichen. Die ab-weichenden Vorschriften beruhen auf dem von der [X.] ratifizierten [X.] Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Ge[X.] auf See. Das vereinigte [X.] wird seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verpflichtungen der [X.] nach dem in Artikel 12 [X.] vorgesehenen Verfahren festlegen. [X.] Bundesrecht soll vorher in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiet nicht anzuwenden sein" (BT-Drucks. 11/7817, [X.] f.). [X.] ist die [X.] mit dem Beitritt zum [X.] Überein-kommen im Jahre 1989 jedoch nur im Hinblick auf seerechtliche Fragen einge-gangen, weil das Abkommen sich nur mit solchen Fragen beschäftigt. Schon - 13 - hieraus ergibt sich, daß keine völkerrechtliche Verpflichtung der [X.] bestand oder weiterbestehen kann, die Haftungsbegrenzungen des [X.] Überein-kommens auch auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen [X.] auszudehnen. Insoweit ist die Ansicht der Revisionen der [X.] verfehlt, der Rechtsvorbehalt des [X.] hätte nur durch eine völkerrecht-lich wirksame Maßnahme außer [X.] gesetzt werden können. Der Rechtsvor-behalt des [X.] ist vielmehr bei verständiger Auslegung und un-ter Berücksichtigung der amtlichen Erläuterung dahin zu verstehen, daß er nur das [X.] betreffende völkerrechtliche Verpflichtungen der ehemali-gen [X.] erfaßt. Demgegenüber ist das Binnenschiffahrtsgesetz der [X.] [X.] durch den Einigungsvertrag ([X.]age I, [X.] III, [X.], [X.] Nr. 4, [X.] II 1990, 889, 960) vorbehaltlos auf das Gebiet der ehe-maligen [X.] erstreckt worden. Da das Binnenschiffahrtsrecht aufgrund des in der [X.] vorherrschenden Wunsches, die Haftungsfragen im [X.] und im Binnenschiffahrtsrecht grundsätzlich gleichgelagert zu behandeln (vgl. [X.], in: [X.]/Wiese, Probleme des Binnenschiffahrtsrechts [X.]II, 69, 71; [X.], in: [X.] für [X.], 1993, 99, 103; offen: [X.], Seehan-delsrecht, 4. Auflage, vor § 664 HGB, Rn. 10; BT-Drucks. 10/3852, [X.]), durch Verweis auf das für die [X.] geltende Seehaftungsrecht in § 664 HGB gestaltet wurde, ist damit das für das Seegebiet der [X.] gel-tende Haftungsrecht für die Personenbeförderung des § 664 HGB mit seiner [X.]age auf das gesamte [X.] des vereinigten [X.]s erstreckt worden (vgl. [X.], [X.] 1991, 1, 4; offen [X.], [X.]O). 2. Auch die Angriffe der Revision der [X.] zu 2 und 3 gegen die Höhe der zugesprochenen Ersatzansprüche, die sich die Revision der [X.] zu 1 zu eigen gemacht hat, bleiben erfolglos. - 14 - a) Das Berufungsgericht hat das der Klägerin gemäß § 664 HGB, Art. 11 der [X.]age, § 847 [X.] (vgl. [X.], [X.]eil vom 16. Dezember 1996 - [X.] - [X.]O 156) zustehende Schmerzensgeld unter Beachtung der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats herausgearbeiteten Grundsätze (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1993 - [X.] ZR 29/92 - [X.], 585 f. auch zur Leistungsfähigkeit des Schädigers) nicht nachteilig für die [X.] bemessen. Es hat der Bemessung ohne Rechtsfehler insbesondere einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß des [X.] zu 3 zugrunde gelegt, der den [X.]n zu 1 und 2 zuzurechnen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die der Klägerin zu-zusprechenden Umbaukosten für den Familienwohnsitz in [X.] mit 378.885,62 • ermittelt. [X.]) Insbesondere hat es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht die Grundsätze für die Abgeltung vermehrter Bedürfnisse verkannt. Der Mehrbedarf für behindertengerechten Wohnraum bemißt sich gemäß § 249 S. 2 [X.] a.F. (jetzt: § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F.) nach den Dispositio-nen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte. Bei unterschiedlichen Möglichkeiten bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Für die Abgeltung vermehrter Bedürfnisse kommt danach in besonders gelagerten Fällen ein nach §§ 249, 251 [X.] durchzuführender Schadensausgleich in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - [X.] ZR 108/79 - [X.], 238 ff.), wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Behinderten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Dabei ist im Rahmen der - 15 - Schaffung behindertengerechten Wohnraums auch zu prüfen, ob dadurch ein Vermögenszuwachs bewirkt wird, mit dem Vorteile verbunden sind, die über den Zweck, ein dauerndes, jedoch auf die Lebenszeit des Verletzten begrenz-tes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, weit hinausgehen. Deshalb sind etwa die Kosten der Befriedigung des für jedermann allgemein bestehenden Bedürfnis-ses nach Wohnraum, das zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehört, vom Schädiger nicht zu erstatten (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - [X.] ZR 108/79 - [X.]O; vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 46/03 - [X.], 482; [X.] VersR 1998, 366 mit [X.] des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1997 - [X.] ZR 62/97). Im hier zu entscheidenden Fall geht es allerdings nicht um die Schaffung neuen Wohnraums, sondern um die behindertengerechte Anpassung des [X.] bestehenden Wohnraums der Klägerin in einer Weise, daß sie ihn trotz ihrer Behinderung vollumfänglich - wie vor dem Unfall - nutzen kann. Daß es durch die erfolgten Umbauten zu einer [X.] Renovierung und Er-neuerung des Privathauses insgesamt gekommen ist, wird entgegen der [X.] der Revision durch die Höhe der Umbaukosten nicht indiziert: Daß es aufwendiger sein kann, ein (nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]) repräsentatives Wohnhaus behindertengerecht [X.] als ein Einfamilienhaus "normalen" Standards behindertengerecht neu zu errichten, ist nicht von der Hand zu weisen und bewegt sich jedenfalls im Rah-men tatrichterlicher Schadensbewertung. Dafür, daß das Berufungsgericht ver-fahrensfehlerhaft (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 f. m.w.N; vom 19. April 2005 - [X.] ZR 175/04 - z.[X.].) einen Beweisantritt der [X.] dahingehend, der Wert des Hauses sei nach dem Umbau höher als zuvor, übergangen hat, ist nichts erkennbar. Entgegen dem Vortrag der Revision findet sich in der Berufungsbegründung der [X.] zu 2 und zu 3 weder eine entsprechende substantiierte Tatsachenbehauptung - 16 - noch ein entsprechender Beweisantritt. Im übrigen hat das Berufungsgericht durch wirksame Bezugnahme auf die entsprechenden amtsgerichtlichen [X.] für jede im Streit stehende Kostengruppe die Notwendigkeit der Um-baukosten einzeln festgestellt und nicht notwendige Umbaukosten abgezogen, so daß Anhaltspunkte für einen die notwendigen Umbaukosten übersteigenden [X.] nicht bestehen. [X.]) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 412 Abs. 1 ZPO ver-stoßen. Entgegen der Auffassung der Revision der [X.] durfte es die [X.] des Sachverständigen [X.] seiner Überzeugungsbildung zugrundele-gen und war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen. Ermessensfeh-ler des Berufungsgerichts liegen nicht vor. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). 3) [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] zu 2 zur Sicherheitsleistung nach § 843 Abs. 2 Satz 2 [X.] verurteilt. Die ohne Ermittlung konkreter Umstände zu Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit der [X.] zu 2 vorgenommene Wertung des [X.], wegen der erheblichen tenorierten Zahlungsansprüche insgesamt bestünden für die Zukunft Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der [X.] zu 2 hinsichtlich der Rentenbeträge, begegnet im Hinblick auf die Stellung der [X.] zu 2 als juristische Person, deren Existenz bei Vermögensverfall erheblich gefährdet ist, revisionsrechtlich keinen Bedenken (vgl. zur [X.], [X.], 4. Auflage, §§ 842, 843 Rn. 71). Einer Ermittlung der konkre-ten Vermögensverhältnisse der [X.] zu 2 bedurfte es nicht. Die Revision vermag keinen Vortrag der [X.] zu 2 zu ihrer Leistungsfähigkeit oder zu einer Haftpflichtversicherung darzulegen, den das Berufungsgericht übergan-gen hätte. - 17 - B. Revision der Klägerin: Die Ausführungen des [X.] halten den Angriffen der Re-vision der Klägerin nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin allerdings geltend, das Berufungsge-richt habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die maßgeblichen recht-lichen Gesichtspunkte nicht vollständig erfaßt und insbesondere das verzögerte Regulierungsverhalten der [X.] nicht ausreichend gewürdigt. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Zuerkennung des Schmerzensgeldes dem Grunde nach; § 847 [X.] a.F. findet Anwendung (vgl. [X.], [X.]. vom 16. Dezember 1996 - [X.] - [X.]O). Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders frei gestellt ist. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festset-zung Rechtsfehler enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 - [X.] ZR 189/72 - [X.], 489, 490; vom 19. September 1995 - [X.] ZR 226/94 - [X.], 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausrei-chend auseinandergesetzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - [X.] ZR 159/87 - [X.], 943) und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1991 - [X.] ZR 163/90 - [X.], 350, 351). Auf dieser Grundlage läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe des [X.] sind im wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese [X.] [X.], dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der [X.] - gung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht beachtet und hinreichend ge-würdigt. Dabei kann offen bleiben, ob ein zögerliches Regulierungsverhalten des Schädigers bezüglich erkennbar begründeten Ansprüchen bei der [X.] Berücksichtigung finden kann. Denn das [X.] hat sich - was auch die Revision der Klägerin nicht verkennt - mit der Frage der Schmerzensgelderhöhung wegen verzögerten Regulierungsver-haltens beschäftigt und hier die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Erhöhung verneint. Dies begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß vorliegend bereits die Haftung der [X.] dem Grunde nach streitig war. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß - wären allein die vom Berufungsgericht angesprochenen Rechtsfragen des Art. 10 Abs. 1 der [X.]age und die Anwendbarkeit des [X.] Übereinkommens streitig gewesen - zumindest eine Regulierung in Höhe des Betrages der [X.] des [X.] Übereinkommens hätte erwartet werden [X.]. Die [X.] haben jedoch ein schuldhaftes Verhalten des [X.] zu 3 und der anderen Besatzungsmitglieder in Frage gestellt und vorrangig auf einen Konstruktionsfehler des Sonnendachs abgehoben, der für die [X.] unvorhersehbar zu dem Schadensfall geführt habe. Allein der Umstand, daß die [X.] dies nicht beweisen konnten, begründet nicht den Vorwurf verzöger-ten Regulierungsverhaltens. 2. Ebenfalls ohne Erfolg greift die Klägerin die Ausführungen des [X.]s zur Höhe der zugesprochenen Mehrbedarfsrente aus § 843 Abs. 1 [X.] im [X.]raum vom 1. Mai 2003 bis 1. Juni 2005 an. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht insoweit weder [X.] einen Hinweis unterlassen noch sein Ermessen bei der Bestimmung der Anträge fehlerhaft ausgeübt. - 19 - Nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Antrag Ziff. 2a) hat die Klägerin für diesen [X.]raum (anders als in Antrag Ziff. 2b) die Höhe der Geld-rente nicht in das Ermessen des Gerichts, sondern einen bezifferten Zahlungs-antrag gestellt. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, daß es nach § 308 ZPO an die Vorstellungen der Klägerin gebunden sei. Dem steht auch nicht entgegen, daß die bezifferte Summe sich nach der [X.] ersichtlich an den Tarifen vor dem 1. Januar 2003 orientierte; dies konnte nicht dazu führen, den Antrag entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut dahin zu verstehen, es sei nur ein Mindestbetrag verlangt. Auch war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hin-zuweisen, daß die Sätze des [X.] sich zum 1. Januar 2003 geändert haben. Diese Änderungen sind allgemein zugänglich und es ist nicht Aufgabe des [X.] im Rahmen der Hinweispflicht aus § 139 ZPO, die [X.]en darauf hin-zuweisen, daß sie auch mehr als gefordert verlangen können, soweit sie die Berechnung nicht zulässigerweise in das Ermessen des Gerichtes stellen. Da die Klägerin letzteres für den fraglichen [X.]raum nicht getan hat, bestand inso-weit kein Ermessen des [X.], so daß auch für den von der Klä-gerin für erforderlich gehaltenen Hinweis darauf, das Berufungsgericht werde das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausüben, kein Raum war. 3. Ohne Erfolg greift die Revision das Berufungsurteil an, soweit es mehr als 250 • Aufwendungen für die Tätigkeit der [X.]n Rechtsanwälte der Klägerin nicht für erstattungsfähig hält. Die Ausführungen des [X.] sind nicht zu beanstanden. Mit Recht hat es eine Tätigkeit der [X.]n Anwälte zur Vorbereitung einer etwaigen Gerichtsstandsvereinbarung als nicht notwendig zur Rechtsver-folgung eingestuft. Mit dem Gerichtsstand in [X.] möglicherweise ver-- 20 - bundene Rechtsfragen ließen sich aufgrund des [X.] Abkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 6. September 1988 ([X.] [X.], 2658/2660) durch einen [X.] Rechtsanwalt klären. Ebenso war es nicht erforderlich, zur Beschaffung von Registerauszügen [X.] Anwälte zu [X.]. Da das Berufungsgericht mangels Vortrags der Klägerin die auf die [X.] von ihr behaupteten Tätigkeiten der [X.]n Anwälte ent-fallenden Anteile des Honorars oder der Arbeitszeit nicht festgestellt hat, kann offen bleiben, ob es notwendig war, [X.] Anwälte zur Ermittlung der materiellen Rechtslage in [X.] einzuschalten. Mangels jeglicher tat-sächlicher Angaben fehlt es insoweit bereits an jeder Handhabe für eine weiter-gehende Schadensschätzung. Das Berufungsgericht hat auch keinen [X.] übergangen. Der angebotene Zeugenbeweis des sachbearbeitenden [X.]n Rechtsanwalts hätte mangels geeigneten Sachvortrags einen Ausforschungsbeweis dargestellt (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2001 - [X.] ZR 114/00 - VersR 2001, 1292, 1293). Soweit die Klägerin rügt, für die Festsetzung von 250 • für die [X.] fehle jede Grundlage, ist auf § 8 Abs. 2 [X.] hinzuweisen, der einen Gegenstandswert für Fälle wie den vorliegenden nach billigem Ermessen im Bereich von 4.000 • (Gebühr bei 4.000 • Gegenstandswert: 245 •) angab. Das Berufungsgericht hat sich daher im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO gehalten. 4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungs-gerichts, daß die Kosten einer privatärztlichen Behandlung von den [X.] nicht zu erstatten seien. Die Erstattungsfähigkeit von privatärztlichen Behand-- 21 - lungskosten bei einem gesetzlich krankenversicherten Verletzten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1969 - [X.] ZR 91/68 - [X.], 129, 130; vom 18. Oktober 1988 - [X.] ZR 223/87 - [X.], 54, 56; vom 19. Februar 1991 - [X.] ZR 171/90 - [X.]R [X.] § 249 "Heilbehandlungskosten" 4). Entscheidend ist, ob die privatärztliche [X.] aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erschien. Maßstab für die Beurteilung ist dabei insbesondere die Art der Verletzung und der Lebensstandard des Verletzten. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Im Vergleich zu den sonstigen unfallbedingten Aufwendungen sind die Zusatzkosten mit 3.692,04 • für die privatärztliche Behandlung verhältnismäßig gering. Es erscheint daher folgerichtig, daß die Klägerin angesichts ihres aus den sonstigen Schadenspo-sitionen ersichtlichen Lebenszuschnitts und der Schwere ihrer Verletzung eine privatärztliche Behandlung auch dann gewählt hätte, wenn der Unfall nicht durch Dritte verursacht worden wäre. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat über diesen Teilbetrag abschließend [X.]. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 [X.] a.F. 5. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den [X.] gegen die [X.] zu 2 hinsichtlich der Duldung der Zwangs-vollstreckung in das Schiff "S." verfahrensfehlerhaft auf die Zahlungsansprüche zu Antrag 2 und 4 beschränkt. Aus der vom Amtsgericht zuerkannten Duldung —für die genannten [X.] ergab sich angesichts der auch in die Zukunft gehenden te-norierten Rentenzahlungen über die bezifferte Verurteilung hinaus kein voll-streckbar bezifferter Betrag, für den die Vollstreckung zu dulden wäre. Wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit des Gegenstandes des amtsgerichtlichen Ur-teils in diesem Bereich liegt hier kein Fall vor, in dem die Klägerin in der [X.] - fungsinstanz den Gegenstand ihrer Klage dadurch ausreichend konkretisiert hat, daß sie das erstinstanzliche [X.]eil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, verteidigt hat (vgl. [X.], [X.]eil vom 18. Dezember 1986 - [X.]I ZR 388/85 - NJW-RR 1987, 639, 640; vom 11. Mai 1995 - [X.] - NJW-RR 1995, 1119). Insoweit hätte auch der von der Klägerin vermißte Hinweis zu keinem für sie positiven Ergebnis geführt, da der von ihr nach dem Vortrag der Revision dann gestellte Antrag mangels vollstreckbaren Betrages ebenfalls unzulässig gewesen wäre. Die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung setzt einen vollstreckungsfähigen Inhalt des Leistungstitels voraus. Die von der Klä-gerin begehrte Feststellung, daß die [X.] zu 2 auch zur Duldung der Zwangsvollstreckung für die sich aus dem Feststellungsausspruch des Amtsge-richts ergebenden Forderungen der Klägerin verpflichtet sei, ist nicht zulässig. Ein [X.]eil auf Duldung der Zwangsvollstreckung soll die Befriedigung des Gläu-bigers aus dem Schiff ermöglichen, lautet wie ein Leistungsurteil auf [X.] und ist Vollstreckungstitel. Ihm kann daher kein Feststellungsurteil [X.] liegen (vgl. [X.]/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 228 f.). 6. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Abweisung der Klage zur Höhe hinsichtlich des [X.] ab dem 1. Juli 2009 als unzulässig. a) Zum einen hat das Berufungsgericht - worauf die Revision der Kläge-rin zu Recht hinweist - nicht beachtet, daß die Klägerin bereits in ihrem [X.] vom 23. Mai 2001 in den Erläuterungen zum unbeziffer-ten Antrag einen Mindestbetrag von 2.471,38 DM monatlich genannt (50 % des bis zum [X.] geltend gemachten [X.]) und in der Berufung ge-gen das insoweit nur eine Feststellung aussprechende [X.]eil des Schiffahrtsge-richts eine Bescheidung ihres Leistungsantrages begehrt hat. - 23 - b) Zum anderen durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unzuläs-sig abweisen, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, einen etwaigen Zuläs-sigkeitsmangel zu beheben. Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit (oder die Schlüssigkeit) der Klage muß das Gericht gemäß § 139 ZPO grundsätzlich auch eine anwaltlich vertretene [X.] hinweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Anwalt die Rechtslage falsch beurteilt oder ersichtlich darauf vertraut, sein schriftsätzliches Vorbringen sei ausreichend (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1989 - [X.] ZR 216/88 - [X.], 931; [X.] 127, 254, 260 m.w.[X.]; [X.]eil vom 4. Juli 1989 - [X.] - [X.]R ZPO § 139 Abs. 1 - "Anwaltsprozeß" 3). Erst recht besteht eine Hinweispflicht dann, wenn das Gericht erster Instanz der Klage - wenn auch als Feststellungsklage - stattgegeben hat (vgl. [X.], [X.]eil vom 15. Januar 1981 - [X.]I ZR 147/80 - NJW 1981, 1378; vom 25. Mai 1993 - [X.] - NJW-RR 1994, 566, 567). c) Insoweit ist lediglich der Betrag des der Klägerin zuerkannten [X.] betroffen, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzu-verweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). An einer eigenen Sachentscheidung sieht sich der Senat gehindert, da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. 7. Gleichfalls mit Erfolg beanstandet die Revision die Abweisung der wiederum auf den Betrag des zuerkannten Anspruchs bezogenen Feststel-lungsklage betreffend die Umbaukosten des [X.] als unzulässig. a) Zwar geht die Ansicht der Revision fehl, die Feststellungsklage sei hier zulässig, weil der Klägerin eine Leistungsklage nicht möglich sei. Richtig ist a-ber der Ansatzpunkt, daß die Leistungsklage unzumutbar sein kann, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar ist, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich sein wird (vgl. [X.], [X.]eil vom 21. Januar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1256, 1257). Damit soll die - 24 - klagende [X.] davon entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privat-gutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um ihren Anspruch zu [X.]. Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die Klägerin hat [X.] durch den Sachverständigen [X.] sowohl die Umbaukosten für das Wohnhaus [X.], als auch die Umbaukosten für das [X.] detailliert ermitteln lassen. Warum es ihr unzumutbar sein soll, auf der Grundlage des Gutachtens [X.] die Umbaukosten für [X.] ebenso beziffert einzuklagen, wie sie es hin-sichtlich der Umbaukosten für das Wohnhaus [X.] getan hat, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, die von ihr vor dem Unfall genutzte Zweitwohnung [X.] auch nach dem Unfall nutzen zu können und dies durch einen behindertengerechten Umbau zu erreichen. b) Das Berufungsgericht hätte jedoch, da es die Unzulässigkeit des [X.] erkannt hat, auf die Möglichkeit hinweisen müssen, Leistung statt Feststellung zu verlangen (vgl. [X.], [X.]eil vom 17. Juni 1994 - [X.] - NJW-RR 1994, 1272, 1273). Die Klägerin hätte dann die Klage auf einen Zahlungsantrag in Höhe der vom Sachverständigen [X.] ermittelten Umbaukosten umstellen können. Daher muß der Klägerin durch Zurückverwei-sung der Sache Gelegenheit gegeben werden, diese nach § 264 Nr. 2 ZPO zu-lässige Umstellung vorzunehmen.

[X.]

[X.] [X.]

Pauge

[X.] - 25 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2003 - 33 C 607/00 BSch - [X.], Entscheidung vom 24.04.2003 - 33 C 607/00 BSch -

Meta

VI ZR 83/04

12.07.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. VI ZR 83/04 (REWIS RS 2005, 2616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2616

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