Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. VI ZR 345/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 174

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[X.] DES VOLKESURTEILVI ZR 345/99Verkündet am:12. Dezember 2000Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 425; § 852Die Verjährungsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind auch danngegenüber mehreren Gesamtschuldnern selbständig und unabhängig voneinanderzu prüfen, wenn zum einen Organe und Mitarbeiter eines in der Rechtsform einerjuristischen Person betriebenen Unternehmens, zum anderen dieses Unternehmenselbst haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.[X.], Urteil vom 12. Dezember 2000- VI ZR 345/99- [X.] am [X.] [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. von [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 23. [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageab-weisung gegenüber den [X.] zu 2 bis 6 bestätigt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der am 31. August 1982 geborene Kläger nimmt die [X.] auf [X.] materieller und immaterieller Schäden wegen der Zerstörung seinesMilchzahngebisses in Anspruch. Zu dieser sei es gekommen, weil ihm in denbeiden ersten Lebensjahren im Wege des "Dauernuckelns" ein [X.]pro-dukt der früheren [X.] zu 1 zugeführt worden sei; dabei sei eine ebenfallsvon dieser [X.] vertriebene [X.] zum Einsatz gekommen,auf welcher gebotene Warnhinweise gefehlt [X.] 3 -Im Jahre 1985 erfuhr die Mutter des [X.] seitens der behandelndenZahnärzte, daß die Zahnschäden auf den Genuß von [X.] zurückzufüh-ren sein könnten. Im [X.] 1993 wurde sie auf einer Veranstaltung der [X.] auf mögliche Schadensersatzpflich-ten des Teeherstellers hingewiesen; hierauf nahm sie Rechtsrat in Anspruch.Mit seiner am 4. Januar 1996 bei Gericht eingegangenen Klage hat [X.] Schadensersatz zum einen von der früheren [X.] zu 1, zum [X.] jedoch auch von deren als Beklagte zu 2 bis 6 verklagten leitenden Mitar-beitern begehrt, die nach Ansicht des [X.] (zum Teil als Mitglieder des Vor-standes, zum Teil als Prokuristen, Abteilungsleiter etc.) für Entwicklung, Her-stellung und Vertrieb des schadensursächlichen [X.]s und für die Verlet-zung hieraus resultierender Pflichten gegenüber den Verbrauchern haftungs-rechtlich mitverantwortlich seien.Das [X.] hat die Klage auf die seitens der [X.] erhobeneEinrede der Verjährung hin abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte kei-nen Erfolg. Mit seiner gegen die [X.] zu 2 bis 6 geführten Revision [X.] der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die zunächst auch gegenüber [X.] zu 1 eingelegte Revision wurde zurückgenommen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält - in Übereinstimmung mit dem [X.] -die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche für verjährt. Die dreijährigeVerjährungsfrist des § 852 BGB habe spätestens am 1. Januar 1986 zu laufenbegonnen; Verjährung sei daher am 31. Dezember 1988 eingetreten, da es [X.] rechtzeitigen Unterbrechung gekommen sei.- 4 -Die Mutter des [X.] habe - nach entsprechenden Hinweisen durchdie behandelnden Zahnärzte - jedenfalls Ende 1985 die erforderliche Kenntnisdavon gehabt, daß der Genuß des [X.]s und die Art seiner Verabrei-chung ursächlich für die Zahnschäden gewesen sei. Seit dieser [X.] habe sieauch wissen können, daß die Beklagte zu 1 als Herstellerin des Tees und Ver-treiberin der [X.] als Schädigerin in Betracht komme.Tatsächlich sei der Mutter aber überhaupt nicht bewußt gewesen, daß sich [X.] als Geschädigter wegen Schadensersatzes an die [X.] hättewenden können. Dieser Umstand hindere jedoch den Lauf der Verjährungsfristnicht. Denn letztere beginne nur dann nicht zu laufen, wenn der [X.] sein gesetzlicher Vertreter die [X.] habe, daß ihmein Schadensersatzanspruch zustehe. Habe er dagegen keinerlei Kenntnis voneinem möglichen Schadensersatzanspruch und bilde diese Unkenntnis [X.], von den [X.] Kenntnis zu erlangen, so beginne der Lauf derVerjährungsfrist mit Kenntnis des Schadens.Die Mutter des [X.] habe erstmals 1993 anläßlich einer Veranstal-tung der Allgemeinen Ortskrankenkasse davon erfahren, daß es [X.] gegen den Hersteller solcher Tees geben könnte. Daß die zu-vor bestehende Unkenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen tat-sächlich der Hinderungsgrund gewesen sei, die [X.] in Anspruch zunehmen, werde durch die Tatsache verdeutlicht, daß der Mutter des [X.]der Genuß des von der [X.] zu 1 hergestellten und vertriebenen Tees mitder Nuckelflasche als Ursache der Schäden bekannt gewesen sei, sie aberdennoch über acht Jahre hinweg keine Veranlassung gesehen habe, sich we-gen Schadensersatzes an die Beklagte zu 1 zu wenden oder sich auch nurrechtlich beraten zu [X.] 5 -II.Diese Überlegungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen [X.] nicht stand. Sie tragen nicht die rechtliche Beurteilung, die mit [X.] geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien gegenüber den [X.] zu 2 bis 6 verjährt.1. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsurteil - wie die Revisionmeint - bereits im Hinblick auf § 551 Nr. 7 ZPO wegen fehlender Begründungdurchgreifenden Bedenken begegnet, soweit es um die Verjährung der gegendie [X.] zu 2 bis 6 gerichteten Ansprüche des [X.] geht. Selbst [X.] die Begründungsüberlegungen, auf die das Berufungsurteil hinsichtlichder Verjährung der Ansprüche gegenüber der [X.] zu 1 gestützt ist, auchauf die restlichen [X.] beziehen will, vermögen sie jedenfalls in der [X.] keine rechtlich tragfähige Grundlage für die Abweisung der Klage gegen-über den [X.] zu 2 bis 6 zu geben.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts (die nicht mehr [X.] Revisionsverfahrens ist), mögliche Ansprüche des [X.] gegen die [X.] zu 1 als Herstellerin und Vertreiberin des [X.]s und der [X.] seien verjährt, hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die nunmehr nochim Raume stehenden Ansprüche gegenüber den übrigen [X.]. Die Revi-sion weist zu Recht darauf hin, daß die Voraussetzungen für den Lauf derVerjährungsfrist und den [X.] für jeden [X.] selbständig zuprüfen sind.a) Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist setzt nach § 852 Abs. 1BGB die Kenntnis des Geschädigten nicht nur vom Schaden, sondern auch vonder Person des [X.] voraus. Kommen mehrere Personen als- 6 -Schädiger in Betracht, so richtet sich der Verjährungsbeginn gegenüber [X.] dieser möglichen Schuldner danach, wann der Geschädigte von [X.] des betreffenden Schädigers Kenntnis erlangt hat (vgl. [X.] 8. Januar 1963 - [X.] - VersR 1963, 285, 286; RGRK/Kreft,Rdn. 63 zu § 852 BGB). Dementsprechend kann die Verjährungsfrist hinsicht-lich mehrerer Schuldner, auch wenn sie aus demselben Schadensereignis fürdenselben Schaden nebeneinander verantwortlich sind, zu unterschiedlichen[X.]punkten beginnen und ablaufen.b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gilt insoweit auchnichts anderes, wenn es sich bei den mehreren für eine Ersatzpflicht in [X.] kommenden Verantwortlichen einerseits um ein (in Form einer juristi-schen Person betriebenes) Unternehmen und andererseits um Personen han-delt, die dessen Organe oder (leitende) Mitarbeiter sind, für welche das Unter-nehmen über § 31 BGB oder § 831 BGB einzustehen hat. Der nach § 823Abs. 1 BGB haftende Mitarbeiter und sein nach § 831 BGB einstandspflichtigerGeschäftsherr treten dem Geschädigten ebenso als Gesamtschuldner gegen-über (§ 840 BGB) wie die über § 31 BGB haftende juristische Person und ihrdeliktisch unmittelbar verantwortliches Organ (vgl. [X.], Rdn. 27 zu § 31 BGB). Demgemäß kann die Verjährung eines An-spruchs nur gegenüber demjenigen Gesamtschuldner wirken, hinsichtlich [X.] ihre Voraussetzungen im einzelnen festgestellt sind (§ 425 Abs. 2 BGB).Die persönliche Verantwortlichkeit des unmittelbar deliktisch Handelnden stehtnicht nur im Falle des § 831 BGB, sondern auch im Rahmen der [X.] § 31 BGB als eigene und selbständige Haftung neben derjenigen [X.] (vgl. für den Fall des Geschäftsführers einer GmbH [X.] 12. März 1996 - [X.] - [X.], 713, 714 m.w.N.); auch hier- 7 -kommt eine automatische Parallelität der Behandlung der Verjährungsvoraus-setzungen nicht in [X.] Die Verjährungsfrist für eventuelle Ansprüche der Klägerin gegenüberden [X.] zu 2 bis 6 konnte daher erst ab dem [X.]punkt zu laufen begin-nen, ab welchem der Kläger (beziehungsweise seine sorgeberechtigte Mutter)die erforderliche Kenntnis hinsichtlich der Person dieser möglichen Ersatz-pflichtigen hatte, also jedenfalls deren Namen, Anschrift und [X.] Betrieb kannte (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1997 - [X.] -VersR 1998, 378, 379 f.). Auch bei dem Organ einer juristischen Person kanndie deliktsrechtliche Verantwortlichkeit für die Verletzung der Rechtsgüter [X.] nämlich in erheblichem Umfang von der betrieblichen [X.] abhängen (vgl. z.B. [X.]Z 133, 370, 377 f.).Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, [X.] die Mutter des [X.] über die insoweit erforderliche Kenntnis bezüglichder [X.] zu 2 bis 6 verfügte. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß dies früherals drei Jahre vor Klageeinreichung der Fall gewesen sein könnte.4. [X.] ist zwar zuzugeben, daß ausnahmsweise- dem Rechtsgedanken des § 162 BGB folgend - der Fristbeginn [X.]. § 852Abs. 1 BGB auch dann zu bejahen sein kann, wenn der Geschädigte einen denLauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand positiv nicht besessen, wohlaber die Möglichkeit gehabt hat, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutba-rer Weise ohne nennenswerte Mühe zu beschaffen (st. Rspr., vgl. z.B.[X.]Z 133, 192, 198 f.). Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte [X.] vor einer sich aufdrängenden Kenntnis geradezu verschließt und [X.], eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahr-zunehmen, so daß das [X.] auf die Unkenntnis als [X.] erscheint,- 8 -weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkretenUmständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. [X.] - [X.] - NJW 1994, 3092, 3093, vom 17. November 1998 - [X.]/97 - [X.], 585, 587 und vom 18. Januar 2000 - [X.] - [X.], 503, 504).Von einer derartigen Fallgestaltung kann vorliegend nicht ausgegangenwerden, und zwar auch nicht hinsichtlich derjenigen [X.], die im Schädi-gungszeitpunkt nicht nur leitende Angestellte, sondern Vorstandsmitglieder derfrüheren [X.] zu 1 waren. Es ist den getroffenen Feststellungen keinerleiAnhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Mutter des [X.] Namen, An-schrift und Zuständigkeitsbereich der im vorliegenden Zusammenhang für eineHaftung in Frage kommenden Vorstandsmitglieder auf eine derart einfache undfür jeden selbstverständliche Weise jederzeit hätte in Erfahrung bringen kön-nen, daß die Berufung auf die [X.] als unzulässig erscheinen könnte.Erst recht gilt dies hinsichtlich derjenigen [X.], die - ohne Vorstandsmit-glieder zu sein - als Abteilungsleiter oder Prokuristen im Rahmen der Herstel-lung und des Vertriebs der Teeprodukte tätig waren.5. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß das [X.] zur konkreten Kenntnis von der Person der [X.] zu 2 bis 6als [X.] deshalb bereits aus Rechtsgründen nicht für erforderlicherachtete, weil der Mutter des [X.] überhaupt nicht bewußt gewesen sei,daß sich der Kläger als Geschädigter wegen Schadensersatzes an diese [X.] hätte wenden können. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, derLauf der Verjährungsfrist beginne bereits mit der Kenntnis des Schadens, wennder Geschädigte keinerlei Kenntnis von einem möglichen Schadensersatzan-spruch habe und diese Unkenntnis das Hindernis bilde, von den [X.]- 9 -Kenntnis zu erlangen. Gegen diese Überlegungen wendet sich die Revision [X.].Die Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht auf die im [X.] hierzu angeführte Entscheidung des [X.] vom 17. März 1966 - [X.] - VersR 1966, 632, 634 gestützt werden: In jenem Urteil wird [X.], daß auch im Bereich des § 852 BGB der Rechtssatz des Inhalts,daß [X.] stets und unter allen Umständen schade, nicht aus-nahmslos und insbesondere dann nicht gelte, wenn die Unkenntnis [X.] und Rechtsgrundsätzen das Hindernis bilde, von der Person des[X.] Kenntnis zu nehmen. Zu Lasten des Geschädigten gehe esallerdings, wenn die Person des [X.] tatsächlich bekannt sei undzur Geltendmachung des [X.] nichts fehle als die Kenntnis [X.], die den Zugriff gegen den Schädiger zulasse. Aus diesen [X.] folgt für den vorliegenden Fall:Hätte die Mutter des [X.] Namen und Anschrift der [X.] zu 2bis 6 und deren betriebliche Stellung tatsächlich gekannt, so wäre es für denLauf der Verjährungsfrist nicht von Bedeutung gewesen, daß sie aus mangeln-der [X.] von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchsabgesehen hätte. Solange sie aber Namen, Anschriften und Stellung dieser[X.] nicht kannte (und davon ist hier mangels gegenteiliger Feststellun-gen für die [X.] bis drei Jahre vor Klageeinreichung auszugehen), verbleibt [X.], daß die Verjährungsfrist mangels der gebotenen Kenntnis von der Per-son des Schädigers nicht zu laufen begann; bei einer solchen Sachverhaltsge-staltung ist es ohne rechtlichen Einfluß, ob der Geschädigte die für die Verfol-gung eventueller Ansprüche erforderliche [X.] hatte oder nicht.§ 852 Abs. 1 BGB macht den Verjährungsbeginn von der gebotenen [X.] 10 -chenkenntnis abhängig; fehlt diese, dürfen keine hypothetischen Überlegungendahin angestellt werden, wie sich der Geschädigte - aus welchen Gründenauch immer - verhalten hätte, wenn er die Kenntnis gehabt hätte.II[X.] Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrechter-halten werden, da die Frage, ob eine deliktsrechtliche Haftung der [X.]zu 2 bis 6 in Betracht kommt, mangels jeglicher Feststellungen des Berufungs-gerichts nicht beurteilt werden kann.Die angefochtene Entscheidung war daher, soweit darin die Klageab-weisung gegenüber den [X.] zu 2 bis 6 wegen Verjährung bestätigt [X.] ist, aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen.[X.] Dr. v. [X.] [X.] [X.] Diederichsen

Meta

VI ZR 345/99

12.12.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. VI ZR 345/99 (REWIS RS 2000, 174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 174

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